Unter bestimmten Bedingungen dürfen pflanzliche Abfälle durch Verbrennen beseitigt werden. Allerdings gibt es im Abfallrecht seit dem 11. Juni 2021 wichtige Änderungen beim Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, auf die die Stadt Wedel hinweisen möchte.
Im aktuellen Merkblatt des Kreises dazu (unter diesem Link zu finden) heißt es unter anderem:
Die neue Pflanzenabfallverordnung des Landes untersagt grundsätzlich das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen innerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile (§ 34 Baugesetzbuch).
Pflanzliche Abfälle aus Hausgärten, usw. müssen entweder vollständig durch Kompostierung oder durch Schreddern zu Mulchmaterial im eigenen Garten verwertet werden.
Alternativ können die Pflanzenabfälle über die Biotonne entsorgt werden.
Nur im sogenannten Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) dürfen im Einzelfall und unter bestimmten Bedingungen Pflanzenabfälle auf dem eigenen Grundstück – dem Grundstück auf dem die pflanzlichen Abfälle auch angefallen sind - verbrannt werden.
Dazu ist grundsätzlich eine vorherige Anzeige - mindestens 5 Werktage vorher - bei der unteren Abfallentsorgungsbehörde erforderlich.
Auch weitere Details, welche Pflanzenabfälle unter die neue Regelung fallen finden Interessierte im Merkblatt unter diesem Link.
Das Merkblatt enthält auch eine dringende Warnung:
„Eine unerlaubte Abfallbeseitigung (Verstoß gegen § 28 KrWG) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- € geahndet werden kann.“
Die gesamte neue Pflanzenabfallverordnung steht hier im Internet.
Die Stadt Wedel macht zusätzlich darauf aufmerksam, dass die neuen Regelungen keine Auswirkungen auf die bestehenden Vorschriften für Oster und Lagerfeuer haben. Denn: „Das Brennmaterial für Osterfeuer, private Lagerfeuer o.ä. erfüllt, unabhängig von einer möglichen Herkunft aus der Forst- oder Gartenpflege, nicht die Definition von Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Solche Feuer sind also nach wie vor nicht abfallrechtlich zu beurteilen. Für die Frage ihrer Zulässigkeit ändert sich durch die neue PflAbfVO folglich nichts.“