Kindertagesstätten

Informationen über Wedeler Kindertagesstätten, Platzsuche, Elternbeiträge und soziale Ermäßigungen

Grundsätzlich hat ein Kind einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ab dem 1. Lebensjahr, bei individuellem Bedarf auch früher. Die Anmeldung erfolgt ausschließlich über das Kita-Portal Schleswig-Holstein direkt in der landesweiten Datenbank bei den entsprechenden Kindertagesstätten unter folgendem Link:  https://www.kitaportal-sh.de/de/

Die Aufnahme der Kinder in den jeweiligen Einrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung der Warteliste aber auch über durch den Beirat festgelegte Aufnahmekriterien, wie z. B. soziale Härten oder sonstige besondere Gründe.

Der Fachdienst Bildung, Kultur und Sport ist Ihnen gerne mit allgemeinen Informationen hierzu behilflich.

Die Stadt Wedel unterstützt mit erheblichem finanziellem Aufwand die Wedeler Kindertagesstätten.
Zur weiteren Finanzierung der Betriebskosten werden gemäß § 31 KiTaG auch Elternbeiträge erhoben. Diese sind mit der Kita-Reform für Schleswig-Holstein landesweit einheitlich gedeckelt worden. Der monatliche Beitrag für eine Betreuungsstunde Elementar beträgt zurzeit 5,66 €, für Krippe 5,80 €.
Das Gesetz enthält auch Regelungen für die Ermäßigung des zu zahlenden Elternbeitrages.

Die Berechnung der sozialen Ermäßigung erfolgt zentral bei der Stadt Wedel.
Für die Antragstellung ist das vorgegebene Formular des Kreises Pinneberg zu verwenden, das Sie im Rathaus an der Information, im Zimmer 17 im Untergeschoss oder direkt bei den Kindertagesstätten erhalten können.

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Allgemeines zur Antragstellung

Der/Die Antragsteller/in  muss/müssen den Antrag eigenhändig unterzeichnen. Der Antrag ist bis zu zwei Wochen nach Aufnahme des Kindes, außerdem jährlich rechtzeitig vor Beginn des neuen Kalenderjahres zu stellen. Beitragsmitteilungen sind gültig vom 01. August (bzw. von Aufnahme des Kindes) bis zum folgenden 31. Juli. Wird kein Antrag gestellt, so ist der Regelbeitrag zu zahlen.

Zu dem Antrag sind der Wohnortgemeinde entsprechende Nachweise zum Verbleib vorzulegen.

Nachweise sind

  • bei nichtselbständiger Tätigkeit die Verdienstabrechnungen der letzten 12 Monate –brutto und netto - bzw. bei geringfügiger Beschäftigung, die bisher angefallenen Verdienstabrechnungen oder vgl. Verdienstbescheinigung Ihres Arbeitsgebers.
  • Bei selbständiger Tätigkeit Nachweis des Steuerberaters, Gewinn- und Verlustrechnung etc.
  • Unterhaltsnachweis (Kontoauszug, Urkunde des Jugendamtes, schriftliche Bestätigung des Unterhaltzahlenden)
  • Rentenmitteilung
  • Arbeitsamtbescheid (letzter aktueller)
  • Sonstiges: Nachweis über Krankengeld, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung, Verpachtung, etc. Hier reicht der letzte Steuerbescheid. Liegt dieser nicht vor, wird ein Nachweis von Steuerberater oder Bank benötigt.

Monatliche Belastungen

Unterkunftskosten incl. Nebenkosten sowie Heizkosten, jedoch ohne Strom:
Mietvertrag, ggf. Vermieterbescheinigung

Nutzen Sie eigenes Wohneigentum, werden Nachweise über die Höhe

  • der monatlichen Zinsen (ohne Tilgung)
  • der Grundsteuer
  • der Wohngebäudeversicherung
  • der Müllabfuhrgebühren
  • der Abwasser-/Wasserkosten
  • der Schornsteinfegergebühren

benötigt.

