Zuständigkeitsfinder

Unterhaltsheranziehung nach § 94 SGB XII

Die Stadt Wedel ist für den Kreis Pinneberg für die Gemeinden Hetlingen und Wedel für die Heranziehung von übergeleiteten Unterhaltsansprüchen nach § 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zuständig. Dieses bedeutet, soweit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Unterhaltsverpflichtung besteht, diese aber nicht von der zum Unterhalt verpflichteten Person an die unterhaltsberechtigte Person freiwillig erbracht wird, dass die Stadt Wedel den Unterhaltsanspruch auf den Kreis Pinneberg überleitet und für diesen gegen den Unterhaltspflichtigen durchsetzt. Der Gesetzgeber sieht dieses vor, weil die Sozialhilfe eine nachrangige Leistung ist.

Der Personenkreis umfasst auch Unterhaltsansprüche von volljährigen Kindern (Kindesunterhalt), welche vorübergehend oder dauerhaft erwerbsgemindert sind und aus diesem Grund Sozialleistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung) beziehen, gegenüber ihren Eltern sowie von Eltern (Elternunterhalt), wenn diese Sozialleistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung, Hilfe zur Pflege) erhalten, gegenüber Ihren volljährigen Kindern. Seit dem 01.01.2020 gehen diese Ansprüche nach § 94 Absatz 1 a SGB XII nur über, sofern die Einkünfte (§ 14 SGB IV) der zum Unterhalt verpflichteten Person 100.000,00 EUR (Jahreseinkommensgrenze – brutto) übersteigen.

Regionale Hinweise

Die Stadt Wedel ist für den Kreis Pinneberg für die Gemeinden Hetlingen und Wedel für die Heranziehung von übergeleiteten Unterhaltsansprüchen nach § 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zuständig.

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