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Kfz: Ordnungswidrigkeiten - Verwarngeld / Bußgeld

Geringfügige Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr können mit einem Verwarngeld, nicht geringfügige Zuwiderhandlungen mit einem Bußgeld geahndet werden.

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gemäß §§ 24, 24a und 24 c Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden verfolgt und geahndet nach den Verfahrensvorschriften des (Bundes-)Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) und auf der Grundlage der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) des Bundes.

Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere der Verkehrszuwiderhandlung:

Verwarnungsgeld:
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5,00 bis 55,00 Euro erheben.

Bußgeld:
Nicht geringfügige Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr können mit einem Bußgeld ab 60,00 Euro geahndet werden. Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zudem Gebühren und Auslagen fallig. Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und 24c StVG werden in der Regel dann in das Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt eingetragen, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens 60,00 Euro festgesetzt wurde.

Regionale Hinweise

Dies nennt sich unter anderem Verwarnung im ruhenden Verkehr.

Verwarnungen und Bußgelder sind auf das Konto der Stadtkasse Wedel zu überweisen:

IBAN:  DE95 2215 1730 0000 0626 50
BIC:    NOLADE21WED  

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Ordnungsamt).

Ausnahme:
Bei Bußgeldern, die für die Zuwiderhandlung gegen Vorschriften zum "Halten und Parken" ausgesprochen werden, sind die Bürgermeister/innen von Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern (beziehungsweise anderer Gemeinden, die nach Landesrecht festgelegt sind) zuständig.

Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.

  • §§ 24, 24a, 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG),
  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG),
  • Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze fur Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalogverordnung - BKatV).

StVG

OWiG

BKatV

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA).

BMVI

KBA

Ansprechpartner

Bußgeldstelle

Stadt Wedel | Fachbereich 1 Bürgerservice | Ordnung und Einwohnerservice | Bußgeldstelle

Rathausplatz 3 - 5
22880 Wedel
Tel:+49 4103 707-0 Fax:+49 4103 707-300 E-Mail:bussgeldstelle(at)stadt.wedel.de Web:www.wedel.de

Postanschrift:

Postfach 260
Rathausplatz 3-5
22871 Wedel

Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag 8.30 -13.00 Uhr

Donnerstag 15.00 -19.00 Uhr

Weitere Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach Vereinbarung.

Mitarbeiter Bußgeldstelle

Frau Malz

Verkehrsordnungswidrigkeiten

Kontakt herunterladen Zimmer: 33 Tel:+49 4103 707-433 Fax:+49 4103 70788-433 E-Mail:bussgeldstelle(at)stadt.wedel.de


Kreis Pinneberg - Fachdienst Straßenbau und Verkehrssicherheit

Ernst-Abbe-Straße 9
25337 Elmshorn
Tel:+49 4121 4502-0 E-Mail:info(at)kreis-pinneberg.de Web:www.kreis-pinneberg.de

Öffnungszeiten:

Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr

Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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