FAQ / Häufig gestellte Fragen

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Haben Sie Fragen zur Zusammensetzung, oder konkretere Fragen zum Wahl

Wahlvorstand
Wahlraum
Wahlhandlung

Probleme und Störungen
Sortierung und Auszählung

Wahlvorstand

Als Wahlhelfer*in stehen Sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Sofern die gesetzliche Mindestanzahl von 3 Wahlhelfenden während der Wahlhandlung (darunter Wahlvorsteher*in und Schriftführer*in oder deren Stellvertretende) bzw. von 5 Wahlhelfenden zur Auszählung (darunter ebenfalls Wahlvorsteher*in und Schriftführer*in oder deren Stellvertreter) gegeben ist, vermerken Sie den Ausfall in der Niederschrift. Wird die Mindestanzahl jedoch unterschritten, rufen Sie umgehend das Wahlbüro unter der Nummer 04103 - 707 370 oder 207 an.

Als Wahlvorsteher*in können Sie ein Mitglied des Wahlvorstandes von seinen/ihren Aufgaben entbinden, wenn die Person dazu nicht geeignet ist (z. B. Alkoholmissbrauch). Nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit dem Wahlbüro unter der Nummer 04103 - 707 370 oder 207 auf.

Ja, Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, die sich nach der Art des Einsatzes richtet. Sie wird wahlrechtlich als Erfrischungsgeld bezeichnet.

Grundsätzlich nicht. Wahlhelfende üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus. Jede/r Einwohner*in ist nach der Gemeindeordnung oder dem jeweiligen Wahlgesetz zur Übernahme einer solchen Tätigkeit verpflichtet. Für eine Ablehnung muss ein wichtiger Grund vorliegen. Im Falle von Verstößen ist auch die Möglichkeit der Festsetzung von Ordnungsgeldern vorgesehen.

Das für den Wahlhelfereinsatz gezahlte Erfrischungsgeld wird beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen angerechnet.

Ihre Daten werden in einer Wahlhelferdatei gespeichert. Grundsätzlich dürfen Ihre Daten für weitere Einsätze verwendet werden. Sofern Sie bereits frühzeitig wissen, dass Sie zu einem Wahltermin nicht zur Verfügung stehen können, setzen Sie sich mit dem Wahlbüro in Verbindung. Grundsätzlich haben Sie auch das Recht, der Speicherung Ihrer Daten zu widersprechen. Sie werden dann aus der Wahlhelferdatei gelöscht.

Bitte melden Sie sich umgehend - möglichst vor 7:30 Uhr, spätestens dann - unter der Nummer 04103 - 707 370 oder 207.

Ein ärztliches Attest reichen Sie dann in der folgenden Woche ein.

Grundsätzlich nicht.

Wahlbewerber*innen dürfen keine ehrenamtliche Tätigkeit in einem Wahlvorstand ausüben.

Ja. Sofern ein Wunsch nicht berücksichtigt werden kann, wird versucht, passende Alternativen anzubieten.

Als Wahlhelfer*in sind Sie der politischen Neutralität verpflichtet. Darüber hinaus gilt die Verschwiegenheitspflicht. Sämtliche Informationen, die Sie im Laufe der Wahlhandlung über dritte Personen zur Kenntnis nehmen, dürfen nicht weitergegeben werden.

Es handelt sich nicht um eine Vereidigung, sondern um eine Verpflichtung.

Vor Beginn der Wahlhandlung verpflichtet der/die Wahlvorsteher*in die anderen Wahlvorstandsmitglieder*innen zur Verschwiegenheit und zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes. Bei jedem Wahlhelfenden ist die vorgenannte Verpflichtung allerdings auch schon Bestandteil des Berufungsschreibens.

Nein. Wichtig ist, dass immer der/die Wahlvorsteher*in (oder sein/e Stellvertreter*in) und der/die Schriftführer*in (oder sein/e Stellvertreter*in) anwesend ist. Von 8:00 bis 18:00 Uhr müssen mindestens 3 Personen anwesend sein. Ab 18:00 Uhr müssen mindestens 5 Personen anwesend sein.

