Mitwirkungspflicht des Vermieters

Mitwirkungspflicht des Vermieters
Mitwirkungspflicht des Vermieters

Eine wesentliche Änderung des Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015 stellt die Wiedereinführung der Mitwirkungs- pflicht des Vermieters dar.  

Allgemeine Informationen  

Ab dem 01.11.2015 muss die Wohnungsgeberin oder der Wohnungsgeber wieder bei der Anmeldung in der Meldebehörde mitwirken. Daher ist jeder meldepflichtigen Person eine Wohnungsgeberbestätigung aushändigen, damit diese innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen können.    

Bei der Anmeldung des neuen Wohnsitzes ist diese Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde vorzulegen. Die Vorlage des  Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend. Der Wohnungsgeber kann der Meldebehörde die Wohnungsgeberbestätigung auch elektronisch übersenden.  

Sollte die meldepflichtige Person in eine eigene Immobilie ziehen, so ist in diesen Fällen im Einwohnerservice beim Anmeldevorgang eine Selbsterklärung abzugeben. Der Gesetzgeber möchte damit vor allem Scheinanmeldungen, also Anmeldungen ohne das Mitwissen des Vermieters, entgegenwirken.  

Die Wohnungsgeberbestätigung können Sie sich am Ende dieser Seite herunterladen. Es wäre schön, wenn Sie dieses Muster als Basis für die Pflege des eigenen Formularbestandes nutzen.  

Wenn Sie umziehen müssen Sie sich auch weiterhin nur abmelden, wenn Sie ins Ausland verziehen oder eine Nebenwohnung ersatzlos aufgeben. In diesen Fällen bringen Sie bitte ebenfalls eine Bestätigung des Wohnungsgebers mit.  

Kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.

Wohnungsgeberbescheinigung

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