Für weitere monatliche Belastungen werden ggf. folgende Unterlagen benötigt:

  • Abo-Nachweis (Kontoauszug oder Fahrkarte mit Fahrpreisangabe)
  • Einfach gefahrene Kilometer mit PKW
  • Hausrat-, Privathaftpflichtversicherung, sonstige Versicherungen 
  • Arbeitsmittel
  • Freiwillige Krankenversicherungsbeträge werden nur benötigt, wenn keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt
  • Beiträge zu Berufsverbänden
  • Sonstiges: z.B. Unterhaltszahlungen (Nachweise s. Einkommen)
  • staatl. geförderte Altersvorsorge (z.B. Riesterrente), bei Selbstständigen Lebensversicherungen

Empfänger*innen von

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II
  • Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des SGB XII
  • Leistungen nach den §§2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes
  • Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

werden auf Antrag von der Zahlung eines Kostenbeitrages befreit. Es müssen keine Nachweise über Einkommen. Miete usw. vorgelegt werden. Es ist ausreichend, wenn der neueste Leistungsbescheid mit dem ausgefüllten und unterschriebenen Antragsbogen eingereicht wird.

Aktuelle Änderungen in den wirtschaftlichen und persönlichen Antragsvoraussetzungen sind anzeigepflichtig und können sein

  • Aufnahme einer Arbeit, Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit oder Aufnahme einer Nebentätigkeit bei vorheriger Arbeitslosigkeit oder Sozialhilfebezug
  • Arbeitgeberwechsel
  • Einkommensveränderungen
  • Bezug von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Wohngeld
  • Hochzeit
  • Scheidung/Trennung
  • Geburt eines Kindes
  • Umzug
  • sonstige Änderungen der mtl. Belastungen oder Einkünfte
  • Weitere Informationen finden Sie in den "Hinweisen zum Antrag auf Ermäßigung für eine Kindertageseinrichtung".

Kostenübernahme bei dem Besuch einer Kindertageseinrichtung in einem anderen Bundesland

Für Kinder, die im Kreis Pinneberg wohnhaft sind und in einer Kindertageseinrichtung in einem anderen Bundesland betreut werden, ist der Kreis Pinneberg zuständig und gewährt eine Kostenübernahme gem. § 34 KiTaG. Ihr Ansprechpartner beim Kreis Pinneberg

Herr Schmidt, Fachdienst Kindertagesbetreuung, Schule, Kultur und Sport (FD 31),Team Förderung von Kindertageseinrichtungen (31-4), Kreisförderung, Telefon:  04121/ 4502-3452, Fax:  04121/ 4502-93452, E-Mail:  d.schmidt(at)kreis-pinneberg.de , Raum:  1.440

Für die Erstellung einer Finanzierungszusage (Kostenübernahme)ist das Einreichen von folgenden Unterlagen notwendig:

  1. Antragsformular Kostenübernahme
  2. Leistungsentgeltvereinbarung
  3. Betreuungsvertrag

Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie eine Finanzierungszusage, aus der die Höhe des Elternbeitrages gem. § 31 KiTaG hervorgeht. Die Familie zahlt denselben Elternbeitrag, der auch für einen Platz in Schleswig-Holstein zu zahlen wäre. Die Differenz zwischen dem Leistungsentgelt (Platzkosten) und dem Elternanteil (=Finanzierungsbetrag) trägt der Kreis Pinneberg.

Eine soziale Ermäßigung des festgesetzten Elternbeitrages kann auch in diesem Fall bei der Wohnortgemeinde beantragt werden (siehe Sozialstaffel – Ermäßigung des Elternbeitrages).

Rechtliche Grundlagen

Sozialgesetzbuch VIII und Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG).

 

Informationen und Formulare zum Download

Ihre Ansprechpartnerinnen:

Tanja Lütt
Sandra Langbehn
Vivien Becker
Nadja Rohde

Mit freundlicher Unterstützung von...