In der Regel erfolgt der Einsatz in zwei Schichten. Diese werden in der Regel schon mit der Berufung bekannt gegeben. Die erste Gruppe übernimmt die erste Schicht. Mittags erfolgt ein Wechsel der Gruppe. Zum Ende der Wahlhandlung um 18:00 Uhr müssen alle Mitglieder des Wahlvorstandes, mindestens jedoch 5 Mitglieder, wieder anwesend sein.

Sie müssen zur entsprechenden Wahl wahlberechtigt sein.

Für eine Bewerbung nutzen Sie unser Online-Bewerbungsformular.

Sie können sich auch telefonisch unter der Nummer 04103 - 707 370 oder 207 oder per E-Mail (wahlbuero@stadt.wedel.de) an uns wenden.

Die Wahlvorsteher*innen und Schriftführer*innen sowie deren Stellvertretungen werden zu einer Wahlhelfer*innen-Schulung eingeladen.

Darüber hinaus werden Ihnen bereits im Vorfeld Leitfäden zur Wahl zur Verfügung gestellt. Die Leitfäden werden auch auf www.wedel.de zum Download bereitgestellt.

...aus der Kategorie Wahlraum

Das Wahlgeheimnis ist zu wahren. Fotos von Personen sind nur dann erlaubt, wenn diese einverstanden sind. Die Wahlhandlung (hinter oder in der Wahlkabine) und/oder das Wählerverzeichnis darf/ dürfen nicht fotografiert bzw. gefilmt werden.

Sofern Sie dazu bereit sind, versuchen Sie der Person zu helfen, in den Wahlraum zu gelangen. Rufen Sie bei eventuellen Problemen das Wahlbüro unter 04103 - 707 370 oder 207 an.

Grundsätzlich kann der Wähler auch auf Folgendes hingewiesen werden:

Der Wähler / die Wählerin hat mit der Wahlbenachrichtigung den Hinweis erhalten, ob das Wahllokal barrierefrei ist. Ist ein Wahlraum als nicht barrierefrei gekennzeichnet, besteht im Vorfeld die Möglichkeit, die Übersendung von Briefwahlunterlagen oder die Ausstellung eines Wahlscheins zu beantragen. Unter Vorlage des Wahlscheines ist eine Wahl in einem beliebigen Wahlraum des gleichen Wahlkreises möglich, sodass man dann einen barrierefreien Wahlraum auswählen kann.

Hierüber entscheidet das Wahlbüro im Fachdienst Interner Dienstbetrieb (telefonisch erreichbar unter 04103 - 707 370 oder 207). Es können im Vorfeld Wünsche - wie z.B. wohnortnaher Einsatz oder ein bestimmter Wahlraum - geäußert werden. Ihre Einsatzwünsche werden so weit wie möglich berücksichtigt.

Einige Wahlräume sind in Kirchen oder anderen Gemeinden eingerichtet. Es ist durchaus möglich, dass dort religiöse Symbole (wie z.B. Kreuze) aufgehängt sind. Diese dürfen jedoch keinesfalls entfernt werden.

Sollten Wähler*innen sich dadurch gestört fühlen und sich bei Ihnen beschweren, so können Sie ohne Bedenken mitteilen, dass die Symbole als "Zimmerschmuck" keine Wählerbeeinflussung darstellen und nicht entfernt werden müssen. Das ist in der Rechtsprechung eindeutig geklärt. Sollten Wähler*innen sich damit nicht zufrieden geben, verweisen Sie diese bitte an das Wahlbüro.

Der Wahlraum ist eine politisch "neutrale Zone" und darf demnach nicht mit Parteienwerbung oder sonstigen Beeinflussungen in Verbindung stehen. Entsprechende Schilder, Plakate, Aufkleber etc. sind dementsprechend zu beseitigen.

Bitte - sofern möglich - mit Fotos dokumentieren.

"Wahlwerbung" ist in und an Gebäuden, in denen sich Wahlräume befinden, verboten. Darüber hinaus ist "Wahlwerbung" im unmittelbaren Bereich des Zugangs zum Gebäude nicht erlaubt.

Sollte Ihnen die Beseitigung der Wahlwerbung nicht möglich sein, nehmen Sie Kontakt mit dem Wahlbüro unter 04103 - 707 370 oder 207 auf.

