Zuständigkeitsfinder


Wichtiger Hinweis:
Die Onlinedienste des Landes Schleswig Holstein werden am 16.04.2024 in der Zeit von 19:00 bis ca. 21:00 Uhr gewartet.
In der Zeit werden folgende Onlinedienste nicht zur Verfügung stehen:

  • EfA - 752_Strahlenschutzbeauftragter (SH)
  • EfA - 775_Anzeige einer neuen Röntgeneinrichtung (SH)
  • EfA - 884_Röntgen Betrieb Erteilung (SH)
  • EfA - 885_Strahlenschutz Fachkunde Überprüfung (SH)
  • EfA - 886_Strahlenschutz Betrieb Beendigung (SH)
  • EfA - 887_Strahlenschutzverantwortlicher (SH)
  • EfA - 888_Fischereipachtvertrag Genehmigung (SH)
  • EfA - 889_Anzeige Fischereipachtvertrag Entgegennahme (SH)
  • EfA - Unternehmenszulassung für Asbestarbeiten (GO)
  • EfA - Unternehmenszulassung für Asbestarbeiten (SH) 
  • Gewerbeanzeige (SH) 
  • Urkundenanforderung (SH) 
  • Anerkennung von Berufsqualifikationen
  • Antrag Waffenherstellungslaubnis SH
  • Anzeige Wanderlager SH
  • Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis (SH)
  • Ausnahmegenehmigung LKW-Fahrverbot SH
  • Ausnahmegenehmigung private Feuerwerke
  • Befähigungsschein nach SprengG SH
  • Betriebserlaubnis Spielhalle 
  • EfA - 947_Röntgen_Fremdgerät_Anzeige (GO)
  • EfA - 948_Röntgen_Wartung_Anzeige (GO)
  • EfA - 949_Röntgen_Kurse (GO)
  • EfA - 950_Störstrahler Betrieb_Genehmigung (GO)
  • EfA - 951_Röntgen Betrieb_Genehmigung (GO)
  • EfA - 952_Teleradiologie Betrieb (GO)
  • EfA - 953_Röntgen Betrieb_Werkstoffprüfung (GO)
  • EfA - 964_Röntgen Betrieb_Anzeige (GO)
  • EfA - Anerkennung Gleichwertigkeit Sachkunde (GO)
  • EfA - Anerkennung Sachkunde Biozid-Produkte (GO)
  • EfA - Anerkennung Sachkundelehrgang Asbest (GO)
  • EfA - Anzeige Unfall Betriebsstörung Gefahrst (GO)
  • EfA - Anzeige von Begasungstätigkeiten (GO) AFM
  • EfA - Ausnahmen Vorschriften GefahrstoffV (GO)
  • EfA - Erlaubnis Durchführung Begasungen (GO)
  • EfA - Erteilung Befähigungsscheins Begasung (GO) 
  • Eintragung Handwerksrolle SH
  • Erlaubnis nach §§34c-i GewO
  • Erlaubnis Pfandleihgewerbe SH
  • Erlaubnis Schaustellung von Personen
  • Erlaubnis Waffentransport SH
  • Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung HeilpraktikerIn (SH)
  • Festsetzung einer Veranstaltung SH
  • Gaststätten Gestattung SH
  • Gaststättenbetrieb Stellvertretungserlaubnis SH
  • Gaststättenrechtliche Erlaubnis SH
  • Gewerbeabmeldung (SH)
  • Gewerbeanmeldung (SH)
  • Gewerbeummeldung (SH)
  • Kindertagespflege nach SGB VIII (SH)
  • Kleiner Waffenschein SH
  • Löschung Handwerksrolle SH
  • Plakatierung im öffentlichen Straßenraum SH
  • Reisegewerbekarte SH
  • Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums SH
  • Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen
  • Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Geeignetheit des Aufstellungsortes
  • Standplatzgenehmigung SH
  • Überlassen einer Schusswaffe SH
  • Überwachungsgewerbe SH
  • Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen gewerblich SH
  • Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht gewerblich SH
  • Versammlungsanzeige (SH)
  • Versteigerungsgewerbe SH
     

Reisegewerbekarte beantragen

Wenn Sie keine gewerbliche Niederlassung haben oder außerhalb dieser Waren zum Verkauf, Leistungen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin beziehungsweise Schausteller oder nach Schaustellerart anbieten möchten, dann müssen Sie dafür eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte) beantragen.

Sie betreiben ein Reisegewerbe und benötigen hierfür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (Reisegewerbekarte), wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

  • Waren feilbieten oder Bestellungen aufsuchen beziehungsweise ankaufen oder
  • Leistungen anbieten beziehungsweise Bestellungen auf Leistungen aufsuchen.

Hierunter fallen insbesondere Tätigkeiten wie:

  • das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung,
  • das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf öffentlichen Plätzen,
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellende oder nach Schaustellerart (volksfesttypische Geschäfte).

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis (Reisegewerbekarte) ist die persönliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers, und zwar in Bezug auf die konkret avisierte reisegewerbliche Tätigkeit.

Für die Ausübung der Erlaubnisgewerbe (u.a. Bewacher, Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer, Anlageberater, Versicherungsvermittler, Versicherungsberater) im Reisegewerbe werden zusätzlichen die Anforderungen entsprechend den Anforderungen im stehenden Gewerbe gestellt.

