Rettungsweg an Pulverstraße: Zwei Bäume müssen weichen

Drehleiter der Feuerwehr kann aktuell Schulgelände nur mit Verzögerung erreichen.

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Zur Öffnung des Rettungsweges für mögliche Einsätze der neuen Drehleiter der Freiwilligen Feuerwehr Wedel müssen an der Pulverstraße zwei Bäume gefällt werden. Diese müssen durch Nachpflanzungen ausgegleichen werden. Symbolfoto: Stadt Wedel/Kamin
Zur Öffnung des Rettungsweges für mögliche Einsätze der neuen Drehleiter der Freiwilligen Feuerwehr Wedel müssen an der Pulverstraße zwei Bäume gefällt werden. Diese müssen durch Nachpflanzungen ausgegleichen werden. Symbolfoto: Stadt Wedel/Kamin

Freie Rettungswege für Einsatzkräfte haben für die Stadt Wedel höchste Priorität. Durch die die Anschaffung einer neuen Drehleiter, die einen größeren Wendekreis hat als das Vorgängermodell, können die Rettungskräfte die Albert-Schweitzer-Schule im Notfall nur noch mit Zeitverlust erreichen. Der Grund: Die Kastanien an der Einfahrt Pulverstraße zum Schulgelände können nicht mehr aus der Pulverstraße kommend umfahren werden. Die Zufahrt über den Akazienweg ist nicht möglich, weil über diesen Weg nicht alle Gebäudeteile erreicht werden können.

Das Problem war im Rahmen der Hochbauarbeiten zum neuen Schultrakt der Albert-Schweitzer-Schule aufgefallen und muss schnell behoben werden. Der für die Errichtung des Schulbaus notwendiger Kran kann aktuell wegen der engen Rangierverhältnisse vor Ort nicht auf das Schulgelände gelangen. Mit so genannten Anfahrtsproben und Schleppkurvennachweisen für die Drehleiter hatte die Stadt Wedel dargelegt, dass eine Zufahrt für das zentrale Einsatzfahrzeug aktuell nicht möglich ist.

Aus diesen Gründen hat die Stadt Wedel eine sofortige Ausnahmegenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt. Die erforderliche Fällung muss innerhalb der Schutzfrist erfolgen. Die Fällung soll noch in dieser Woche ausgeführt werden. Das erfolgte, unabhängige Biologische Gutachten, das zum Beispiel überprüft, ob in den Bäumen Vögel nisten, hat keine „Bewohner“ nachgewiesen.

Der Untere Naturschutzbehörde wurde dies übermittelt und diese hat der Fällung innerhalb von 5 Tagen zugestimmt. Des Weiteren erfolgte die Beantragung der, durch die Baumschutzsatzung der Stadt Wedel geschützten Bäume.

Nachdem die Untere Naturschutzbehörde eine entsprechende Befreiung von der in jedem Jahr laufenden Schutzfrist (zum Tierschutz keine Fällungen zwischen Anfang März und Ende September) bearbeitet hatte, stimmte die im Rathaus für die Einhaltung der Baumschutzsatzung zuständige Stelle der Ausnahmeregelung mit Verweis auf die Gefahrenabwehr zu. Sie verpflichtete die Stadt aber zur Ersatzpflanzung dreier neuer Bäume auf dem Schulgelände.

 

Die Begründung für die Ausnahmeregelung, gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Wedel, im Detail lautet:

„ (…) Bei den zur Fällung beantragten Bäumen haben Sie Stammumfänge von mehr als 60 cm angegeben. Diese Bäume gehören nicht zu den in § 3 Abs. 2 genannten Gehölzen. Sie sind daher grundsätzlich geschützt.

Die Beseitigung geschützter Bäume ist nach § 4 Abs. 1 der Baumschutzsatzung grundsätzlich verboten.

Nach § 6 Abs. 1 und 2 der Baumschutzsatzung können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen werden.

Im vorliegenden Fall wurde nachgewiesen, dass die zur Fällung beantragten Bäume Nummer 13 und 14 die Zuwegung der Feuerwehr im Brandfall maßgeblich verlängern. Dies betrifft insbesondere die 2024 in den Dienst gestellte neue Drehleiter. Eine Anfahrtsprobe hat ergeben, dass die Zuwegung nur bedingt möglich ist. Somit liegt ein Ausnahmetatbestand nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Baumschutzverordnung vor. Von den Bäumen geht indirekt eine direkte Gefahr für Personen und Sachen aus; andere Möglichkeiten der Feuerwehrzufahrt bestehen aktuell nicht. Der Antrag ist daher zu genehmigen.

Bekannt wurde die bedingte Zuwegung der Feuerwehr durch anstehende Bauarbeiten. Hierfür ist ein Kran anzuliefern. Auch für diesen ist die Zufahrt nicht ausreichend.

Der Eingriff in den Naturhaushalt wird durch Ersatzpflanzungen kompensiert. Eine Befreiung von der Schutzfrist durch die Untere Naturschutzbehörde wurde ebenfalls, unter Auflagen, erteilt.

 

Mehr Informationen zur Wedeler Baumschutzsatzung finden Interessierte unter diesem Link.

 

 

Letzte Änderung: 09.07.2024