Die Wahlräume sind teilweise barrierefrei. Die Wähler wurden mit der Wahlbenachrichtigung über die Barrierefreiheit ihres Wahlraums informiert.

...aus der Kategorie Wahlhandlung

Die Entscheidung trifft der Wahlvorstand als autonomes Wahlorgan. Aufgrund der Verpflichtung zur geheimen Stimmabgabe ist nur die Mitnahme von Kleinkindern in die Wahlkabine zulässig.

Nein. Das Wahlrecht ist ein höchstpersönliches Recht und duldet keine Stellvertretung. Ausnahme: Hilfsperson!

Sofern die Briefwahl in den Wahllokalen ausgezählt wird, können rote Wahlbriefe in den jeweiligen Wahllokale abgegeben werden.

Wichtig ist, dass der Wahlbrief, der abgegeben werden soll, auch im richtigen Wahllokal abgegeben wird. Daher ist vor Annahme zu überprüfen, ob die richtige Wahlbezirksnummer auf dem Wahlbrief aufgeschrieben wurde.

Sollte der Wahlbrief zu einem anderen Wahlbezirk gehören, muss die Person den Wahlbrief bis 18:00 Uhr in den jeweiligen Wahlbezirk bringen.

 

 

Die Wahlbenachrichtigung ist lediglich der Hinweis, dass der/die Wähler*in im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Am Wahltag benötigt er/sie dann lediglich ein amtliches Ausweisdokument (z. B. Personalausweis, Reisepass oder Führerschein), um sich legitimieren zu können. Ist die Person im Wählerverzeichnis eingetragen, darf sie bei Ihnen wählen.

Nein! Personen, die am Wahltag in ihrem Stimmbezirk wählen wollen und den Sperrvermerk "W" (Wahlschein) im Wählerverzeichnis eingetragen haben, müssen einen entsprechenden Wahlschein vorlegen, um an der Stimmabgabe teilzunehmen. Können Personen ihren Wahlschein nicht vorlegen, weil sie ihn verloren oder nicht erhalten haben, sind sie vom Wahlvorstand zurückzuweisen. Sie können ihre Stimmen zu dieser Wahl nicht mehr abgeben.

Ja, auf Wunsch des Wählers oder der Wählerin dürfen Sie einen neuen Stimmzettel aushändigen, wenn er/sie seinen/ihren Stimmzettel falsch gekennzeichnet hat. Im Austausch gegen einen neuen Stimmzettel ist der alte Stimmzettel vom Wähler / von der Wählerin selbst im Beisein eines Wahlvorstandsmitgliedes zu vernichten. Ein neuer Stimmzettel kann daher nur vor dem Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne ausgehändigt werden.

Wenn der Wähler oder die Wählerin frühzeitig weiß, dass er/sie am Tag der Wahl - aus welchen Gründen auch immer - seinen/ihren Wahlraum nicht aufsuchen kann, besteht die Möglichkeit per Briefwahl das Wahlrecht auszuüben. Nach Erstellung des Wählerverzeichnisses (ca. einen Monat vor dem jeweiligen Wahltermin) werden die Wahlbenachrichtigungen versandt. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein entsprechender Antragsvordruck. Alternativ ist die Antragstellung nach Erstellung des Wählerverzeichnisses auch online möglich. Die Briefwahl kann darüber hinaus ab einen Monat vor dem Wahltermin persönlich im Briefwahlbüro vorgenommen werden. Sollte der/die Wähler*in hierauf nicht warten können, so besteht auch die Möglichkeit, den Antrag auf Ausstellung der Briefwahlunterlagen vorher unter Angabe des Geburtsdatums und der Meldeadresse zu stellen. Die Briefwahlunterlagen werden dann postalisch zugeschickt.

Ja, das dürfen Sie. Körperlich beeinträchtigte sowie auch blinde oder sehbehinderte Personen dürfen sich einer Hilfsperson bedienen. Dies kann sowohl ein Mitglied des Wahlvorstandes als auch bspw. eine Begleitperson des Wählers sein. Sollten Sie daher vom Wähler oder von der Wählerin um Hilfestellung gebeten werden, begeben Sie sich mit ihm zur Stimmabgabe in die Wahlkabine, kennzeichnen den Stimmzettel im Beisein des Wählers entsprechend seines Willens, falten den Stimmzettel anschließend und werfen diesen in die Wahlurne. Sie sind zur Geheimhaltung über die Stimmabgabe verpflichtet.

Grundsätzlich geht das Wahlrecht nicht verloren. Wie er/sie das Wahlrecht bei Umzug behalten und ausüben kann, hängt von der jeweiligen Wahl ab. Nähere Informationen sind beim Wahlbüro unter 04103 - 707 370 oder 207 erhältlich.

Sprechen Sie die Person darauf an und machen Sie darauf aufmerksam, dass das Wahlgeheimnis auch durch den Wähler bzw. die Wählerin zu wahren ist. Der/die Wähler*in darf grundsätzlich nicht von der Wahl ausgeschlossen werden, sondern erhält nochmals die Möglichkeit zur Stimmabgabe. Als Wahlvorstand sind Sie jedoch auch im Rahmen Ihrer Ordnungsbefugnis berechtigt, einzuschreiten und das Verhalten zu unterbinden. Unter Umständen kann der/die Wähler*in dann auch zurückgewiesen werden.

Nein! In keinem Fall darf der Wahlvorstand eine Auskunft über die Stimmabgabevermerke oder andere Angaben im Wählerverzeichnis an Dritte geben. Angaben von Personen aus dem Wählerverzeichnis bei der Stimmabgabe dürfen nicht laut verlesen werden!

Der Wahlbetrieb findet ohne Unterbrechung statt. Der Wahlvorstand teilt sich jedoch üblicherweise in zwei Schichten, die sich gegen Mittag abwechseln. Zur Auszählung der Stimmen tritt der gesamte Wahlvorstand wieder zusammen.

Wichtig! Es müssen zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr immer mindestens 3 Mitglieder des Wahlvorstandes (darunter Wahlvorsteher*in, Schriftführer*in oder deren Stellvertretungen) im Wahlraum anwesend sein. Bei der Auszählung müssen es mindestens 5 Personen sein (darunter ebenfalls Wahlvorsteher*in, Schriftführer*in oder deren Stellvertretungen).

Die Wahlurne darf nicht vor Ende der Wahlhandlung geöffnet werden. Die betroffene Person sollte zur Auszählung erscheinen. Sollte die Person nicht erscheinen, geben Sie den Ausweis am Ende des Tages mit den übrigen Unterlagen beim Wahlbüro, Fachdienst Interner Dienstbetrieb mit ab. Der Ausweis kann dann auch dort abgeholt werden.

Das ist grundsätzlich nicht erlaubt. Hilfsbedürftige Personen können aber eine Hilfsperson benennen und diese mit in die Wahlkabine nehmen. Die Hilfsbedürftigkeit muss dem Wahlvorstand vor der Stimmabgabe mitgeteilt werden. Sollte eine Hilfsbedürftigkeit jedoch nicht vorliegen, so ist ein gemeinsamer Gang hinter die Wahlkabine zu untersagen.

Ja. Das Wahlgeheimnis ist zu wahren. Auch vom Wähler bzw. der Wählerin.

Im Gesetz heißt es "…auf Verlangen…". Die Entscheidung darüber trifft somit der Wahlvorstand als autonomes Wahlorgan.

Tipp: Der Wahlvorstand muss sicherstellen, dass der Stimmabgabevermerk bei der richtigen Person im Wählerverzeichnis gemacht wird. Die Wahlbenachrichtigung reicht daher in der Regel als Legitimation aus, sofern der Wahlvorstand keine Zweifel äußert.

Liegt keine Wahlbenachrichtigung vor, muss der/die Wähler*in sich ausweisen.

Die Wahlräume sind an den Wahltagen von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr durchgehend geöffnet.

Die Städte ermöglichen barrierefreie Wahlen. So werden ausschließlich Stimmzettel ausgegeben, bei denen die obere rechte Ecke abgetrennt ist. Dadurch können blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte den Stimmzettel richtigherum in die Stimmzettelschablone einlegen, um ihn korrekt ausfüllen zu können.

