Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen, Unterschriften und Handzeichen

Beglaubigung von Abschriften und Ablichtungen


Eine amtliche Beglaubigung ist möglich für Schriftstücke, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.

Wichtig: Das Original muss in deutscher Sprache abgefasst sein!

Ausnahme:
Wiederbeschaffbare Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats,-Sterbeurkunden etc.)dürfen nicht beglaubigt werden. In diesen Fällen ist eine neue Urkunde bei der ausstellenden Behörde zu beantragen. Das gleiche gilt für Grundbuch- und Katasterauszüge.

Zur Beglaubigung muss das Original sowie die Anzahl der Ablichtungen vorgelegt werden. Auszüge werden nicht beglaubigt.

Amtliche Beglaubigungen sind nicht möglich für Schriftstücke, die für privatrechtliche Zwecke  verwendet werden sollen. Hier kommt nur die Beglaubigung durch einen Notar in Frage.

Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen

Unterschriften oder Handzeichen werden nur beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.

Sie dürfen nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart der beglaubigenden Person vollzogen und anerkannt werden und die Identität durch Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses nachgewiesen wird.

Nicht beglaubigt werden dürfen Unterschriften oder Handzeichen, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen. Hierzu gehören u.a. Unterschriftsbeglaubigungen unter Verträgen oder Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts, in Vereins- und Handelsregistersachen und Grundbuchangelegenheiten. Hier empfiehlt sich die Unterschriftsbeglaubigung durch einen Notar.

Unterschriften ohne zugehörigen Text (Blanko-Unterschrift) oder Unterschriften unter Schriftstücke in einer fremden Sprache werden nicht beglaubigt.

Notwendige Unterlagen:


- Original und Kopie von den zu beglaubigenden Dokumenten
- Ausweis bei der Unterschriftsbeglaubigung

Gebühren :

Beglaubigung von Dokumenten Einzelseiten: 3,00 Euro pro Seite
Zusammenhängende Seiten: 2,00 Euro pro Seite 
Beglaubigung der Unterschrift: 2,00 Euro 

 

Zuständig für Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen, Unterschriften und Handzeichen ist das Standesamt.

 

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