Tritt- und Rechtssicher: Winterdienst und Reinigungspflicht bei Laub und Schnee

Die Stadt Wedel informiert.

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In der dunklen Jahreszeit machen Laub und Schnee die Geh- und Radwege rutschig. Hier sind die Eigentümer, deren Grundstücke an öffentlichen Straßen liegen in der Pflicht, durch rechtzeitiges Räumen für die Sicherheit ihrer Mitmenschen zu sorgen. Archivfoto: Stadt Wedel/Kamin
In der dunklen Jahreszeit machen Laub und Schnee die Geh- und Radwege rutschig. Hier sind die Eigentümer, deren Grundstücke an öffentlichen Straßen liegen in der Pflicht, durch rechtzeitiges Räumen für die Sicherheit ihrer Mitmenschen zu sorgen. Archivfoto: Stadt Wedel/Kamin

Mit Blick auf Laub und Schnee, die in der dunklen Jahreszeit für rutschige Gehwege sorgen, weist die Stadt Wedel auch in diesem Jahr wieder auf die Reinigungs- und Räumpflicht für Eigentümerinnen und Eigentümer hin, deren Grundstücke an öffentlichen Straßen liegen.

Lesen Sie hier die Info-Broschüre

Die Stadt Wedel erinnert besonders daran, dass die Nichterfüllung der Reinigungspflicht zum einen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, zum anderen aber setzen sich Anlieger, deren Gehweg nicht ordnungsgemäß geräumt ist, der Gefahr eventueller privatrechtlicher Haftungsansprüche aus, sollte einem Dritten ein Schaden entstehen – was zu hohen Kosten führen kann.

Auch der Bauhof der Stadt Wedel ist in diesen Tagen mit Hochdruck dabei, die Straßen und öffentlichen Flächen im Stadtgebiet vom Laub zu befreien. Allerdings können die eingesetzten Kräfte nicht überall gleichzeitig sein. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten so schnell es geht und bitten Wedelerinnen und Wedeler um Verständnis und ein wenig Geduld, wenn derzeit noch nicht alle Bereiche komplett vom Laub befreit werden konnten.

 

Hier das Wichtigste in Kürze: (Auch in der Info-Broschüre)

Die Gehweg- und in bestimmten Fällen auch die Straßenreinigung sind eine Verpflichtung der Bürgerinnen und Bürger einer Stadt. Rechtliche Grundlage bildet die Straßenreinigungssatzung der Stadt Wedel. Sie umfasst neben der Reinigung auch die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte. Die Satzung finden Sie auf www.wedel.de.  (direkt unter diesem Link zu finden)

Zur Reinigung sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der anliegenden Grundstücke verpflichtet. Geh- und Radwege, Spielstraßen und Parkstreifen sind sooft wie erforderlich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zu reinigen. Dies gilt jetzt besonders wegen des Laubes.

Aber Achtung wer fleißig seiner Reinigungspflicht nachkommt und das Laub auf die Straße fegt, denn zu der Reinigung gehört auch die ordnungsgemäße Entsorgung des Laubes. Wer das Laub lediglich auf die Straße fegt verunreinigt die öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus und begehrt im Übrigen dadurch auch eine Ordnungswidrigkeit.

Geh- und Radwege müssen auch von Schnee freigehalten werden. Der Schnee ist an der Grundstücksgrenze und nicht zur Fahrbahn hin abzulagern. Regenwassereinläufe sind von Schnee und Eis freizuhalten. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten.

Tagsüber sind die Anlieger bis 20 Uhr verpflichtet Schnee- und Eisglätte unverzüglich nach Entstehung zu beseitigen. Montag bis Freitag ist der Winterdienst bis 7 Uhr morgens zu leisten. Am Wochenende und an Feiertagen muss der Winterdienst erst bis 8 Uhr erledigt sein. Sind Reinigungspflichtige nicht in der Lage ihre Pflicht persönlich zu erfüllen, so haben sie eine geeignete Person oder Firma mit der Reinigung zu beauftragen.

Ein Flyer zu diesem Thema liegt ab sofort im Rathaus aus, kann aber auch auf www.wedel.de unter der Rubrik „Dienstleistungen“ - „Was erledige ich wo“ heruntergeladen werden.

Für Rückfragen steht Ihnen Frau Paramin-Priefert aus dem Fachdienst Ordnung und Einwohnerservice unter der Telefonnummer 04103 707-241 oder per Mail ordnungsbehoerde@stadt.wedel.de zur Verfügung. Wenn Reinigungspflichtige ihren satzungsgemäßen Pflichten nicht nachkommen, können Sie sich ebenfalls an Frau Paramin-Priefert wenden.

Haben Sie Fragen zum städtischen Reinigungs- oder Winterdienst, wenden Sie sich bitte an den Fachdienst Bauverwaltung und öffentliche Flächen (Frau Schlüter, Tel. 707-250).

 

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Letzte Änderung: 11.01.2024

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