Zuständigkeitsfinder
Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen
Informationen zum Bauantrag, zur Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung und zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.
Baugenehmigung:
Mit Erteilung der Baugenehmigung können die Bauherrinnen/Bauherren davon ausgehen, dass die genehmigten Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, soweit diese im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren:
Für Bauvorhaben (ausgenommen Sonderbauten) kann ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) beantragt werden. Das vereinfachte Verfahren stellt das Regelverfahren dar. Liegen die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nicht vor, z.B. im Falle von Sonderbauten i. S. des § 2 Absatz 4 LBO oder wenn die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser nicht umfassend bauvorlageberechtigt nach § 65 Abs. 2 LBO ist, bedarf es eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 64 LBO. Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Teilbaugenehmigung:
Eine Teilbaugenehmigung kann vor endgültiger Ausstellung der Baugenehmigung erteilt werden. Diese gestattet den Beginn der Bauarbeiten für einzelne Bauteile. Der Antrag auf Teilbaugenehmigung ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen.
Vorbescheid:
Vor Einreichung des Bauantrags kann der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid erteilt werden (§ 75 LBO). Der Antrag auf Vorbescheid ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen.
Genehmigungsfreistellung:
Nach § 62 LBO genehmigungsfrei gestellte bauliche Anlagen bedürfen keiner Baugenehmigung (Bauen ohne Baugenehmigung). Die erforderlichen Bauvorlagen sind bei der Gemeinde - beziehungsweise sofern die untere Bauaufsichtsbehörde ein gesondertes elektronisches Verfahren (sogenanntes virtuelles Bauamt) anbietet, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde - einzureichen.
Beseitigung von Anlagen:
Die Beseitigung von in § 61 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Anlagen ist verfahrensfrei. Dies gilt nicht für Kulturdenkmale. Alle anderen baulichen Anlagen und Gebäude, einschließlich von Kulturdenkmalen, sind mindestens einen Monat vor der Beseitigung der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei nicht freistehenden Gebäuden braucht es in der Regel einer Einbindung eines Statikers; hier sollte daher zuvor die untere Bauaufsichtsbehörde kontaktiert werden. .
Untere Bauaufsichtsbehörde
- des Kreises oder der kreisfreien Stadt
- der Gemeinden (wenn die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden)
Die Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Diese Geltungsdauer kann auf Antrag verlängert werden. Die Genehmigungsfreistellung gilt ebenfalls drei Jahre, kann aber nicht verlängert werden.
Es werden Gebühren fällig. Diese können unterschiedlich hoch sein. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Bauvorlagen entsprechend der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) einzureichen.
Regionale Hinweise
Der Bauantrag und die Bauvorlagen müssen mindestens in zweifacher Ausfertigung bei der Bauaufsichtsbehörde in der Stadtverwaltung Wedel eingereicht werden. Eine Ausfertigung des Bauantrages verbleibt nach der Prüfung bei der Bauaufsichtsbehörde, die Zweite geht mi Genehmigungsvermerk versehen an den Antragssteller zurück.
Die Erstellung der Bauvorlagen ist nur sachkundigen Personen vorbehalten (siehe Listen in den Architektenkammern).
- Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein
- Architekten- und Ingenieurkammer Hamburg
- Architekten- und Ingenieurkammer Niedersachsen
Entsprechende "Entwurfsverfasser" sind in der Regel nur Architekten oder Bauingenieure, für weniger aufwendige Baumaßnahmen können auch Bautechniker oder Handwerksmeister als "Entwurfsverfasser" in Frage kommen.
Für die erforderlichen Baustatistikbögen gehen Sie bitte auf die Seite von: Statistische Ämter des Bundes und der Länder
Mit dem Bauantrag ist eine Flurkarte neuesten Datums (erhältlich beim Katasteramt in Elmshorn, Tel.: 04122/57998-0, Email: Poststelle-Elmshorn(at)LVermGeo.landsh.de) einzureichen.
Welche weiteren Bauvorlagen für einen Bauantrag oder eine Bauvoranfrage benötigt werden, kann der Bauvorlagenverordnung Schleswig-Holstein entnommen werden:
Dazugehörige Formulare befinden sichauf dieser Seite weiter unten.
Rechtsgrundlagen für das öffentliche Baurecht:
- 1. Vordruck für die bauaufsichtlichen Verfahren
- 2. Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen Nachweise
- 3. Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung
- 4. Stellungnahme der Gemeinde nach §36 BauGB
- 5. Vordruck für Feuerungsanlagen
- 6. Nachweis des Verbrennungsluftverbundes für raumluftabhängige Feuerstätten < 35 kW nach Feuerungsverordnung
- 7. Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen nach § 82 Absatz 2 Satz 4 LBO
- 7.1 Besichtigung des Rohbauzustandes Anhang zu Anlage 7
- 8. Baubeschreibung/Antrag auf Baugenehmigung für Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe mit mehr als 10 m³ Behälterinhalt
- 9. Erfüllungserklärung für Bestandsgebäude
- 9.1 Erfüllungserklärung für Neubauten
Es gibt verfahrensfreie Bauvorhaben. Diese sind in § 61 LBO geregelt. Dazu gehören zum Beispiel:
- Bauvorhaben für Gewächshäuser,
- Gartenlauben,
- Brunnen,
- Schwimmbecken,
- vorübergehend aufgestellte Gerüste oder
- Fahrradabstellanlagen.
Bei diesen handeln die Bauherrinnen/Bauherren eigenverantwortlich. Sie haben daher von sich aus sicherzustellen, dass auch eine Nutzungsänderung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, zum Beispiel den Festsetzungen eines Bebauungsplanes, nicht widerspricht.
Von den verfahrensfreien Bauvorhaben ist die Genehmigungsfreistellung nach § 62 LBO zu unterscheiden.
Regionale Hinweise
Tipp:
Auch wenn Ihnen eine Baumaßnahme noch so geringfügig erscheint, erkundigen Sie sich bitte vorher bei den unten genannten Mitarbeiter/innen, ob hierfür eine Genehmigung erforderlich ist.
Auch genehmigungsfreie Baumaßnahmen müssen dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Bebauungspläne können z.B. bestimmte Vorhaben auf Grundstücken ausschließen oder die Bebauung einschränken.
Ansprechpartner
Fachdienst Bauaufsicht
Stadt Wedel | Fachbereich 2 Bauen und Umwelt
Rathausplatz 3 - 5
22880 Wedel
Tel:+49 4103 707-0
Fax:+49 4103 707-300
E-Mail:bauaufsicht(at)stadt.wedel.de
Web:www.wedel.de
Postanschrift:
Postfach
260
Rathausplatz 3-5
22871
Wedel
Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag 8.30 -13.00 Uhr
Donnerstag 15.00 -19.00 Uhr
Weitere Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach Vereinbarung.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
Öffnungszeiten und Kontakt der Stadtverwaltung
Montag | 8.30 -13.00 Uhr |
Dienstag | 8.30 -13.00 Uhr |
Mittwoch | 8.30 -13.00 Uhr |
Donnerstag | 15.00 -19.00 Uhr |
Freitag | 8.30 -13.00 Uhr |
Bitte beachten Sie, dass das Einwohnermeldeamt und Services Soziales nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online) erreichbar sind.
Stadt Wedel
Rathausplatz 3-5
22880 Wedel
Tel: +49 4103 707-0
Fax: +49 4103 707-300
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