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Gaststättenbetrieb: Außengastronomie - Sondernutzungserlaubnis übernehmen
Die Sondernutzungserlaubnis für eine Außengastronomie, die an einen Gaststättenbetrieb angeschlossen ist, kann auf Antrag übernommen werden.
Eine Benutzung des öffentlichen Straßenraums, die über den Gemeingebrauch hinausgeht beziehungsweise diesen einschränkt, stellt eine Sondernutzung dar. Sie bedarf der Erlaubnis des Straßenbaulastträgers.
Wenn Sie einen bestehenden Gaststättenbetrieb übernehmen, dem eine Außengastronomie auf einer öffentlichen Fläche angegliedert ist, geht die bestehende Sondernutzungserlaubnis nicht automatisch auf Sie als neuen Betreiber über. Sie müssen die Übernahme der Sondernutzungserlaubnis beantragen, wenn Sie eine kostenintensive Neubeantragung vermeiden möchten.
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
Die Sondernutzungserlaubnis ist rechtzeitig vor Beginn der Außengastronomie zu beantragen.
Sie wird befristet oder auf Widerruf erteilt und kann zugleich Bedingungen und Auflagen enthalten.
Für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.
Darüber hinaus kann für die Sondernutzung selbst eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden, sofern eine entsprechende satzungsrechtliche Grundlage besteht. Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
- Maßstabsgerechter Lageplan,
- Angaben über Standort, Art und Dauer der Sondernutzung sowie die Größe der benötigten Straßenflächen.
- § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG),
- § 21 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG).
Anträge sind formlos zu stellen.
Was sollte ich noch wissen?
Falls Ihrem Geschäftsvorgänger für Bauten im Zusammenhang mit der Außengastronomie (zum Beispiel Podeste oder Überdachungen) eine (befristete) baurechtliche Genehmigung erteilt wurde, müssen Sie diese aktualisieren lassen.
Sollten im Rahmen von Kontrolltätigkeiten ungenehmigte Sondernutzungen beziehungsweise Verstöße gegen Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis festgestellt werden, so werden entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (zum Beispiel Verwarn-, Buß- und Zwangsgeld, Ersatzvornahme).
- Besondere Meldepflicht für Binnenschiffer und Seeleute
- Gaststättenbetrieb: Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis
- Immissionsschutz: Genehmigungen / Anzeigen für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen
- Photovoltaikanlage: Anmeldung beim Finanzamt
- Plakatierungen innerhalb von Ortsdurchfahrten: Genehmigung
Ansprechpartner
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sowie Termine nach Vereinbarung
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein