Zuständigkeitsfinder

Abmelden von Unternehmen oder selbstständiger Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft oder im Gartenbau

Wenn Sie Ihr land- und forstwirtschaftliches oder gärtnerisches Unternehmen einstellen, müssen Sie dies der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau melden.

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ist der zuständige Unfallversicherungsträger der Unternehmen der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und des Gartenbaus.
Wenn Sie Ihr Unternehmen einstellen, müssen Sie die SVLFG als zuständigen Unfallversicherungsträger informieren.
Mit der Einstellung endet die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung.

Kurztext

  • Unfallversicherung der Landwirte Abmeldung
  • Unternehmen bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) abmelden
  • Die Einstellung des Unternehmens ist der SVLFG innerhalb von 4 Wochen zu melden.
  • zuständig: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

Sie können die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau formlos über das Serviceportal sowie per Post, E-Mail, Telefon oder Fax informieren:

  • Informieren Sie die SVLFG über den Zeitpunkt des Betriebsendes Ihres Unternehmens oder Ihrer selbständigen land- und forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Tätigkeit
    • Fügen Sie gegebenenfalls die passenden erforderlichen Unterlagen hinzu.
  • Sollten noch Fragen zur Änderung bestehen, wendet sich die SVLFG nach der Mitteilung an Sie oder Ihr Unternehmen.
  • Sie erhalten nach der Bearbeitung eine Mitteilung von der SVLFG.

Wenn Sie die Abmeldung online vornehmen wollen:

  • Rufen Sie das SVLFG-Serviceportal auf.
  • Füllen Sie das Abmeldeformular vollständig aus und schicken Sie es über das Serviceportal ab.

Voraussetzungen

Es besteht eine Meldepflicht, wenn Sie Ihr land- und forstwirtschaftliches oder gärtnerisches Unternehmen einstellen.

Es fallen für die Abmeldung keine Kosten für Sie an.

  • gegebenenfalls Gewerbeabmeldung oder Handelsregisterauszug
  • Im Einzelfall fordert die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau weitere Unterlagen an.

§ 192 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid des Unfallversicherungsträgers.
  • Klage vor dem Sozialgericht

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Ansprechpartner

Bundesweit einheitliche Service-Rufnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)


E-Mail:poststelle(at)svlfg.de

Öffnungszeiten:

Anrufzeiten

Montag 08:00 – 16:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 16:00 Uhr

Mittwoch 08:00 – 16:00 Uhr

Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr

Freitag 08:00 – 13:00 Uhr

und nach Vereinbarung


Geschäftsstellen und Beratungsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)


Tel:+49 561 785-0 E-Mail:poststelle(at)svlfg.de Web:www.svlfg.de/so-erreichen-sie-uns

Öffnungszeiten:

Anrufzeiten

Montag 8:00 – 16:00 Uhr

Dienstag 8:00 – 16:00 Uhr

Mittwoch 8:00 – 16:00 Uhr

Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr

Freitag 8:00 – 13:00 Uhr


Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

Weißensteinstraße 70-72
34131
Tel:+49 561 785-0 Fax:+49 561 785219006 E-Mail:poststelle(at)svlfg.de Web:www.svlfg.de/

Postanschrift:

34105

Öffnungszeiten:

Montag 08:00 – 16:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 16:00 Uhr

Mittwoch 08:00 – 16:00 Uhr

Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr

Freitag 08:00 – 13:00 Uhr

und nach Vereinbarung


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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Donnerstag   15.00 - 19.00 Uhr
Freitag  08.30 - 13.00 Uhr

Bitte beachten Sie, dass das Einwohnermeldeamt  und Services Soziales nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online) erreichbar sind.

 

Telefonische Erreichbarkeit

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Tel: +49 4103 707-0
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