Update 04. Mai 2026
In der Sitzung des Rates der Stadt Wedel vom 30. April 2026 wurde die Mitteilungsvorlage MV/2026/031 der Stadtverwaltung vom Rat zur Kenntnis genommen. Sie ist hier oder über das Bürgerinformationssystem einsehbar.
Stand 26. März 2026
Am 11. März hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht die am 6. April 2023 beschlossene Straßenreinigungs- und -gebührensatzung der Stadt Wedel für unwirksam erklärt. Die Stadt beantwortet im Folgenden die häufigsten Fragen hierzu:
Warum ist die Stadt zur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren verpflichtet?
Die Verpflichtung der Stadt Wedel, Straßenreinigungsgebühren zu erheben, ergibt sich zwar nicht bereits aus § 45 Abs. 3 Nr. 3 Straßen- und Wegegesetz (StrWG), wonach die Gemeinde lediglich „berechtigt“ ist, Straßenreinigungsgebühren zu erheben. Vielmehr ergibt sich die Verpflichtung aus den haushaltsrechtlichen Einnahmegrundsätzen des § 76 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung (GO). Danach hat die Gemeinde die erforderlichen Finanzmittel aus Entgelten für ihre Leistungen und nur „im Übrigen“ aus Steuern zu beschaffen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich ein Vorrang von Entgelten (= z.B. Gebühren oder Beiträge) vor Steuern. Würde die Stadt Wedel auf Straßenreinigungsgebühren verzichten, würden die Kosten für die städtische Straßenreinigung (zwangsläufig) aus Steuern finanziert werden. Das verstieße gegen § 76 Abs. 2 Satz 1 GO. Eine Ausnahme von diesem Entgeltvorrang hat der Gesetzgeber in § 76 Abs. 2 Satz 2 GO lediglich für Straßenausbaubeiträge geregelt, nicht aber für Straßenreinigungsgebühren.
Abgesehen von § 76 Abs. 2 Satz 1 GO besteht die Verpflichtung zur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren außerdem auch aufgrund von § 76 Abs. 3 GO. Danach darf die Gemeinde Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Genau betrachtet verpflichtet die Vorschrift nicht zur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren, sondern sie verbietet unter bestimmten Voraussetzungen die Kreditaufnahme. Da die Stadt Wedel aber von Kreditaufnahmen aktuell abhängig ist, erwächst im Umkehrschluss die Pflicht, vorrangig vor Krediten andere zulässige und wirtschaftlich sinnvolle Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen. Hierzu gehören auch Straßenreinigungsgebühren.
Warum hat die Stadt die unwirksame Satzung nicht von der Internetseite im „Ortsrecht“ gelöscht?
In der Öffentlichkeit ist die Frage aufgeworfen worden, warum die Stadt ihre Straßenreinigungs- und -gebührensatzung noch nicht aus der Rubrik „Ortsrecht“ auf der Internetseite gelöscht habe. Gleichzeitig ist der Stadt in diesem Zusammenhang rechtswidriges oder gar strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen worden. Die Stadt hat dazu klargestellt, dass das Urteil des OVG Schleswig zwar bereits verkündet wurde, zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht rechtskräftig ist. Rechtskraft erlangt das Urteil erst, wenn es zugestellt worden ist, die Fristen für die hiergegen gegebenen Rechtsmittel abgelaufen sind und kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt wurde. Derzeit ist das Urteil noch nicht einmal zugestellt worden.
Darüber hinaus wurde auch darauf hingewiesen, dass die grundsätzliche Möglichkeit besteht, Rechtsmittel gegen das Urteil zu prüfen und einzulegen.
