Die Stadt Wedel erinnert besonders daran, dass die Nichterfüllung der Reinigungspflicht zum einen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, zum anderen aber setzen sich Anlieger, deren Gehweg nicht ordnungsgemäß geräumt ist, der Gefahr eventueller privatrechtlicher Haftungsansprüche aus, sollte einem Dritten ein Schaden entstehen. Dies kann zu hohen Kosten führen.
Auch der Bauhof der Stadt Wedel ist in diesen Tagen mit Hochdruck dabei, die Straßen und öffentlichen Flächen im Stadtgebiet vom Laub zu befreien. Allerdings können die eingesetzten Kräfte nicht überall gleichzeitig sein. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten so schnell es geht und bitten Wedelerinnen und Wedeler um Verständnis und ein wenig Geduld, wenn derzeit noch nicht alle Bereiche komplett vom Laub befreit werden konnten.
Hier das Wichtigste in Kürze:
Die Gehweg- und in bestimmten Fällen auch die Straßenreinigung sind eine Verpflichtung der Bürgerinnen und Bürger einer Stadt. Rechtliche Grundlage bildet die Straßenreinigungssatzung der Stadt Wedel. Sie umfasst neben der Reinigung auch die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte.
Zur Reinigung sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der anliegenden Grundstücke verpflichtet. Geh- und Radwege, Spielstraßen und Parkstreifen sind sooft wie erforderlich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zu reinigen. Dies gilt jetzt besonders wegen des Laubes.
Aber Vorsicht: Wer seiner Reinigungspflicht gewissenhaft nachkommen möchte, darf das Laub nicht einfach auf die Straße fegen. Zur ordnungsgemäßen Straßenreinigung gehört auch die fachgerechte Entsorgung des Laubes. Wer das Laub lediglich auf die Straße fegt, verunreinigt die öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus und begeht dadurch auch eine Ordnungswidrigkeit.
Geh- und Radwege müssen auch von Schnee freigehalten werden. Der Schnee ist an der Grundstücksgrenze und nicht zur Fahrbahn hin abzulagern. Regenwassereinläufe sind von Schnee und Eis freizuhalten. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten.
Tagsüber sind die Anlieger bis 20 Uhr verpflichtet, Schnee- und Eisglätte unverzüglich nach Entstehung zu beseitigen. Montag bis Freitag ist der Winterdienst bis 7 Uhr morgens zu leisten. Am Wochenende und an Feiertagen muss der Winterdienst erst bis 8 Uhr erledigt sein.
Sind Reinigungspflichtige nicht in der Lage, ihre Pflicht persönlich zu erfüllen, so haben sie eine geeignete Person oder Firma mit der Reinigung zu beauftragen.
Ein Flyer zu diesem Thema liegt ab sofort im Rathaus aus, kann aber auch auf www.wedel.de unter der Rubrik „Dienstleistungen“ - „Was erledige ich wo“ heruntergeladen werden.
Für Rückfragen steht Frau Müller aus dem Fachdienst Ordnung und Einwohnerservice unter der Telefonnummer 04103 707-241 oder per Mail ordnungsbehoerde@stadt.wedel.de zur Verfügung.
Wenn Reinigungspflichtige ihren satzungsgemäßen Pflichten nicht nachkommen, kann dies ebenfalls an Frau Müller kommuniziert werden.
Fragen zum städtischen Reinigungs- oder Winterdienst beantwortet der Fachdienst Bauverwaltung und öffentliche Flächen (Frau Heinemann, Tel. 707-354).
(Stadt Wedel / Pressestelle)