Es ist hilfreich, dass die Wahlbenachrichtigung vorlegt wird. Hat er/sie diese nicht erhalten oder verloren, kann er/sie auch ein amtliches Ausweisdokument (z. B. Personalausweis, Reisepass oder Führerschein) zur Legitimation nutzen.

...aus der Kategorie Probleme und Störungen

Sofern die gesetzliche Mindestanzahl von 3 Wahlhelfenden während der Wahlhandlung bzw. 5 Wahlhelfenden zur Auszählung gegeben ist, vermerken Sie den Ausfall in der Niederschrift. Wird die Mindestanzahl jedoch unterschritten, rufen Sie umgehend das Wahlbüro unter der Nummer 04103 - 707 370 oder 207 an.

Die Wahlbenachrichtigung ist lediglich der Hinweis, dass der/die Wähler*in im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Am Wahltag ist dann lediglich ein amtliches Ausweisdokument (z. B. Personalausweis, Reisepass oder Führerschein) erforderlich, um sich legitimieren zu können. Ist die Person im Wählerverzeichnis eingetragen, darf sie bei Ihnen wählen.

Der Sperrvermerk "Wahlschein" ("W") bedeutet, dass für diese Person die Briefwahlunterlagen mit dem Wahlschein ausgestellt wurden. Sollte eine Person mit diesem Sperrvermerk in Ihrem Wahlraum wählen wollen, so ist dies nur unter Vorlage des Wahlscheines möglich. Die Vorlage der Wahlbenachrichtigungskarte reicht in diesem Fall nicht aus.

Der Sperrvermerk "N" besagt, dass die Person in Ihrem Wahlbezirk nicht (mehr) wahlberechtigt ist. Das bedeutet, sie darf in Ihrem Wahlbezirk nicht wählen. Dies kann bspw. mit einem Umzug in eine andere Gemeinde zusammenhängen.
Bei Unklarheiten rufen Sie bitte das Wahlbüro unter der Nummer 04103 - 707 370 oder 207 an.

Grundsätzlich geht das Wahlrecht nicht verloren. Wie er/sie das Wahlrecht bei Umzug behalten und ausüben kann, hängt von der jeweiligen Wahl ab. Nähere Informationen erhält er beim Wahlbüro unter 04103 - 707 370 oder 207.

Sprechen Sie die Person darauf an und machen darauf aufmerksam, dass das Wahlgeheimnis auch durch den Wähler bzw. die Wählerin zu wahren ist. Die Person darf grundsätzlich nicht von der Wahl ausgeschlossen werden, sondern erhält nochmals die Möglichkeit zur Stimmabgabe. Als Wahlvorstand sind Sie jedoch auch im Rahmen Ihrer Ordnungsbefugnis berechtigt, einzuschreiten und das Verhalten zu unterbinden. Unter Umständen kann die Person dann auch zurückgewiesen werden.

Letztendlich entscheidet der Wahlvorstand als autonome Einrichtung in diesen Fällen. Prüfen Sie, ob Sie möglicherweise den Stimmabgabevermerk in der falschen Zeile vorgenommen haben. Es gilt der Grundsatz, dass jeder Wähler bzw. jede Wählerin nur einmal zur Wahl zugelassen werden darf. 

Für den Fall, dass Sie als Wahlvorstand sich tatsächlich geirrt haben könnten, holen Sie sich dennoch eine schriftliche Erklärung der Person ein, dass diese noch nicht gewählt hat. Bei Problemen dieser Art können Sie sich auch an das Wahlbüro unter 04103 - 707 370 oder 207 wenden.

Versuchen Sie zu klären, möglicherweise anhand der Wahlbenachrichtigung, ob die Person im richtigen Stimmbezirk bzw. im richtigen Wahlraum ist. Liegt keine Wahlbenachrichtigung vor, können Sie anhand der Adresse des Wählers bzw. der Wählerin und des Straßenverzeichnisses in den Unterlagen für den Wahlvorstand den richtigen Wahlraum ermitteln.

Ist die Person bei Ihnen eigentlich im richtigen Wahlraum, steht aber dennoch nicht im Wählerverzeichnis, wenden Sie sich in diesen Fällen an das Wahlbüro unter 04103 - 707 370 oder 207.