Handlungspflichten der Stadt ergeben sich aufgrund des Urteils also erst mit seiner etwaigen künftigen Rechtskraft. Die etwaige künftige Rechtskraft des Urteils führt zur Verpflichtung der Stadt, die Entscheidungsformel so zu veröffentlichen, wie die Stadt auch sonst ihre Satzungen veröffentlicht (vgl. § 47 Abs. 6 Satz 2 VwGO). In diesem Fall wird die Stadt die Satzung auch auf ihrer Internetseite aus der Rubrik „Ortsrecht“ löschen.
Klarzustellen ist, dass einzelne Bürger oder Einwohner der Stadt keinen Anspruch darauf haben, dass die Satzung aus der Rubrik „Ortsrecht“ entfernt wird. Die öffentlich angedrohte Klage gegen die Stadt für den Fall, dass die Stadt die Satzung nicht entfernen würde, wäre deshalb bereits unzulässig, da schon nicht ansatzweise das Bestehen einer Anspruchsgrundlage für eine solche Klage dargelegt werden könnte. Hinzu kommt, dass die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Satzung nicht davon abhängt, welche Satzungsregelungen die Stadt unter der Rubrik „Ortsrecht“ abbildet, da die Satzung dort nur deklaratorische Bedeutung hat.
Die Entfernung des Satzungstextes kommt somit lediglich aus der Rubrik „Ortsrecht“ in Betracht. Hingegen darf die Satzung nicht aus der Rubrik „Bekanntmachungen“ entfernt werden. Denn die Rubrik „Bekanntmachungen“ stellt nicht das jeweils aktuelle Ortsrecht dar, sondern ist der Ort, an dem Satzungen zum Zwecke ihres Wirksamwerdens örtlich bekannt gemacht werden. Diese Bekanntmachungen sind auf Dauer vorzuhalten. Das gilt auch dann, wenn ein Oberverwaltungsgericht zu einem späteren Zeitpunkt die Rechtswidrigkeit einer Satzung festgestellt haben sollte. Denn der Umstand, dass die Satzung vormals bekannt gemacht worden war, ist weiterhin zutreffend. Unter der Rubrik „Bekanntmachungen“ ist auch der Urteilstenor des OVG-Urteils nach dessen Rechtskraft bekanntzumachen.
Ist die Stadt jetzt verpflichtet, den Bürgerinnen und Bürgern die Gebühren zurückzuzahlen?
Nein, die Stadt ist nicht verpflichtet, in bestandskräftig abgeschlossenen Veranlagungsverfahren vereinnahmte Straßenreinigungsgebühren zu erstatten. Von diesem Grundsatz abzuweichen, stünde im Ermessen der Stadt und unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Entscheidung durch die Stadtvertretung.
Aufgrund der vom Oberverwaltungsgericht für unwirksam erklärten Satzung werden in Zukunft, bis es eine neue Satzung gibt, keine weiteren Gebührenbescheide neu erlassen oder aufgrund erlassener Bescheide keine weiteren Gebühren mehr eingezogen.
Kann die Stadt rückwirkend die Straßenreinigungs- und -gebührensatzung ab 01.07.2023 neu erlassen?
Ja, das ist möglich. Die neue Satzung ersetzt dann die unwirksame Satzung. Voraussetzung ist, dass die formellen und materiellen Fehler der Vorgängersatzung beseitigt werden. Die Stadt kann aber mit Wirkung für die Vergangenheit sowie für die zukünftige Zeit eine neue Gebührensatzung erlassen und in der Vergangenheit aufgehobene Bescheide durch neue Bescheide ersetzen.
Wie ist das weitere Vorgehen der Stadt?
Stand heute ist angedacht, dass die Stadt die Satzung auch mit Wirkung für die Vergangenheit erlassen wird. Aktuell wird ein neuer Satzungstext vom städtischen Rechtsbeistand erstellt und eine Neukalkulation der Gebührensätze verwaltungsseitig vorbereitet. Geplant ist eine externe Vergabe der Kalkulation von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren, um den politischen Entscheidungsträgern zeitnah eine neue Satzung zur Beschlussfassung vorlegen zu können.
(Stadt Wedel / Pressestelle)