Schiedswesen

Die für Sie in Wedel zuständigen Schiedspersonen sind:

 

Informationen zum Schiedswesen

Die Institution der Schiedsmänner und Schiedsfrauen ist eine historisch gewachsene ehrenamtliche und vor allem bürgernahe Einrichtung zur Erhaltung und Wahrung des Rechtsfriedens zwischen streitenden Parteien. Ihre friedensstiftende Tätigkeit hat sich in unserem demokratisch und rechtsstaatlich orientierten Gemeinwesen bewährt.

In jeder Gemeinde Schleswig-Holsteins gibt es ein oder mehrere Schiedsämter, die für außergerichtliche Schlichtungsverfahren zuständig sind. Diese Aufgaben werden von ehrenamtlich tätigen Schiedsfrauen und Schiedsmännern als Streitschlichterinnen und Streitschlichter wahrgenommen.

Was jedoch diese Schiedsfrauen und Schiedsmänner eigentlich machen, ist den meisten Bürgerinnen und Bürgern weitgehend unbekannt. Eines wissen wir: Gestritten wird tagtäglich und fast überall, ob in der Familie, unter Freunden und Verwandten, insbesondere aber in der Nachbarschaft und in Vereinen.

Der Gang zur Rechtsanwältin oder zum Rechtsanwalt und dann zum Gericht sind in der Regel die nächsten Schritte.

Kosten sparen

Doch dieser Weg ist mit erheblichen Kosten verbunden und Nerven gehen dabei auch noch drauf, und nicht zu wenig.

Für den Gang zur Schiedsfrau oder zum Schiedsmann sprechen auch die Kürze der Zeit, in der Schlichtungsverfahren abgewickelt werden, und die geringen Kosten dieses Verfahrens, die zwischen 20,00 und 75,00 Euro liegen.

Sühne statt Strafe

Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner werden auf Antrag eines oder einer Betroffenen außergerichtlich bei bestimmten leichten Straftaten schlichtend tätig, bei denen die Staatsanwaltschaft kein unmittelbares Interesse an der Strafverfolgung hat.

Das sind Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung.

Ziel der (Sühne-)Verhandlung vor dem Schiedsamt ist die gütliche einvernehmliche Einigung. Nur wenn das Einigungsbemühen scheitert, darf zur weiteren Rechtsverfolgung eine Privatklage vor Gericht erhoben werden.

Bei bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten ist ein Schlichtungsverfahren ebenfalls gemäß Landes-schlichtungsgesetz erforderlich, bevor Klage bei Gericht erhoben werden kann.

Es handelt sich dabei

  1. Um Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1697), zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S.2840).
  2. Streitigkeiten über Ansprüche wegen

    a) der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen auf Grundstücke, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

    b) Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

    c) Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

    e) der im Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
  3. Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.  

Wie die Erfahrung zeigt, wird in einer dann anberaumten Schlichtungsverhandlung, zu der die Beteiligten persönlich erscheinen müssen, über die Hälfte der Streitigkeiten durch eine rechtsverbindliche Einigung beigelegt.

Ist der Schlichtungs-/Sühneversuch erfolglos geblieben, kann mit einer Erfolgslosigkeits-/ Sühnebescheinigung Klage bei Gericht erhoben werden.

Gute Erfolgsbilanz

Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann kann auch freiwillig bei Streitigkeiten des täglichen Lebens um bürgerlich-rechtliche Ansprüche angerufen werden.

Bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen mit der Kauffrau und dem Kaufmann oder der Handwerkerin und dem Handwerker um die Ecke empfiehlt sich dies ebenso wie bei vielen Konflikten, die sich aus dem Zusammenleben - zum Beispiel als Nachbarinnen oder Nachbar - ergeben können.

Beim Schiedsamt treffen sich die Parteien in unkomplizierter Atmosphäre, um sich über ihren Konflikt auseinanderzusetzen. Die Schiedsperson kann dabei auch einen Ortstermin machen und Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige hören. Mit Hilfe der Schiedsfrau oder des Schiedsmannes erarbeiten die Parteien eine für beide Seiten befriedende Lösung.

Das Ergebnis der Schlichtung, der sogenannte Vergleich, wird protokolliert. Dieser Vergleich ist von gleicher Rechtsqualität wie ein vor Gericht geschlossener Vergleich; aus ihm kann vollstreckt werden.

Die Erfolgsbilanz der Schiedsämter kann sich sehen lassen. Über die Hälfte der Verfahren konnte zur Zufriedenheit aller Beteiligten abgeschlossen und somit der soziale Frieden wieder hergestellt werden.

Weitere allgemeine Informationen zum Schiedsamt finden sich im Flyer des Bundes deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. Bezirksvereinigung Itzehoe, im Internet unter der Adresse http://www.bds-itzehoe.de/187.html sowie unter www.schiedsamt.de .

Mit freundlicher Unterstützung von...