Wichtig: Der Wahlvorstand ist nicht befugt, Personen, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind, am Wahltag selbstständig nachzutragen! Das Wählerverzeichnis darf nicht ergänzt werden.

Fordern Sie die Person auf, die Störung zu unterlassen, ggf. üben Sie Ihr Hausrecht aus und verweisen die Person des Wahlraums. Gelingt dies nicht, so schalten Sie bitte die Polizei über die Rufnummer 50180 ein und unterrichten das Wahlbüro unter 04103 - 707 370 oder 207 über den Vorfall. Derartige Ereignisse werden auch unter "besondere Vorkommnisse" in der Wahlniederschrift eingetragen.

Rufen Sie das Wahlbüro unter 04103 - 707 370 oder 207 an und erkundigen Sie sich nach der weiteren Vorgehensweise.

Hinweis: Es herrscht am Wahlsonntag Hochbetrieb. Möglicherweise müssen Sie mehrfach anrufen.

Rufen Sie rechtzeitig, bis spätestens 8.00 Uhr, das Wahlbüro unter der Nummer 04103 - 707 370 oder 207 an.

Einige Wahlräume sind in Kirchen oder anderen Gemeinden eingerichtet. Es ist durchaus möglich, dass dort religiöse Symbole (wie z.B. Kreuze) aufgehängt sind. Diese dürfen jedoch keinesfalls entfernt werden.

Sollten Wähler*innen sich dadurch gestört fühlen und sich bei Ihnen beschweren, so können Sie ohne Bedenken mitteilen, dass die Symbole als "Zimmerschmuck" keine Wählerbeeinflussung darstellen und nicht entfernt werden müssen. Das ist in der Rechtsprechung eindeutig geklärt. Sollten Wähler*innen sich damit nicht zufrieden geben, verweisen Sie diese bitte an das Wahlbüro.

...aus der Kategorie Sortierung und Auszählung

Stimmen die Zahlen nach zweimaliger Zählung nicht überein, wurde vermutlich ein Stimmabgabevermerk vergessen oder zu viel erstellt. Es gilt dann die Anzahl der Stimmzettel. Die fehlende Übereinstimmung ist in der Wahlniederschrift zu dokumentieren und zu begründen.

Ja, die Auszählung ist öffentlich! Jede/r darf sie beobachten. Die Auszählung darf aber nicht gestört werden! Im Falle von Störungen kann der/die Wahlvorsteher*in vom Hausrecht Gebrauch machen.

Angebotene Hilfe von Zuschauenden darf nicht angenommen werden.

Die Anzahl der Zuschauenden wird aufgrund von COVID-19 stark eingeschränkt werden.

Bei Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben, muss der Wahlvorstand einen Beschluss über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmen fassen.

Beispiele für ungültige Stimmabgaben bzw. für solche Beschlussstimmzettel können Sie dem Leitfaden entnehmen, der den Unterlagen für den Wahlvorstand beiliegt. Sie finden die Beispiele am Ende des Leitfadens.

Kommt es zu keiner mehrheitlichen Entscheidung im Wahlvorstand, ist die Stimme des Wahlvorstehers bzw. der Wahlvorsteherin ausschlaggebend. Die Entscheidung über die Gültig- oder Ungültigkeit einer Stimme wird auf der Rückseite des Stimmzettels vermerkt. Alle Stimmzettel, über die eine Entscheidung getroffen wurde, kommen in einen dafür vorgesehenen Umschlag und sind der Niederschrift beizufügen.

Die Abkürzung ZS steht für "Zwischensumme".

Zwischensummen werden während der Stimmenauszählung gebildet, um den Zählvorgang zu erleichtern. Beachten Sie bitte den Ablauf des Auszählvorgangs wie er im Leitfaden, der Unterlagen für den Wahlvorstand beiliegt, dargestellt ist.

Die Vorgehensweise bei der Auszählung ist von der Wahlart abhängig. Entscheidend ist dabei, ob die Wähler*innen eine oder zwei Stimmen abgeben dürfen. Wie die Auszählung vorgenommen werden muss, können Sie den Schulungsunterlagen entnehmen. Am Wahltag steht Ihnen außerdem ein Leitfaden in den Unterlagen für den Wahlvorstand zur Verfügung, in dem die Auszählung ausführlich erklärt wird.