Zuständigkeitsfinder



Ortsauswahl 22880 Wedel

Baufreistellungsverfahren

Gemäß § 74 Abs.1 LBO unterliegt die Errichtung, Änderung, Erweiterung und der Abbruch von Wohngebäuden geringer Höhe und der dazugehörigen notwendigen Stellplätze und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder und Nebenanlagen der Baufreistellung und bedarf keiner Baugenehmigung, wenn die Vorhaben im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes liegen. Eine Bauanzeige kann gemäß § 74 Abs.1 Satz 2 LBO nicht eingereicht werden für Sonderbauten (§ 58 Abs.2 LBO), unterirdische Garagen mit mehr als 100m² Nutzfläche und Gebäude mit unterirdischen Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche.

Gemäß § 74 Abs.7 LBO bedarf die Bauanzeige keiner bauaufsichtlichen Prüfung. Hieraus ergibt sich eine verstärkte Eigenverantwortlichkeit des Bauherrn, z.B. ist er verpflichtet, nach anderen Vorschriften erforderliche Zustimmungen und Genehmigungen einzuholen (zu den Einzelheiten vgl. § 74 LBO). Gemäß § 74 Abs.13 LBO kann der Bauherr jedoch auch das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 75 LBO durchführen lassen.
Je eine Ausfertigung der Bauanzeige ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde und der Gemeinde einzureichen.

Die Bauvorlagen sind von Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern zu fertigen, die nach § 71 Abs.3 LBO bauvorlageberechtigt sind. Ausgenommen sind die bautechnischen Nachweise, die von Personen zu fertigen sind, welche die Voraussetzungen des § 74 Abs.4 LBO erfüllen (Architekten und Ingenieure).

Mit der Ausführung des Vorhabens darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen und Erklärungen bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden, es sei denn, die Bauaufsichtsbehörde untersagt den Baubeginn.
Wenn Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sind, darf mit den Bauarbeiten erst begonnen werden, wenn dem schriftlichen Antrag entsprochen wurde.

Der Bauanzeige sind beizufügen (vgl. im Einzelnen § 74 Abs.6 LBO): - Antragsvordurck - Die vollständigen Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise - eine Erklärung der Bauherren oder des Bauherrn, dass die Verpflichtung, Stellplätze und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder nach § 55 LBO herzustellen, erfüllt wird; dabei ist die Zahl der Stellplätze und Garagen und Abstellanlagen für Fahrräder anzugeben. - Die Erklärung der Bauherren oder des Bauherrn, dass sie oder er die auf dem Grundstück festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verwirklichen wird. Diese Maßnahmen sind im einzelnen zu nennen. - Die Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Aufstellerin oder  Aufsteller der bautechnischen Nachweise und der sachverständigen Personen im Sinne des § 62 Abs. 2 LBO, dass sie die erforderlichen, mit ihren Unterschriften versehenen Unterlagen unter Beachtung der öffentlichen-rechtlichen Vorschriften verfasst haben; die Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser haben außerdem zu bestätigen, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen; die Namen und Anschriften der genannten Personen sind jeweils anzugeben. - Eine Erklärung der Gemeinde, dass die Erschließung des Vorhabens gesichert ist. - Eine Erklärung der Bauherren oder des Bauherrn, dass keine hindernde Baulast besteht.

Ansprechpartner

Fachdienst Bauaufsicht

Stadt Wedel | Fachbereich 2 Bauen und Umwelt

Rathausplatz 3 - 5
22880 Wedel
Tel:+49 4103 707-0 Fax:+49 4103 707-300 E-Mail:bauaufsicht(at)stadt.wedel.de Web:www.wedel.de

Postanschrift:

Postfach 260
Rathausplatz 3-5
22871 Wedel

Öffnungszeiten:

Di. 08.30 Uhr – 13.00 Uhr
Do. 15.00 Uhr – 18.00 Uhr
Fr. 08.30 Uhr – 13.00 Uhr

Weitere Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach Vereinbarung.

Mitarbeiter Fachdienst Bauaufsicht

Frau Tabeah Gloria Wissuwa

Fachdienstleitung
Fachdienst Bauaufsicht

Kontakt herunterladen Zimmer: 227 Tel:+49 4103 707-372 Fax:+49 4103 707-88372 E-Mail:T.Wissuwa(at)stadt.wedel.de


Quelle der Inhalte: Kreis Rendsburg Eckernförde


Öffnungszeiten und Kontakt der Stadtverwaltung

Montag, Dienstag, Mittwoch  08.30 - 13.00 Uhr
Donnerstag   15.00 - 18.00 Uhr
Freitag  08.30 - 13.00 Uhr

Bitte beachten Sie, dass das Einwohnermeldeamt  und Services Soziales nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online) erreichbar sind.

 

Telefonische Erreichbarkeit

Montag, Dienstag, Mittwoch

08.00 -16.00 Uhr
Donnerstag 08.00 - 18.00 Uhr
Freitag 08.00 - 13.00 Uhr

 

Stadt Wedel
Rathausplatz 3-5
22880 Wedel

Tel: +49 4103 707-0
Fax: +49 4103 707-300

Sie haben Anregungen, Ideen oder eine Beschwerde? Dann schreiben Sie uns eine E-Mail: info(at)stadt.wedel.de