Zuständigkeitsfinder


Wichtiger Hinweis:
Die Onlinedienste des Landes Schleswig Holstein werden am 16.04.2024 in der Zeit von 19:00 bis ca. 21:00 Uhr gewartet.
In der Zeit werden folgende Onlinedienste nicht zur Verfügung stehen:

  • EfA - 752_Strahlenschutzbeauftragter (SH)
  • EfA - 775_Anzeige einer neuen Röntgeneinrichtung (SH)
  • EfA - 884_Röntgen Betrieb Erteilung (SH)
  • EfA - 885_Strahlenschutz Fachkunde Überprüfung (SH)
  • EfA - 886_Strahlenschutz Betrieb Beendigung (SH)
  • EfA - 887_Strahlenschutzverantwortlicher (SH)
  • EfA - 888_Fischereipachtvertrag Genehmigung (SH)
  • EfA - 889_Anzeige Fischereipachtvertrag Entgegennahme (SH)
  • EfA - Unternehmenszulassung für Asbestarbeiten (GO)
  • EfA - Unternehmenszulassung für Asbestarbeiten (SH) 
  • Gewerbeanzeige (SH) 
  • Urkundenanforderung (SH) 
  • Anerkennung von Berufsqualifikationen
  • Antrag Waffenherstellungslaubnis SH
  • Anzeige Wanderlager SH
  • Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis (SH)
  • Ausnahmegenehmigung LKW-Fahrverbot SH
  • Ausnahmegenehmigung private Feuerwerke
  • Befähigungsschein nach SprengG SH
  • Betriebserlaubnis Spielhalle 
  • EfA - 947_Röntgen_Fremdgerät_Anzeige (GO)
  • EfA - 948_Röntgen_Wartung_Anzeige (GO)
  • EfA - 949_Röntgen_Kurse (GO)
  • EfA - 950_Störstrahler Betrieb_Genehmigung (GO)
  • EfA - 951_Röntgen Betrieb_Genehmigung (GO)
  • EfA - 952_Teleradiologie Betrieb (GO)
  • EfA - 953_Röntgen Betrieb_Werkstoffprüfung (GO)
  • EfA - 964_Röntgen Betrieb_Anzeige (GO)
  • EfA - Anerkennung Gleichwertigkeit Sachkunde (GO)
  • EfA - Anerkennung Sachkunde Biozid-Produkte (GO)
  • EfA - Anerkennung Sachkundelehrgang Asbest (GO)
  • EfA - Anzeige Unfall Betriebsstörung Gefahrst (GO)
  • EfA - Anzeige von Begasungstätigkeiten (GO) AFM
  • EfA - Ausnahmen Vorschriften GefahrstoffV (GO)
  • EfA - Erlaubnis Durchführung Begasungen (GO)
  • EfA - Erteilung Befähigungsscheins Begasung (GO) 
  • Eintragung Handwerksrolle SH
  • Erlaubnis nach §§34c-i GewO
  • Erlaubnis Pfandleihgewerbe SH
  • Erlaubnis Schaustellung von Personen
  • Erlaubnis Waffentransport SH
  • Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung HeilpraktikerIn (SH)
  • Festsetzung einer Veranstaltung SH
  • Gaststätten Gestattung SH
  • Gaststättenbetrieb Stellvertretungserlaubnis SH
  • Gaststättenrechtliche Erlaubnis SH
  • Gewerbeabmeldung (SH)
  • Gewerbeanmeldung (SH)
  • Gewerbeummeldung (SH)
  • Kindertagespflege nach SGB VIII (SH)
  • Kleiner Waffenschein SH
  • Löschung Handwerksrolle SH
  • Plakatierung im öffentlichen Straßenraum SH
  • Reisegewerbekarte SH
  • Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums SH
  • Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen
  • Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Geeignetheit des Aufstellungsortes
  • Standplatzgenehmigung SH
  • Überlassen einer Schusswaffe SH
  • Überwachungsgewerbe SH
  • Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen gewerblich SH
  • Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht gewerblich SH
  • Versammlungsanzeige (SH)
  • Versteigerungsgewerbe SH
     

Ortsauswahl 22880 Wedel

Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Märkten beantragen

Direkt online beantragen:

Wenn Sie als Veranstalterin oder Veranstalter eine Messe, eine Ausstellung, einen Großmarkt, einen Wochen-, Jahr-, oder Spezialmarkt (zum Beispiel Weihnachtsmarkt) ausrichten möchten, ist eine Genehmigung der Veranstaltung erforderlich.

Als Veranstaltung gelten im Kontext des Genehmigungsverfahrens insbesondere Wochen-, Jahr-, oder Spezialmärkte.

  • Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietenden zum Beispiel Lebensmittel und rohe Naturerzeugnisse anbietet.
  • Um einen Spezialmarkt handelt es sich, wenn gewöhnlich regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrend, auf einer zeitlich begrenzten Veranstaltung bestimmte Waren angeboten werden.
  • Auf Jahrmärkten werden Waren aller Art angeboten. Jahrmärkte sind im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen.
  • Wenn Sie als Veranstalterin oder Veranstalter einen Wochen-, Jahr-, oder Spezialmarkt anbieten wollen, müssen Sie eine Festsetzung (Genehmigung) bei der zuständigen Behörde beantragen. Die Genehmigung bewirkt, dass Sie als Veranstalterin oder Veranstalter von einigen gewerblichen Pflichten befreit sind (zum Beispiel Reisegewebekarte, der Einhaltung von Ladenschlusszeiten).
  • Veranstaltende sind natürliche und juristische Personen. Städte agieren auch häufig als Veranstalterinnen, vorwiegend bei Wochenmärkten. Findet der Markt im öffentlichen Raum statt, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Im Antragsverfahren überprüft die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers.

Kurztext

  • Verkaufsveranstaltung Festsetzung
  • Zuverlässigkeit der Veranstalterin beziehungsweise des Veranstalters und der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen wird überprüft
  • Bei genehmigtem Markt werden mindestens 12 gewerbliche Teilnehmende (Stände) zugelassen
  • Bei einer öffentlichen Fläche wird eine Sondernutzungserlaubnis benötigt
  • Findet die Veranstaltung auf einem privaten Grundstück statt, wird die Erlaubnis der Inhaberin oder des Inhabers benötigt
  • Die Festsetzung (Genehmigung) bewirkt, dass die Veranstalterin oder der Veranstalter von einigen gewerblichen Pflichten befreit ist (z.B. Reisegewebekarte, der Einhaltung der allgemeinen Ladenschlusszeiten und der Sonn- und Feiertagsruhe nach dem Arbeitszeitgesetz, d.h. Sonntagsverkauf ist möglich).

Regionale Hinweise

Leitfaden

„Was ist bei der Durchführung einer Veranstaltung zu beachten“

Vorwort

Dieser Leitfaden dient dazu Ihnen die Organisation und Planung zu erleichtern. Er bietet einen Überblick über die verschiedenen Vorschriften und die maßgeblichen Bereiche, die für die Durchführung Ihrer Veranstaltung wichtig sind.

Veranstaltungen können gewerbe-, gaststätten-, verkehrs-, bau- und ordnungsrechtliche Vorschriften betreffen. Jede Veranstaltung muss deshalb individuell geprüft werden.

Als Veranstalter/in haben Sie eine allgemeine Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflicht, somit müssen Sie sich mit den rechtlichen Anforderungen auseinandersetzen. Das bedeutet, Sie tragen die Verantwortung für alles rund um die Veranstaltung und haften auch für alle Schäden, die im Zuge der Veranstaltung verursacht werden.

Öffentliche und private Veranstaltungen

Eine Veranstaltung ist öffentlich, wenn jede Person Zutritt erlangen kann und der Teilnehmerkreis nicht auf einen namentlich oder sonst individuell bezeichneten Personenkreis beschränkt ist. Dabei ist es unerheblich, ob bestimmte Bedingungen, wie zum Beispiel Eintrittsgeld, erfüllt werden müssen. Auch private Veranstaltungen sollten individuell geprüft werden, wenn Sie Auswirkungen auf öffentliche Bereiche haben könnten. Auch eine private Veranstaltung hat Öffentlichkeitscharakter, wenn Werbung (soziale Medien, Plakate, …) dafür gemacht wird.

In welche Kategorie fällt meine Veranstaltung?

Jede Veranstaltung muss individuell geprüft werden, da für die sicherheitstechnischen
Aspekte nicht nur die Besucherzahl oder die Größe der Veranstaltung ausschlaggebend ist. Auch ein mögliches Gefahrenpotenzial und andere Aspekte müssen berücksichtigt werden. Zur ersten Einschätzung gibt es 3 Veranstaltungskategorien.

Kategorie 1 – Veranstaltungen allgemeiner Art

Veranstaltungen mit in Regel weniger als 200 Besucherinnen und Besuchern, wie beispielsweise eine Lesung in der Stadtbücherei, sind Veranstaltung „allgemeiner Art“. Das bedeutet, dass im Normalfall keine Genehmigung eingeholt werden muss. Trotzdem können Abnahmen und Genehmigungen erforderlich sein, wenn zum Beispiel auf der Straße oder einer anderen öffentlichen Fläche gefeiert, sogenannte „fliegende Bauten“ (beispielsweise Zelte, Bühnen o. ä.) aufgestellt oder ein Feuerwerk abgebrannt werden soll. Hiervon sind auch private Veranstaltungen betroffen (z.B. Nachbarschaftsfeste, Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, etc.).

 

Kategorie 2 – Veranstaltungen besonderer Art

Hierbei handelt es sich um Veranstaltung mit einer Anzahl von über 200 bis 5.000 Besucherinnen und Besuchern, die keine Großveranstaltung sind, bei denen jedoch eine Gefährdungsanalyse oder in bestimmten Fällen sogar ein Sicherheitskonzept benötigt wird. Das kann beispielsweise aufgrund besonderer Bühneneffekte, offenem Feuer, der besonderen Beschaffenheit von Veranstaltungsräumen oder anderer potenzieller Gefahren der Fall sein, wenn die zuständigen Behörden dies in Absprache mit den Veranstaltenden für erforderlich halten.

