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Kein kostenloses Parken für E-Fahrzeuge in Wedel

Die Stadt Wedel hat sich gegen eine Bevorrechtigung entschieden.

Das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) berechtigt Kommunen, Maßnahmen zu ergreifen, um gekennzeichnete Elektrofahrzeuge im Straßenverkehr zu bevorrechtigen. Diese Bevorrechtigungen ist nach § 3 Abs. 4 Nr. 1–4 EmoG u.a. der (Teil-)Erlass von Gebühren bei der öffentlichen Parkraumbewirtschaftung

Das EmoG schafft den nach Landesrecht zuständigen Behörden (zumeist den kommunalen Straßenverkehrsbehörden) sogenannte Anordnungsmöglichkeiten. Grundlage sind die auf Grund des EmoG angepasste StVO und die angepasste Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Aufgrund dieses Handlungsspielraums haben sich seit Inkrafttreten des Gesetzes am 12. Juni 2015 zahlreiche Kommunen in Deutschland entschieden, Elektrofahrzeuge gemäß des EmoG zu bevorrechtigen.

 

 

 

Hier finden Sie eine Auflistung der Parkgebühren