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Behinderung / Nachteilsausgleich: Feststellung
Eine länger als sechs Monate andauernde Krankheit kann auf Antrag als Schwerbehinderung anerkannt werden.
Sie haben eine länger als sechs Monate andauernde Gesundheitsstörung/Krankheit und möchte diese nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX) als Behinderung feststellen lassen?
Einige Rechte und Hilfen im Arbeitsleben und Leistungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile (zum Beispiel im öffentlichen Personennahverkehr) setzen eine Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) voraus. Jeder behinderte Mensch kann hierfür bei der zuständigen Stelle einen Antrag stellen. Ziel des Antrags ist:
- Die Feststellung der Behinderung und ihrer Schwere,
- der Nachweis bestimmter gesundheitlicher Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen,
- die Ausstellung eines Ausweises zur Wahrnehmung von Rechten und Nachteilsausgleichen.
An das Landesamt für soziale Dienste (LAsD).
Die Antragstellung ist kostenlos.
- Sofern bereits eine anderweitige Feststellung über den Grad der Behinderung getroffen worden ist, den Rentenbescheid oder eine entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung (zum Beispiel Bescheid einer Berufsgenossenschaft oder eines Versorgungsamts beziehungsweise einer Außenstelle),
- Passfoto,
- gegebenenfalls in Ihrem Besitz befindliche medizinische Unterlagen (zum Beispiel Gutachten),
- gegebenenfalls Vollmacht oder Betreuerausweis,
- für nicht EU-Angehörige Antragsteller/innen: Nachweis über Ihren rechtmäßigen Aufenthalt.
§§ 68, 69 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.
- Eingliederungshilfe für Erwachsene mit Behinderungen sowie für Kinder und Jugendliche mit körperlichen und geistigen Behinderungen beantragen
- Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder
- Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen
- Hilfe zur Pflege beantragen
- Sozialhilfe: Hilfe in anderen Lebenslagen
Ansprechpartner
Landesamt für soziale Dienste - Dienstsitz Heide
Neue Anlage 9
25746 Heide
Tel:+49 481 6960
Fax:+49 481 636199
E-Mail:post.hei(at)lasd.landsh.de
Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 9:00 - 12:00 Uhroder nach Vereinbarung
Landesamt für soziale Dienste Neumünster
Steinmetzstraße 1 - 11
24534 Neumünster
Tel:+49 4321 913-5
Fax:+49 4321 13338
E-Mail:post.nms(at)lasd.landsh.de
Web:www.schleswig-holstein.de/LASD
Öffnungszeiten:
Termine nach vorheriger, individueller Vereinbarung
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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