Zuständigkeitsfinder
zur Europawahl als Inlandsdeutsche oder Inlandsdeutscher ins Wählerverzeichnis eingetragen werden oder eintragen lassen
Für die Europawahl werden Sie als Deutsche oder Deutscher von Amts wegen oder auf Antrag ins Wählerverzeichnis aufgenommen.
Wenn Sie als Deutsche oder Deutscher in Deutschland leben und an der Europawahl teilnehmen möchten, müssen Sie zunächst ins Wählerverzeichnis eingetragen werden. Dies geschieht entweder automatisch von Amts wegen oder Sie müssen hierfür einen Antrag stellen.
Kurztext
- Wählerverzeichnis zur Europawahl Eintragung von in Deutschland lebenden Deutschen
- von Amts wegen, wenn am 42. Tag vor der Wahl:
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz
- am Wahltag mindestens 18 Jahre alt
- kein Ausschluss vom Wahlrecht
- Hauptwohnsitz oder alleinige Wohnung in Deutschland oder
- Kapitän beziehungsweise Kapitänin oder
- Besatzungsmitglied für ein Seeschiff unter deutscher Flagge oder
- Binnenschiffer beziehungsweise Binnenschifferin eines im deutschen Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffes oder
- als Angehörige beziehungsweise Angehöriger des entsprechenden Hausstandes oder
- unter der Anschrift einer Justizvollzugsanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung in Deutschland gemeldet
- auf Antrag:
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz
- am Wahltag mindestens 18 Jahre alt
- kein Ausschluss vom Wahlrecht
- ohne Wohnung, aber mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland oder in einer Justizvollzugsanstalt befindlich, ohne dass eine Eintragung von Amts wegen erfolgt
- zuständig bei Antragstellung: Gemeinde,
- in der man eine Wohnung innehat,
- in der man sich gewöhnlich aufhält,
- in der der Reeder seinen oder die Reederin ihren Sitz hat,
- die der Heimatort des Binnenschiffs ist oder
- in der die Justizvollzugsanstalt liegt
örtlich zuständige Gemeinde
Sie können sich als Inlandsdeutsche oder Inlandsdeutscher folgendermaßen eintragen lassen:
- Sie stellen einen formlosen Antrag bei der für Sie zuständigen Gemeinde.
- Die Behörde entscheidet über den Antrag und versendet eine Wahlbenachrichtigung oder einen ablehnenden Bescheid.
Voraussetzungen
Sie werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie am 42. Tag vor der Wahl,
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind,
- am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
- Ihren Hauptwohnsitz oder Ihre alleinige Wohnung in Deutschland haben oder
- Kapitän beziehungsweise Kapitänin oder
- Besatzungsmitglied eines Seeschiffes unter deutscher Flagge sind oder
- als Binnenschiffer oder Binnenschifferin eines im deutschen Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffes oder
- als Angehöriger beziehungsweise Angehörige des entsprechenden Hausstandes gemeldet sind oder
- unter der Anschrift einer Justizvollzugsanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung in Deutschland gemeldet sind.
Sie werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen,
wenn Sie
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind,
- am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
- ohne Wohnung Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder sich in einer Justizvollzugsanstalt befinden, ohne dass eine Eintragung von Amts wegen erfolgt ist.
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragsfrist: bis zum 21. Tag vor der Wahl
keine
formloser Antrag im Original, der
- Familiennamen,
- die Vornamen,
- das Geburtsdatum,
- die genaue Anschrift enthalten muss;
- der Antrag muss persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein
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