Zuständigkeitsfinder

Ausnahmen von der Schulpflicht beantragen

Schulpflichtig sind in Schleswig-Holstein alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt werden.

Die Schulpflicht gliedert sich in Vollzeitschulpflicht und Berufsschulpflicht. Die Schulpflicht wird durch die Begründung eines Schulverhältnisses zu einer öffentlichen Schule oder durch den Besuch einer Ersatzschule erfüllt.
Aufgrund des Schulverhältnisses sind

  • die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Unterricht teilzunehmen, vorgesehene Prüfungen abzulegen und andere für verbindlich erklärte Schulveranstaltungen zu besuchen,
  • die Eltern verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Schüler/innen am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen und
  • die Ausbildenden, Arbeitgeber und Dienstherren verpflichtet, Berufsschulpflichtige zur Erfüllung der Berufsschulpflicht anzuhalten.

Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig.
Schulverweigerung - oder auch Schulabsentismus sowie umgangssprachlich „Schwänzen“ - umfasst alle Formen des unerlaubten Fernbleibens von der Schule.
Als Maßnahme zur Durchsetzung des Schulbesuchs können Schüler/innen, die ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht teilnehmen, nach § 28 Schulgesetz der Schule zugeführt werden. Die allgemeinen Vorschriften über den Vollzug von Verwaltungsakten bleiben unberührt. Daneben sind Sanktionen wegen Nichterfüllung der Schulpflicht möglich, zum Beispiel Verhängung einer Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

  • An die Schule. Zunächst ist es Aufgabe der Schule, auf schulabsentes Verhalten von Schülerinnen und Schülern zu reagieren.
  • An den Schulpsychologischen Dienst oder das Jugendamt, mit denen die Schulen im Umgang mit schulabsentem Verhalten zusammen arbeiten.
  • An die Kreise oder kreisfreien Städte (Ordnungsamt), die für die Durchführung eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zuständig sind.

Ansprechpartner

Kreis Pinneberg - Fachdienst Jugend und Bildung

Kurt-Wagener-Straße 11
25337 Elmshorn
Tel:+49 4121 4502-0 Fax:+49 4121 4502-0 E-Mail:S.fd31(at)kreis-pinneberg.de Web:www.kreis-pinneberg.de/Bereiche/Fachdienste/Schule_+Kultur+und+Sport.html

Öffnungszeiten:

Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr

Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.


Schule

Stadt Wedel | Fachbereich 1 Bürgerservice | Bildung, Kultur und Sport | Schule, Kultur und Sport

Rathausplatz 3 - 5
22880 Wedel
Tel:+49 4103 707-0 Fax:+49 4103 707-300 E-Mail:schule(at)stadt.wedel.de Web:www.wedel.de

Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag 8.30 -13.00 Uhr

Donnerstag 15.00 -19.00 Uhr

Weitere Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach Vereinbarung.

Mitarbeiter Schule

Frau Heike Meyer

stellvertretende Fachdienstleitung
Schule

Kontakt herunterladen Zimmer: 12 Tel:+49 4103 707-281 Fax:+49 4103 70788-281 E-Mail:h.meyer(at)stadt.wedel.de


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Öffnungszeiten und Kontakt der Stadtverwaltung

Montag   8.30 -13.00 Uhr
Dienstag   8.30 -13.00 Uhr
Mittwoch   8.30 -13.00 Uhr
Donnerstag   15.00 -19.00 Uhr
Freitag   8.30 -13.00 Uhr


Bitte beachten Sie, dass das Einwohnermeldeamt  und Services Soziales nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online) erreichbar sind.

 

Stadt Wedel
Rathausplatz 3-5
22880 Wedel

Tel: +49 4103 707-0
Fax: +49 4103 707-300

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