Jede Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen ist erneut genehmigungspflichtig und wird in der vorhandenen Reisegewerbekarte auf Antrag nachgetragen. Die Reisegewerbekarte gilt bundesweit.


Soweit Sie Arbeitnehmende beschäftigen, benötigen diese eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie Ihrer Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte oder Kopie oder Zweitschrift ist während der Reisegewerbetätigkeit mitzuführen.

Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit
Für einige Tätigkeiten des Reisegewerbes benötigen Sie keine Reisegewerbekarte. Das betrifft beispielsweise:

  • den Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von nicht ortsfesten, also mobilen, Verkaufsstellen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle vertrieben werden,
  • das Feilbieten von Druckwerken im Straßenverkauf (mobiler Zeitungsverkauf)

Diese Tätigkeit unterliegen jedoch den übrigen Bestimmungen für das Reisegewerbe (z.B. der Anzeigepflicht), soweit dort nichts Anderes bestimmt ist.

Kurztext

  • Reisegewerbe Erlaubnis
  • Wer keine gewerbliche Niederlassung hat oder außerhalb dieser Waren zum Verkauf, Leistungen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin beziehungsweise Schausteller oder nach Schaustellerart anbieten möchte, benötigt eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte)
  • Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig
  • Zuständig: Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben beziehungsweise der Betrieb seinen Sitz hat oder haben wird.

Zuständige Stelle

Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

Regionale Hinweise

Die Aufnahme von Erlaubnisanträgen kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen. 

Wenn Sie den Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte bei Ihrer zuständigen Behörde gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die beantragte Reisegewerbekarte.

Voraussetzungen

  • Gewerbliche Zuverlässigkeit

(Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.)

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Reisegewerbekarte muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.

Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit im Reisegewerbe beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat

Es handelt ordnungswidrig, wer ohne die erforderliche Reisegewerbekarte tätig wird.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

  • Personaldokument
    • Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Foto (entfällt bei elektronischer Antragstellung).
    • Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    • nach Belegart O.
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
    • nach Belegart 9.
  • Aktueller Auszug aus dem Handels oder Vereinsregister
    • Eingetragene Unternehmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Register ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Satzung ein.
  • gegebenenfalls Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
    • Diese ist nach dem Regeln des Infektionsschutzgesetz nur erforderlich beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln
  • § 55 Gewerbeordnung (GewO)
  • §§ 55a, 55b Gewerbeordnung (GewO)

§ 55 Gewerbeordnung (GewO)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
  • verwaltungsgerichtliche Klage
  • Onlineverfahren möglich: ja (sofern angeboten)
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Was sollte ich noch wissen?

Wenn Sie eine Reisegewerbekarte besitzen, sind Sie verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen. Wenn Sie eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung (z.B. einen Verkaufswagen) benutzen, müssen Sie Ihren Namen und Vornamen oder die Firma außen sichtbar anbringen.

Die selbstständige unterhaltende Tätigkeit als Schausteller oder Schaustellerin oder nach Schaustellerart gehört zum Reisegewerbe und erfordert seitens der geschäftsinhabenden Person eine Reisegewerbekarte. Wenn die geschäftsinhabende Person am Ort der Darbietung nicht selber tätig wird, hat sie den dort anwesenden Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte mitzugeben.

Wer selbständig als Schaustellerin beziehungsweise Schausteller oder nach Schaustellerart eine versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.

Ansprechpartner

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel:+49 431 530550-0 Fax:+49 431 530550-99 E-Mail:info(at)ea-sh.de Web:www.ea-sh.de

Öffnungszeiten:

Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung


Gewerbeangelegenheiten

Stadt Wedel | Fachbereich 1 Bürgerservice | Ordnung und Einwohnerservice | Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Rathausplatz 3 - 5
22880 Wedel
Tel:+49 4103 707-0 Fax:+49 4103 707-300 E-Mail:gewerbeamt(at)stadt.wedel.de Web:www.wedel.de

Postanschrift:

Postfach 260
Rathausplatz 3-5
22871 Wedel

Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag 8.30 -13.00 Uhr

Donnerstag 15.00 -19.00 Uhr

Weitere Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach Vereinbarung.

Mitarbeiter Gewerbeangelegenheiten

Herr Andreas Langbehn

Gewerbeangelegenheiten

Kontakt herunterladen Etage: EG
Zimmer: 36
Tel:+49 4103 707-242 Fax:+49 4103 70788-242 E-Mail:a.langbehn(at)stadt.wedel.de


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Öffnungszeiten und Kontakt der Stadtverwaltung

Montag   8.30 -13.00 Uhr
Dienstag   8.30 -13.00 Uhr
Mittwoch   8.30 -13.00 Uhr
Donnerstag   15.00 -19.00 Uhr
Freitag   8.30 -13.00 Uhr


Bitte beachten Sie, dass das Einwohnermeldeamt  und Services Soziales nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online) erreichbar sind.

 

Stadt Wedel
Rathausplatz 3-5
22880 Wedel

Tel: +49 4103 707-0
Fax: +49 4103 707-300

Sie haben Anregungen, Ideen oder eine Beschwerde? Dann schreiben Sie uns eine E-Mail: info(at)stadt.wedel.de