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Spielcasino / Spielbank: Zulassung

Wer eine Spielbank betreiben will, benötigt eine Zulassung.

Spielbanken dürfen in Schleswig-Holstein nur von Gesellschaften in einer Rechtsform des privaten Rechts betrieben werden, deren Anteile völlig oder überwiegend vom Land Schleswig-Holstein oder einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Schleswig-Holstein gehalten werden.

Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielbank kann daher nur eine Gesellschaft erhalten, die diese Voraussetzungen erfüllt.

An das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein.

Es fallen Gebühren für jedes Erlaubnisjahr in Höhe von 0,13 % des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres an.

§ 3a Spielbankengesetz des Landes Schleswig-Holstein (SpielbG SH) regelt, welche Unterlagen notwendig sind.

Spielbankengesetz des Landes Schleswig-Holstein (SpielbG SH).

SpielbG SH

Ansprechpartner

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Düsternbrooker Weg 92
24105 Kiel
Tel:+49 431 988-0 Fax:+49 431 988-2833 E-Mail:poststelle(at)im.landsh.de Web:www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/IV/iv_node.html

Postanschrift:

Postfach 7125
24171 Kiel


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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