Bürgermeisterwahl

Aktuelle Ergebnisse der Bürgermeisterwahl

Am 20. März findet die Stichwahl der Bürgermeisterwahl statt. Klicken Sie hier um die aktuellen Ergebnisse einzusehen.

Auf dieser Seite finden Sie ebenfalls die Ergebnisse des ersten Wahlgangs vom 06. März.

Informationen zur Kandidantenvorstellung am 26. Januar


Bürgermeisterwahl 2022

Rathaus Wedel

Am 12. Mai 2021 hat der Gemeindewahlausschuss der Stadt Wedel den 6. März 2022 als Wahltag für die Wahl zur/zum Wedeler Bürgermeister*in festgelegt. Als Termin für eine eventuelle Stichwahl wurde der 20. März 2022 bestimmt.


Schulungen für Wahlhelfer


Allgemein

Die Bürgermeister*innenwahl findet nach den Regelungen der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO), des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes Schleswig-Holstein (GKWG) und der Gemeinde- und Kreiswahlordnung Schleswig-Holstein (GKWO) statt. Die Wahlperiode beträgt 6 Jahre.

Die/der Bürgermeister*in wird von den Bürger*innen in allgemeiner, unmittelbarer, freier; gleicher und geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Jede/r Wähler*in hat eine Stimme.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag

1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,

2. seit mindestens sechs Wochen im Wahlgebiet eine Wohnung haben oder sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben sowie

3. nicht nach § 4 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.

Bitte klicken Sie hier!

Anstelle der Stimmenabgabe im Wahllokal besteht auch die Möglichkeit der Wahlteilnahme durch Briefwahl. 

Wahlschein und Briefwahlunterlagen können erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge und anschließendem Druck der Stimmzettel ausgegeben oder versandt werden.

Briefwahlunterlagen können bis einschließlich Freitag vor der Wahl, 04.03.2022, 12 Uhr, schriftlich oder online beantragt werden. Geben Sie bitte die Adresse an, an die die Briefwahlunterlagen gesendet werden sollen sowie Ihren Namen, Wohnanschrift und das Geburtsdatum. Sofern die Wahlbenachrichtigung vorliegt, ist der Wahlbezirk und die Nummer im Wählerverzeichnis hilfreich.

Bitte beachten Sie die Postlaufzeit. Der zurückgesendete Wahlbrief muss spätestens am Wahlsonntag, den 06.03.2022, bis 18 Uhr bei dem zuständigen Wahlbezirk der Stadt Wedel eingegangen sein.

Wer die Unterlagen persönlich abholt, kann die Briefwahl auch gleich im Raum Wolgast des Rathauses ausüben.

Um einen Wahlschein für eine andere Person zu beantragen oder deren Briefwahlunterlagen entgegen zu nehmen, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht.

Pressemitteilung "Hinweise zur Briefwahl" vom 03.02.2022

Alle Wahlberechtigten haben am 06.03.2022 zwischen 8 und 18 Uhr die Möglichkeit, ihre Stimme in ihrem Wahllokal abzugeben. Das jeweilige Wahllokal ist auf der Wahlbenachrichtigung zu finden.

Das Wahllokal 15 in der Volkshochschule ist vollständig barrierefrei (inklusive automatischer Türöffner am Eingang von der Parkplatzseite). Alle anderen Wahllokale sind weitestgehend barrierefrei, das heißt, dass die Zugänge überall ohne Stufen erreichbar sind. Es gibt allerdings in den Schulen und im ehemaligen Highlight/Sportsbar keine automatischen Türöffner.

Bitte bringen Sie zur Wahl Ihre Wahlbenachrichtigung und Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.

Die Wahlergebnisse der jeweiligen Wahlbezirke und das Wedeler Gesamtergebnis werden nach der Stimmenauszählung hier im Internet veröffentlicht.

Übersicht Wahllokale

Bekanntmachungen und Pressemitteilungen

Wahlbekanntmachung der Stadt Wedel
Hier finden Sie die Bekanntmachung.

Wahlbekanntmachung der Stadt Wedel
Hier finden Sie die Bekanntmachung.

Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Bürgermeister am 06.03.2022
Hier finden Sie die Bekanntmachung.

Bei der Stadt Wedel, Kreis Pinneberg, mit rund 33.700 Einwohner*innen, ist zum 01.05.2022 die Stelle der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters wegen Ablaufs der Amtszeit des derzeitigen Amtsinhabers neu zu besetzen.

 

zur Bekanntmachung

Gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Alter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Sie haben die Möglichkeit gegen diese Datenübermittlung zu widersprechen.

Formular:
Widerspruch gegen die Weitergabe meiner Daten gem. § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG).

Amtliche Bekanntmachung:
Unterrichtung über die Möglichkeit des Eintrags von Übermittlungssperren gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen im Melderegister

 

Informationen und rechtliche Grundlagen

Wichtige Informationen finden Sie auf der Internetseite der Landesregierung Schleswig-Holstein

Ergebnis der Bürgermeisterwahl 2016

Ergebnis der Bürgermeisterwahl 2010