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Urlaubsfischereischein genehmigen oder verlängern lassen

Wenn Sie in Schleswig-Holstein den Fischfang ausüben möchten, ohne einen Fischereischein zu besitzen, können Sie für einen begrenzten Zeitraum von 28 Tagen einen Urlaubsfischereischein beantragen.

Wenn Sie in Schleswig-Holstein den Fischfang ausüben möchten, müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen und mit sich führen.

Wenn Sie keinen Fischereischein besitzen, können Sie einen auf 28 Tage befristeten Urlaubsfischereischein erhalten. Einmalig können Sie den Urlaubsfischereischein durch eine erneute Beantragung um weitere 28 Tage verlängern.

Kurztext

  • Ein Fischereischein ist erforderlich für das Fischen oder Angeln in Schleswig-Holstein
  • Personen ohne Fischereischein können befristet von der Fischereischeinpflicht ausgenommen werden und einen Urlaubsfischereischein mit 28 Tagen Gültigkeit erhalten
    • Mindestalter: 12 Jahre
  • Pflicht:
    • Ab 14 Jahren ist ein Fischereischein gesetzlich vorgeschrieben zum Angeln/Fischen; damit muss ab 14 ein Urlaubsfischereischein vorliegen, wenn die Person keinen Fischereischein besitzt
  • Fischereiabgabe Schleswig-Holstein muss immer bezahlt werden und wird beim Kauf des Urlaubsfischereischeins automatisch mit bezahlt.
  • Beim Angeln ist ein Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass) mitzuführen
  • Ausstellung (formale Zuständigkeit):
    • Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung – obere Fischereibehörde
  • Antragstellung:
    • örtliche Ordnungsbehörden (Ordnungsamt, Bürgerbüro, Hafenamt);
    • Nebenstellen des Landesamtes für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung, Abteilung 3 Fischerei – obere Fischereibehörde, Tel. 04347 704-0
  • Örtliche Ordnungsbehörden: Ordnungsamt, Bürgerbüro
  • Nebenstellen des Landesamtes für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung als obere Fischereibehörde

Antragstellung bei der Behörde:

  • Sie stellen vor Ort einen Antrag auf Erteilung eines Urlaubsfischereischeins.
  • Hierfür benötigen Sie einen Identitätsnachweis (zum Beispiel Personalausweis).
  • Nach Bezahlung der Fischereiabgabe und der Verwaltungsgebühr wird der digitale Urlaubsfischereischein bei der örtlichen Ordnungsbehörde sofort ausgedruckt und ausgehändigt und auf Wunsch auch per E-Mail zugesandt.

Antragstellung über einen Onlinedienst:

  • Sie loggen sich in Ihr Servicekonto im Serviceportal "Gemeinsam Online" ein. Hierfür benötigen Sie ein Servicekonto Plus mit Nutzung der eID-Funktion des Personalausweises und Installation der Ausweis-App des Bundes.
  • Wenn Sie noch kein Servicekonto eröffnet haben, legen Sie sich bitte zunächst ein kostenloses Servicekonto Plus im Portal "Gemeinsam Online" an.
  • Wählen Sie den Dienst „Urlaubsfischereischein ausstellen oder verlängern“ aus und geben Sie die erforderlichen Daten ein.
  • Nach Bezahlung der Fischereiabgabe und der Verwaltungsgebühr im Onlinedienst wird Ihnen der digitale Urlaubsfischereischein in das Postfach Ihres Servicekontos zugesandt.

Voraussetzungen

Sie müssen mindestens 12 Jahre alt sein, um einen Urlaubsfischereischein zu beantragen. Wenn Sie 14 Jahre alt sind und keinen Fischereischein besitzen, müssen Sie einen Urlaubsfischereischein beantragen, um in Schleswig-Holstein den Fischfang ausüben zu können.

Bearbeitungsdauer

Der digitale Urlaubsfischereischein wird direkt vor Ort ausgehändigt oder auf Wunsch per Mail übersandt. Bei Antragstellung über einen Onlinedienst wird der digitale Urlaubsfischereischein in das Postfach Ihres Servicekontos übermittelt. Dies kann einige Minuten dauern.

Die genaue Gebührenbildung ist der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren zu entnehmen.

Die Höhe der Fischereiabgabe ergibt sich aus der Landesverordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes.

  • Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass oder ähnliches)

§ 5 Abs. 1 Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (LFischG-DVO) - Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht, Urlauberfischereischein

Rechtsbehelf

Wenn die obere Fischereibehörde den Urlaubsfischereischein nicht erteilt, wird sie Ihnen einen ablehnenden Bescheid zusenden. In diesem Falle können Sie Widerspruch einlegen. Wie Sie dies tun, wird in Ihrem Ablehnungsbescheid beschrieben.

Wenn Sie in Binnengewässern und in bestimmten Küstengewässern angeln möchten, die einem selbständigen Fischereirecht unterliegen (Eider, Schlei, Lübecker Bucht), benötigen Sie zusätzlich einen privatrechtlichen Erlaubnisschein des jeweiligen Fischereirechtsinhabers oder der jeweiligen Fischereirechtsinhaberin. In den anderen Küstengewässern Schleswig-Holsteins dürfen Sie dagegen frei angeln, wenn Sie einen Fischereischein oder Urlaubsfischereischein besitzen.

Einige Fischereirechtsinhaber in Schleswig-Holstein erkennen den Urlaubsfischereischein nicht an. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und unterliegt dem freien Ermessen der Rechteinhaber. In diesen Fällen erhalten Sie möglicherweise keinen Erlaubnisschein für das jeweilige Gewässer, obwohl Sie einen gültigen Urlaubsfischereischein besitzen. Erkundigen Sie sich daher unbedingt vor dem Kauf des Urlaubsfischereischeins, ob Sie damit für das Wunschgewässer einen Erlaubnisschein erhalten können.

Die Einhaltung der Fischereischeinpflicht wird von der Polizei und der Fischereiaufsicht kontrolliert.

Merkblatt zum Urlauberfischereischein

Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (LFischG-DVO)

Besteht in Schleswig-Holstein immer Fischereischeinpflicht?

Vollmacht zur Beantragung von Verwaltungsdienstleistungen im Bereich des Fischereiwesens durch Dritte

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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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