Anlegebedingungen für den Traditionsschiffsanleger

1. Anlegeerlaubnis
Eigentümerin des Traditionsanlegers im Schulauer Hafen ist die Stadt Wedel. Die Nutzung der Anlage durch Wasserfahrzeuge ist grundsätzlich im Vorwege bei der Stadt rechtzeitig schriftlich (Brief, Fax oder Email) zu beantragen. Beim erstmaligen Antrag ist zur Prüfung der zulässigen Belastung das Schiffsattest beizufügen. Folgende maximale Abmessungen der anlegenden Schiffe sind zulässig: Länge 20,00 Meter, Breite 6,00 Meter und Tiefgang 1,50 Meter. Längere oder andere Schiffe sind im Vorwege von der Stadt zu genehmigen. Diese Anlegebedingung gilt in Ergänzung zu den Bestimmungen der Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung – HafVO) vom 15. Dezember 1998.

2. Nutzungsart und –umgang
Der Anleger im Schulauer Hafen ist saisonal nutzbar. Während Zeiten von Niedrigwasser besteht ein Anlegeverbot. Bei Extremwasserständen ist der Zugang nur eingeschränkt nutzbar.
- Er ist zum Zwecke des kurzzeitigen Anlegens (maximal 3 Stunden) von Traditionsschiffen bestimmt. Ausnahmsweise können auf schriftliche Anfrage auch längere Liegezeiten vereinbart werden.
- Das An- oder Ablegen von Privat- oder Sportbooten ist generell gestattet. Vorrang haben aber immer Traditionsschiffe. Jegliche andere Nutzung (z. B., An- oder Vonbordnahme von Materialien oder Gütern) ist grundsätzlich nicht gestattet. Bei der Nutzung des Traditionsanlegers ist auf die Sohlschwelle (NN -3,50 m) in der Hafeneinfahrt zu achten.

3. Nutzungsvoraussetzungen
Ein Anspruch auf die Nutzung des Anlegers besteht nicht. Die Erlaubnis zur Nutzung wird grundsätzlich nur den Fahrzeugen erteilt, die
- nach Art und Größe kein Risiko für die Statik und/oder die Festigkeit des Traditionsanlegers und der Dalben darstellen,
- so manövrierfähig sind, dass ein sicheres An- und Ablegen zweifelsfrei möglich ist,
- keine andere als die unter Ziffer 2 angegebene Nutzung verfolgen und
- nicht den Nutzungszeiten, -arten oder –umfängen regelmäßiger Nutzer entgegenstehen.

Die Eigentümerin kann Anträge auf Erlaubnis jederzeit – auch ohne Angabe von Gründen – ablehnen oder erteilte Erlaubnisse auch rückwirkend widerrufen. Aus einmal erteilten Erlaubnissen kann kein Anspruch auf zukünftige Genehmigungen abgeleitet werden. Jede Nutzung ist stets neu zu beantragen. Die Stadt stellt keine Ausrüstung (z. B. Gangway) zur Verfügung. Hierfür hat die jeweilige Schiffsführung selbst zu sorgen. Es wird dem Nutzer empfohlen, die Anlage im Vorwege in Augenschein zu nehmen. Die Nutzung des Traditionsanlegers erfolgt stets auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko des Nutzers. Jede Beschädigung des Anlegers ist unverzüglich zu melden.

4. Haftungspflicht
Jedermann haftet für alle Schäden, die er, seine Bediensteten oder Beauftragten an den Hafenanlagen und Hafeneinrichtungen verursachen. Zu den Schäden gehören auch Verschmutzungen. Ansprüche Dritter haben die Benutzer der Eigentümerin von der Hand zu halten.

(Stand: Juni 2018)

Kontakt für die Genehmigung:

Herr Bojens Tel.: 04103 707-338, E-Mail: l.bojens@stadt.wedel.de