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Privater Bestattungsplatz: Anlegen/Erweitern - Genehmigung

Eine Genehmigung für einen privaten Bestattungsplatz kann, wenn sich kein Friedhof in zumutbarer Nähe befindet, ausnahmsweise erteilt werden.

Im Allgemeinen gilt der Friedhofszwang. Träger von Friedhöfen können nur Gemeinden oder als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaften sein.

Genehmigungen für einen privaten Bestattungsplatz werden ausnahmsweise erteilt, zum Beispiel wenn sich kein Friedhof in zumutbarer Nähe befindet. Die Anlage und die Erweiterung sowie die Belegung eines privaten Bestattungsplatzes bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die zuständige Stelle.

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).

Es fallen Gebühren gemäß der Gebührenordnung der Gemeinde an. Genaue Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Stelle.

§ 20 Abs. 4 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG).

§ 20 BestattG

Ansprechpartner

Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Stadt Wedel | Fachbereich 1 Bürgerservice | Ordnung und Einwohnerservice

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Postfach 260
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Mitarbeiter Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Frau Paramin-Priefert

Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Kontakt herunterladen Etage: Erdgeschoss
Zimmer: 34
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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