Zuständigkeitsfinder

Automatensteuer

Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet eine Automatensteuer erheben.

Die Automatensteuer beziehungsweise Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen. Besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Steuerschuldner ist der Halter von Spielapparaten. Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.

Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Gemeinden überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.

An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Steueramt).

Die notwendigen Vordrucke/Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Ansprechpartner

Steuern und Abgaben

Stadt Wedel | Fachbereich 3 Innerer Service | Wirtschaft und Steuern

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22880 Wedel
Tel:+49 4103 707-0 Fax:+49 4103 707-300 E-Mail:steuern.abgaben(at)stadt.wedel.de Web:www.wedel.de

Postanschrift:

Postfach 260
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Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag 8.30 -13.00 Uhr

Donnerstag 15.00 -19.00 Uhr

Weitere Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach Vereinbarung.

Mitarbeiter Steuern und Abgaben

Frau Jakusch

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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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