Zuständigkeitsfinder
Ersatz für die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) beantragen
Direkt online beantragen:
Der alte Fahrzeugschein wird bei Verlust automatisch gegen die neue Zulassungsbescheinigung Teil I umgetauscht.
Eine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugschein auf die neue Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) ist nicht gegeben. Allerdings darf es für ein Fahrzeug kein Nebeneinander von alten und neuen Papieren geben. Im Falle eines Umtausches wird der alte Fahrzeugschein vernichtet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt.
Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugschein auszustellen ist, weil dieser zum Beispiel verloren gegangen ist (unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugbrief noch vorhanden ist). In diesem Fall muss der alte Fahrzeugbrief der Zulassungsstelle vorgelegt werden.
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Zulassungsstelle). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder für Gewerbetreibende und Selbstständige mit fester Betriebsstätte.
Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Kfz-Zulassungsbehörde.
Regionale Hinweise
Neue Papiere:
Grundgebühr: 10,20 Euro + 0,70 Euro Zulassungsbescheinigung Teil I + 0,50 Euro Kraftfahrtbundesamt
Alte Papiere:
Grundgebühr: 10,20 Euro + 0,70 Euro Zulassungsbescheinigung Teil I + 3,60 Euro Zulassungsbescheinigung Teil II
Unterlagen:
Zulassungsbescheinigung Teil II, aktuelle HU-Bescheinigung, Verlusterklärung ist vor Ort auszufüllen, ggf. Vollmacht und Ausweiskopie
Probleme bereitet mitunter die Übertragung von Eintragungen im Feld Bemerkungen des bisherigen Fahrzeugscheins in die neue ZB I. Grundsätzlich dient das neue Feld 22 der ZB I zur Übernahme der Eintragungen aus Feld 33 "Bemerkungen" des früheren Fahrzeugscheins. Reicht der Platz dort nicht aus, wird ein Beiblatt ausgegeben, mitunter auch angeheftet.
Überprüfen Sie die korrekte Übertragung aller Informationen bei Ausstellung der neuen Papiere und reklamieren Sie Unstimmigkeiten möglichst sofort.
Ansprechpartner
Kreis Pinneberg - Fachdienst Straßenverkehr
Ernst-Abbe-Straße 9
25335 Elmshorn
Tel:+49 4121 4502-0
E-Mail:info.strassenverkehr(at)kreis-pinneberg.de
Web:www.kreis-pinneberg.de
Öffnungszeiten:
Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr
Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
Öffnungszeiten und Kontakt der Stadtverwaltung
Montag, Dienstag, Mittwoch | 08.30 - 13.00 Uhr |
Donnerstag | 15.00 - 19.00 Uhr |
Freitag | 08.30 - 13.00 Uhr |
Bitte beachten Sie, dass das Einwohnermeldeamt und Services Soziales nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online) erreichbar sind.
Telefonische Erreichbarkeit
Montag, Dienstag, Mittwoch | 08.00 -16.00 Uhr |
Donnerstag | 08.00 -19.00 Uhr |
Freitag | 08.00 - 14.00 Uhr |
Stadt Wedel
Rathausplatz 3-5
22880 Wedel
Tel: +49 4103 707-0
Fax: +49 4103 707-300
Sie haben Anregungen, Ideen oder eine Beschwerde? Dann schreiben Sie uns eine E-Mail: info(at)stadt.wedel.de