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Eintragung in das Grundbuch

Eintragung von Eigentumsverhältnissen an einem Grundstück oder Belastungen und Beschränkungen, die auf einem Grundstück liegen

Eigentümerin oder neuer Eigentümer, nachdem

  • Sie sich mit dem Verkäufer beziehungsweise der Verkäuferin über den Eigentumswechsel geeinigt haben ("Auflassung des Grundstücks") und
  • die neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen sind.

Dabei muss die Einigung über den Eigentumsübergang vor einem Notar erklärt werden. Sie kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden.

Die Eintragung im Grundbuch ist auch bei anderen Formen der Eigentumsübertragung erforderlich (z.B. beim Erben eines Grundstücks).

Auch Lasten und Beschränkungen, die auf dem Grundstück liegen, wie z.B. Grunddienstbarkeiten, Auflassungsvormerkungen, Grundpfandrechte, Grundschulden oder Hypotheken müssen im Grundbuch eingetragen werden.

Die Eintragung veranlasst der Notar.

Das Grundbuch gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück und die Lasten, die eventuell auf dem Grundstück liegen (z.B. Grundpfandrechte, Grunddienstbarkeiten).

Kurztext

Eintragung von Eigentumsverhältnissen an einem Grundstück oder Belastungen und Beschränkungen, die auf einem Grundstück liegen

Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dem das Grundbuch für das Grundstück geführt wird

Den Antrag auf Eintragung in das Grundbuch müssen Sie beim Grundbuchamt beantragen. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung vor, nimmt das Grundbuchamt die Eintragung vor.

Ist die Eintragung erfolgt, benachrichtigt das Grundbuchamt den antragseinreichenden Notar, den Antragsteller, den eingetragenen Eigentümer sowie alle aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt oder deren Recht durch sie betroffen wird.

Informieren Sie sich dazu bei einem Notar oder einer Notarin. Diese werden Ihnen auf Ihre Situation abgestimmte Hinweise zum Verfahren und den von Ihnen benötigten Unterlagen geben.

Voraussetzungen

Voraussetzungen der Eintragung sind normalerweise:

  • Antrag auf Eintragung
  • Antragsberechtigung (jeder, zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll oder dessen Recht durch die Eintragung betroffen wird)
  • Eintragungsbewilligung
  • Bewilligungsbefugnis (derjenige, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird)
  • Bei Grundstücksübereignung - Auflassung
  • die Einhaltung besonderer Formvorschriften

Je nach Einzelfall

  • sind zusätzliche Unterlagen erforderlich (z.B. Erbnachweis, Genehmigungen, Vorkaufsrechtszeugnisse, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) oder
  • muss das Grundbuch vor der beantragten Eintragung erst berichtigt werden (z.B. durch Eintragung der Erben eines verstorbenen Eigentümers).

Bearbeitungsdauer

abhängig von der Arbeitsbelastung des zuständigen Grundbuchamtes

Für die Tätigkeit des Notars und den Grundbucheintrag fallen Kosten an. Die Höhe der Kosten bemisst sich größtenteils nach der Höhe des Kaufpreises.
- Geschäftswert gemäß KV Nr. 14110 ff. der Anlage 1 zu § 34 Gerichts- und Notarkostengesetz

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Vorlage der Eintragungsunterlagen als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden

Ansprechpartner

Amtsgericht Pinneberg

Bahnhofstraße 17
25421 Pinneberg
Tel:+49 4101 503-0 Fax:+49 4101 503-262 E-Mail:verwaltung(at)ag-pinneberg.landsh.de Web:www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/LGITZEHOE/Landgerichtsbezirk/Amtsgerichte/Pinneberg/_documents/pinneberg.html

Postanschrift:

25401 Pinneberg


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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