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Apostille

Eine Apostille ist eine bestimmte Form der Beglaubigung (Beispiel: Beglaubigung der Echtheit einer Unterschrift auf einer Urkunde) .

Deutsche öffentliche Urkunden und Bescheinigungen, die für den Gebrauch im Ausland vorgesehen sind, müssen unter bestimmten Voraussetzungen im Inland beglaubigt werden, wenn dies der ausländische Staat verlangt.

Beglaubigt wird

  • die Echtheit der Unterschrift,
  • die Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin/der Unterzeichner gehandelt hat und
  • gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem das Dokument versehen ist.

Die Bestätigung der Echtheit dieses Dokumentes erfolgt je nach Verwendungsland durch eine Beglaubigung oder Apostille:

  • Für Länder, die dem Haager Übereinkommen vom 05. Oktober 1961 zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten sind, ist eine Apostille erforderlich.
  • Urkunden, die für andere (nicht beigetretene) Länder bestimmt sind, erhalten eine Beglaubigung. Anschließend erfolgt die Legalisation durch einen Konsularbeamten bei der Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde benötigt wird.

Regionale Hinweise

Der Bürgerservice der Kreisverwaltung Pinneberg ist seit Januar 2015 für Apostillen/Vorbeglaubigungen zuständig.

 

Nähere Informationen unter: 04121/4502-0

In Schleswig-Holstein richtet sich die Zuständigkeit nach der Herkunft der Urkunde. Im Einzelnen zuständig ist:

  1. das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport hinsichtlich aller öffentlichen Urkunden, die im Land Schleswig-Holstein ausgestellt worden sind, mit Ausnahme der nachfolgend unter den Nummern 2 bis 4 genannten und der von Dienststellen des Bundes ausgestellten Urkunden. Der Beglaubigung durch das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport geht in der Regel eine Vorbeglaubigung durch die Verwaltung des Kreises/der kreisfreien Stadt voraus, in dessen/deren Bezirk die Urkunde ausgestellt worden ist, so zum Beispiel bei Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden sowie bei Meldebescheinigungen.
  2. das Ministerium für Justiz und Gesundheit hinsichtlich aller öffentlichen Urkunden, die in seinem Geschäftsbereich und im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit ausgestellt worden sind, mit Ausnahme der nachfolgend unter den Nummern 3 und 4 genannten Urkunden.
  3. die Landgerichtspräsidenten in Flensburg, Itzehoe, Kiel und Lübeck jeweils hinsichtlich der in ihrem Geschäftsbereich und der von den Notaren, die in ihrem Bezirk ihren Amtssitz haben, ausgestellten öffentlichen Urkunden.
  4. die Amtsgerichtspräsidenten in Kiel und Lübeck jeweils hinsichtlich der in ihrem Geschäftsbereich ausgestellten Urkunden.

Die ausgestellten Apostillen/Beglaubigungen verlieren automatisch ihre Gültigkeit, wenn die Urkunden nicht mehr gültig sind. Dies kann unter anderem bei Meldebescheinigungen oder Ehefähigkeitszeugnissen der Fall sein. Wie aktuell die Urkunden sein müssen, erfahren die Antragsteller/innen bei der konsularischen Vertretung des jeweiligen Staates.

Die Gebühr für die Beglaubigung jeder Urkunde beträgt 20,00 Euro.

  • Zu beglaubigende Urkunde/n sowie
  • Personalausweis oder Reisepass.

Beglaubigungen werden zumeist sehr kurzfristig benötigt. Gerade dann sollten Sie die Vollständigkeit und Beglaubigungsfähigkeit Ihrer Unterlagen vorab telefonisch mit der zuständigen Stelle abstimmen, damit unnötiger Zeit- und Wegeaufwand vermieden wird.

Regionale Hinweise

Es werden die Originale benötigt.

  • Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (UrkBefrÜbkG Haag),
  • Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit nach dem Gesetz zu dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation Vom 15. Oktober 1965, i.d.F.d.B.v. 31. Dezember 1971 (HaagÜbkGZustV SH).

UrkBefrÜbkG Haag

HaagÜbkGZustV SH

Weitere Informationen zur Beglaubigung von Urkunden und Apostillen finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes (AA) erfahren Sie, welche Länder im Einzelnen dem Haager Übereinkommen vom 05. Oktober 1961 zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten sind.

Beglaubigung von öffentlichen Urkunden

AA - Internationaler Urkundenverkehr ("Haager Apostille")

Ansprechpartner

Kreis Pinneberg - Fachdienst Bürgerservice

Kurt-Wagener-Straße 11
25337 Elmshorn
Tel:+49 4121 4502-0 E-Mail:buergerservice(at)kreis-pinneberg.de Web:www.pi-abfall.de/

Öffnungszeiten:

Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr

Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.

Mitarbeiter Kreis Pinneberg - Fachdienst Bürgerservice

Frau Cordes-Wolf

Kontakt herunterladen Zimmer: 2005

Mitarbeiter Kreis Pinneberg - Fachdienst Bürgerservice

Frau Klie

Kontakt herunterladen Zimmer: 2005


Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Düsternbrooker Weg 92
24105 Kiel
Tel:+49 431 988-0 Fax:+49 431 988-2833 E-Mail:poststelle(at)im.landsh.de Web:www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/IV/iv_node.html

Postanschrift:

Postfach 7125
24171 Kiel


Ministerium für Justiz und Gesundheit

Lorentzendamm 35
24103 Kiel
Tel:+49 431 988-0 Fax:+49 431 988-3870 E-Mail:Poststelle(at)jumi.landsh.de Web:www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/II/ii_node.html

Postanschrift:

Postfach 7145
24171 Kiel


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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