Zuständigkeitsfinder

Zulassung für Pflegeeinrichtungen beantragen

Der Betrieb von Alten-/Pflegeheimen muss bei der Heimaufsichtsbehörde angezeigt werden.

Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) entsprechend dem Sozialgesetzbuch sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:

  • unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
  • ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.

Wenn Sie ein Altenheim / Pflegeheim betreiben wollen, müssen Sie dies bei der Heimaufsichtsbehörde anzeigen.

Voraussetzungen

  • Sie müssen dauerhaft in der Lage sein, eine ausreichende und gleichmäßige pflegerische Versorgung der Pflegebedürftigen zu gewährleisten,
  • Ihre Pflege und Versorgung müssen der nach dem Pflegeversicherungsgesetz und den rahmenvertraglichen Vereinbarungen gebotenen Qualität entsprechen,
  • Ihre Pflegeeinrichtung muss
    • wirtschaftlich arbeiten,
    • unter der fachlichen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen,
    • geeignete Pflegekräfte beschäftigen und
    • in geeigneten Räumlichkeiten untergebracht sein.
  • An die Kreise oder kreisfreien Städte, wenn die Heimaufsicht betroffen ist,
  • an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MSJFSIG), wenn es um die Bedarfsplanung für Pflegeeinrichtungen, die einen überregionalen Bedarf abdecken oder die unmittelbar unter Aufsicht des Landes Schleswig-Holstein stehen geht.

Die Anzeige soll spätestens drei Monate vor der Aufnahme des Betriebes erfolgen.

Es fallen Gebühren von 30,00 Euro je zugelassenem Heimplatz (mindestens jedoch 300,00 Euro) gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (allgemeiner Gebührentarif) an.

Notwendige Unterlagen zur Anzeige des Betriebs besonderer Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen sind in § 13 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) geregelt.

  • Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung,
  • Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG),
  • Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG),
  • § 13 Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz - SbStG) Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein - Zweites Buch,
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 11.14.4 - VwGebV.

SGB XI

PflegeVG

LPflegeG

SbStG

VwGebV

Ansprechpartner

Kreis Pinneberg - Fachdienst Gesundheit

Kurt-Wagener-Straße 11
25337 Elmshorn
Tel:+49 4121 4502-0 Fax:+49 4121 4502-93332 E-Mail:info(at)kreis-pinneberg.de Web:www.kreis-pinneberg.de/Kreisverwaltung/Verwaltungsstruktur/Fachbereich+Soziales_+Jugend_+Schule+und+Gesundheit/Fachdienst+Gesundheit.html

Öffnungszeiten:

Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr

Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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