Zuständigkeitsfinder



Erlaubnis zum Betrieb eines Versicherungsunternehmens beantragen

Wenn Sie ein Versicherungsunternehmen betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.

Eine Erlaubnis ist immer dann erforderlich, wenn Sie Versicherungsleistungen anbieten möchten. Das gilt zum Beispiel, wenn Sie Risiken absichern, Beiträge erheben und im Versicherungsfall Leistungen auszahlen wollen.

Kurztext

  • Für Betrieb eines Versicherungsunternehmen ist Erlaubnis nötig
  • Erlaubnis sollte frühzeitig beantragt werden

An das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein,
wenn ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gegründet werden soll und die Tätigkeit nur in Schleswig-Holstein, in Teilen davon oder in bis zu drei angrenzenden Bundesländern erfolgt.


An die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
wenn die Tätigkeit bundesweit ausgeübt wird oder über diese regionalen Grenzen hinausgeht.

  • Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen Stelle.
  • Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen vollständig ein.
  • Ihr Antrag wird anschließend geprüft.
  • Sie werden über das Ergebnis der Prüfung informiert.

Voraussetzungen

Sie möchten ein Versicherungsunternehmen eröffnen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

  • Erlaubnisantrag mit Geschäftsplan und Mehrjahresplanung
  • Gründungsunterlagen und Angaben zu den Organen
  • Nachweise zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter
  • Darstellung der Geschäftsorganisation einschließlich Risikomanagement
  • Nachweis des Gründungsstocks
  • Versicherungsbedingungen und Produktinformationen
  • Satzung des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (kurz: VVAG) (bei Sterbekassen mit Beitrags- und Leistungstabelle)
  • Gegebenenfalls Rückversicherungsvertrag (bei Sachversicherung)
  • Versicherungsmathematisches Gutachten (bei Sterbekassen)

Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

Die zuständige Aufsichtsbehörde entscheidet verbindlich, ob die Voraussetzungen für kleinere Vereine erfüllt sind und damit die Landesaufsicht zuständig ist. Stimmen Sie sich deshalb frühzeitig mit der zuständigen Stelle ab.

Ansprechpartner

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Lurgiallee 12
60439 Frankfurt am Main
Web:www.bafin.de


Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel:+49 431 530550-0 Fax:+49 431 530550-99 E-Mail:info(at)ea-sh.de Web:www.ea-sh.de

Öffnungszeiten:

Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr


Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

Düsternbrooker Weg 94
24105 Kiel
Tel:+49 431 988-4760 Fax:+49 431 988-4700 E-Mail:poststelle(at)wimi.landsh.de Web:www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VII/vii_node.html

Postanschrift:

24171 Kiel


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Öffnungszeiten und Kontakt der Stadtverwaltung

Montag, Dienstag, Mittwoch  08.30 - 13.00 Uhr
Donnerstag   15.00 - 18.00 Uhr
Freitag  08.30 - 13.00 Uhr

Bitte beachten Sie, dass das Einwohnermeldeamt  und Services Soziales nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online) erreichbar sind.

 

Telefonische Erreichbarkeit

Montag, Dienstag, Mittwoch

08.00 -16.00 Uhr
Donnerstag 08.00 - 18.00 Uhr
Freitag 08.00 - 13.00 Uhr

 

Stadt Wedel
Rathausplatz 3-5
22880 Wedel

Tel: +49 4103 707-0
Fax: +49 4103 707-300

Sie haben Anregungen, Ideen oder eine Beschwerde? Dann schreiben Sie uns eine E-Mail: info(at)stadt.wedel.de