 

 

 

Kategorie 3 – Großveranstaltungen

Bei einer Großveranstaltung handelt es sich in der Regel um eine Veranstaltung mit mehr als 5.000 Besucherinnen und Besuchern. Hier besteht ein besonderer Regelungsbedarf, weswegen in jedem Fall ein Sicherheitskonzept erforderlich ist.

 

Wie gehe ich nun vor?

 

Füllen Sie bei Veranstaltungen der Kategorie 1 und 2 das Formular „Anmeldung einer Veranstaltung“, sowie das Formular „Sicherheit bei Veranstaltungen“ aus und reichen Sie diese bei der Stadt Wedel ein. Von dort aus werden alle betroffenen Stellen zentral beteiligt und es wird geprüft, welche Maßnahmen für Ihre Veranstaltung erforderlich sind. Bei Veranstaltungen der Kategorie 2 sind im Einzelfall noch weitere Angaben erforderlich. Hierzu werden Sie im Einzelfall nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung durch die Verwaltung aufgefordert.

 

Füllen Sie bei Veranstaltungen der Kategorie 3 das Formular „Anmeldung einer Veranstaltung“, sowie das Formular „Sicherheit bei Großveranstaltungen“ aus und reichen Sie diese bei der Stadt Wedel ein.

 

Fristen und Kosten

 

Durch die vielen unterschiedlichen Veranstaltungen, benötigt auch eine serviceorientierte Behörde zur Prüfung und Beteiligung der zuständigen Stellen etwas Zeit.

Aus diesem Grund bitten wir Sie Veranstaltungen allgemeiner und besonderer Art 4 Wochen und Großveranstaltungen 6 Monate vorher über das Formular „Anmeldung einer Veranstaltung“ anzuzeigen.

 

Für die unterschiedlichen Genehmigungsverfahren und Maßnahmen können Kosten entstehen. Die Höhe können Sie bei den zuständigen Sachbearbeitern erfragen.

 

Wichtiger Hinweis:

Für die Beantragung der Festsetzung einer Veranstaltung (Messen, Ausstellungen, Märkte) gemäß § 69 GewO über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antragsassistent zur Verfügung.

Wenn Sie den Antrag formlos gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Festsetzung einer Veranstaltung erfüllen.

  • Informationen, die der formlose Antrag enthalten muss:
    • Veranstaltungstermin
    • Ort
    • Öffnungszeiten
    • Veranstaltungsname, zum Beispiel „Frühlingsmarkt“
    • Lageplan mit Ständen, Zufahrten aus Vogelperspektive
    • Vorläufige Teilnehmerliste mit Warenangebot der Teilnehmenden
    • Blankovertrag, der zwischen Veranstalterin oder Veranstalter und Händlerinnen und Händlern geschlossen wird
  • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Genehmigung.

Voraussetzungen

Damit Ihnen die Veranstaltung genehmigt werden kann, müssen Sie

  • Ihre persönliche Zuverlässigkeit und die Zuverlässigkeit der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen nachweisen. Dies wird anhand der Auszüge aus dem Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters geprüft.
  • Außerdem muss der Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit für die Teilnehmenden sichergestellt sein.
  • Es darf durch die Veranstaltung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag und alle Nachweise müssen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde eingehen.

Bearbeitungsdauer

In der Regel erhalten Sie einen Bescheid innerhalb von 3 Monaten, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.

Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

  • Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauszug
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den vergangenen 3 Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
  • Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk Sie in den vergangenen 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten

Findet die Veranstaltung im öffentlichen Raum statt:

  • Sondernutzungserlaubnis

Formulare: nein

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Ansprechpartner

Gewerbeangelegenheiten

Stadt Wedel | Fachbereich 1 Bürgerservice | Ordnung und Einwohnerservice | Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Rathausplatz 3 - 5
22880 Wedel
Tel:+49 4103 707-0 Fax:+49 4103 707-300 E-Mail:gewerbeamt(at)stadt.wedel.de Web:www.wedel.de

Postanschrift:

Postfach 260
Rathausplatz 3-5
22871 Wedel

Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag 8.30 -13.00 Uhr

Donnerstag 15.00 -19.00 Uhr

Weitere Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach Vereinbarung.

Mitarbeiter Gewerbeangelegenheiten

Herr Andreas Langbehn

Gewerbeangelegenheiten

Kontakt herunterladen Etage: EG
Zimmer: 36
Tel:+49 4103 707-242 Fax:+49 4103 70788-242 E-Mail:a.langbehn(at)stadt.wedel.de


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Öffnungszeiten und Kontakt der Stadtverwaltung

Montag   8.30 -13.00 Uhr
Dienstag   8.30 -13.00 Uhr
Mittwoch   8.30 -13.00 Uhr
Donnerstag   15.00 -19.00 Uhr
Freitag   8.30 -13.00 Uhr


Bitte beachten Sie, dass das Einwohnermeldeamt  und Services Soziales nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online) erreichbar sind.

 

Stadt Wedel
Rathausplatz 3-5
22880 Wedel

Tel: +49 4103 707-0
Fax: +49 4103 707-300

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