Am Eingang zum Wahlraum sorgt eine Hilfsperson dafür, dass
- sich jede Person vor dem Eintreten in den Wahlraum die Hände desinfiziert.
- der Mindestabstand von 1,50 m zu anderen Personen eingehalten wird. Zur Einhaltung des Mindestabstandes werden gut sichtbare Markierungen im Abstand von 1,50 m abgebracht werden.
- nur so viele Wähler*innen in den Wahlraum eintreten wie Wahlkabinen vorhanden sind.
- jede/r Wähler*in sowie ggf. Wahlbeobachter*in einen Mund-Nasen-Schutz trägt. Wer die Maskenpflicht nicht einhält, stört die Ordnung im Wahlraum. Solche Personen können daher nach § 31 Satz 2 des Bundeswahlgesetztes aus dem Wahlraum verwiesen werden.
- Personen, die die Wahl beobachten wollen, einen Freiraum zugewiesen wird, der den Mindestabstand zu anderen Personen gewährleistet. Außerdem muss, wer die Wahl oder die Auzählung beobachten möchte, eine Maske tragen. Sofern die Person aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit ist, ist ein Impf-, Test- oder Genesennachweis zu erbringen.
- Personen, die eine Mund-Nasen-Abdeckung tragen oder von dieser Pflicht durch ärztliches Attest nachweislich befreit sind, soll der Zugang zum Wahlraum auch bei leichten Symptomen einer Atemwegsinfektion (insbesondere Husten und Erkältungssymptome) nicht verwehrt werden. In dem Falle dürfen nur diese Wählerinnen bzw. diese Wähler den Wahlraum betreten.