5 Fragen: Osterfeuer in Schleswig-Holstein – Das ist erlaubt

Sicher und rücksichtsvoll - so sind Brauchtumsfeuer möglich.

in Leben in Wedel, Top-News

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Osterfeuer in Schleswig-Holstein möglich. foto: Stadt Wedel/Kamin
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Osterfeuer in Schleswig-Holstein möglich. foto: Stadt Wedel/Kamin

In der Zeit vor Ostern erreichen die Stadt Wedel zahlreiche Fragen zum Thema Osterfeuer. Die fünf wichtigsten Fragen mit den dazugehörigen Antworten hier im Überblick:

 

1. Darf ich in meinem Garten Pflanzenabfälle verbrennen?

Grundsätzlich nein! Die neue Pflanzenabfallverordnung (Stand 2021) des Landes Schleswig-Holstein untersagt grundsätzlich das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen innerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile (§ 34 Baugesetzbuch).

 

2. Sind dann private Osterfeuer gar nicht möglich?

Doch. Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer) bleiben von der Verordnung unberührt und sind weiterhin erlaubt.

Auch Lagerfeuer mit z.B. trockenem Feuerholz oder Pflanzenmaterial sind weiterhin erlaubt. Allerdings muss hier ersichtlich sein, dass es sich um ein privates Lagerfeuer handelt (z.B. gibt es Getränke und Stockbrot, Freunde und Nachbarn sind vor Ort). Es darf hierbei nicht die Beseitigung der eigenen Abfälle im Vordergrund stehen.

Kurz: Ein Osterfeuer ohne Besucher ist keines und würde als unerlaubte Verbrennung von Gartenabfällen eingestuft werden. Und Achtung: Eine unerlaubte Abfallbeseitigung (Verstoß gegen § 28 KrWG) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- € geahndet werden kann.

 

3. Muss ein Osterfeuer/Brauchtumsfeuer angemeldet werden?

Nein. Lediglich bei größeren Veranstaltungen ist das Ordnungsamt mit einzubeziehen.

 

4. Was muss rechtlich bei einem Osterfeuer beachtet werden?

  • Bei akuter Waldbrandgefahr darf ein Osterfeuer nicht entzündet werden.
  • Nachbarn dürfen durch Rauch, Funkenflug und Geruch nicht belästigt oder gefährdet werden.
  • Es muss ein Mindestabstand von 100 Metern zu einem Wald und Gebäuden (bei Reetdachhäusern sogar 200 Metern) eingehalten werden.
  • Osterfeuer dürfen nur in der Zeit von Karfreitag bis Ostermontag angezündet werden. Sie dürfen nicht vor 17 Uhr angesteckt werden und müssen bis 23 Uhr gelöscht sein.
  • Sperrmüll, behandeltes Holz, Reifen, Plastikteile oder sonstige Abfälle dürfen nicht verbrannt werden.
  • Nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu verletzen oder zu töten. Viele Tiere zeigen bei Gefahr kein Fluchtverhalten, sondern verharren an ihrem Platz und verkriechen sich bei einem Abklopfen oder Anheben nur noch tiefer in den Reisighaufen.

Die Stadt Wedel empfiehlt deshalb dringend, das Brennmaterial nach Möglichkeit am Tag des Abbrennens aufzustapeln oder bereits aufgeschichtetes Material noch einmal umzusetzen.

 

5. Gibt es noch andere wichtige Tipps zum Thema Osterfeuer?

  • Veranstaltende sollten Rücksicht auf Nachbarn nehmen, die nicht mitfeiern wollen.
  • Löschgerät (Wasser, Sand, Schaufeln etc.) sollte jederzeit greifbar sein.

 

Allgemeiner Hintergrund Gartenabfallverbrennung:

 

Neue Regelungen für das Verbrennen von Gartenabfällen durch die Pflanzenabfallverordnung des Landes Schleswig-Holstein

Unter bestimmten Bedingungen dürfen pflanzliche Abfälle durch Verbrennen beseitigt werden. Allerdings gibt es im Abfallrecht seit dem 11. Juni 2021 wichtige Änderungen beim Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, auf die die Stadt Wedel hinweisen möchte.

 

Im aktuellen Merkblatt des Kreises dazu (unter diesem Link zu finden) heißt es unter anderem:

Die neue Pflanzenabfallverordnung des Landes untersagt grundsätzlich das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen innerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile (§ 34 Baugesetzbuch).

Pflanzliche Abfälle aus Hausgärten, usw. müssen entweder vollständig durch Kompostierung oder durch Schreddern zu Mulchmaterial im eigenen Garten verwertet werden.

Alternativ können die Pflanzenabfälle über die Biotonne entsorgt werden.

Nur im sogenannten Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) dürfen im Einzelfall und unter bestimmten Bedingungen Pflanzenabfälle auf dem eigenen Grundstück – dem Grundstück auf dem die pflanzlichen Abfälle auch angefallen sind - verbrannt werden.

Dazu ist grundsätzlich eine vorherige Anzeige - mindestens 5 Werktage vorher - bei der unteren Abfallentsorgungsbehörde erforderlich.

Auch weitere Details, welche Pflanzenabfälle unter die neue Regelung fallen finden Interessierte im Merkblatt unter diesem Link.

Das Merkblatt enthält auch eine dringende Warnung:

„Eine unerlaubte Abfallbeseitigung (Verstoß gegen § 28 KrWG) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- € geahndet werden kann.“

Die gesamte neue Pflanzenabfallverordnung steht hier im Internet.

Die Stadt Wedel macht zusätzlich darauf aufmerksam, dass die neuen Regelungen keine Auswirkungen auf die bestehenden Vorschriften für Oster und Lagerfeuer haben. Denn: „Das Brennmaterial für Osterfeuer, private Lagerfeuer o.ä. erfüllt, unabhängig von einer möglichen Herkunft aus der Forst- oder Gartenpflege, nicht die Definition von Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Solche Feuer sind also nach wie vor nicht abfallrechtlich zu beurteilen. Für die Frage ihrer Zulässigkeit ändert sich durch die neue PflAbfVO folglich nichts.“

Letzte Änderung: 07.04.2022

Mit freundlicher Unterstützung von...