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Erklärung zur Zweitwohnungssteuer abgeben

Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet für Zweit- oder Nebenwohnungen eine Zweitwohnungsteuer erheben.

Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- beziehungsweise Nebenwohnung für den persönlichen Lebensbedarf) erhoben werden. Die Städte und Gemeinden in Schleswig-Holstein können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungsteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer besteht nicht.

In der Regel betrifft dies alle Personen, die im betreffenden Ort eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.

Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.

Generell von der Zweitwohnungsteuer befreit sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhalten.

Regionale Hinweise

In Wedel wird eine Zweitwohnungssteuer erhoben.

Dabei muss die Zweitwohnungssteuer dem finanziellen Aufwand des Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben der Zweitwohnung und damit dessen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gerecht werden. Eine dafür geeignete Berechnungsgrundlage muss in jedem Fall den „Wert“ einer Wohnung angemessen berücksichtigen. Einfluss auf den Wert einer Wohnung haben insbesondere deren Größe, das Baujahr, der Grundstückswert und die Lage.

Die Stadt Wedel zieht als Veranlagungskriterien einen Lagewert auf Basis der aktuell gültigen Bodenrichtwerte unter Berücksichtigung der Gebäudeart, die Wohnflächengröße der zu besteuernden Wohnung und das Baujahr des Gebäudes, in dem sich die Wohnung befindet, heran.

Die Steuer bemisst sich also nach dem Lagewert der Zweitwohnung multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche multipliziert mit dem Baujahresfaktor der Zweitwohnung als Bemessungsgrundlage. Multipliziert wird diese Bemessungsgrundlage mit dem aktuellen Steuersatz.

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, früher: Einwohnermeldeamt), in deren/dessen Bezirk Ihre Zweitwohnung/Nebenwohnung liegt.

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Mitarbeiter Steuern und Abgaben

Frau Jarosch-Patkós

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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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