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Gesellenprüfung: Zeugnis

Wer am Ende seiner Ausbildung im Handwerk die Gesellenprüfung ablegt, erhält hierüber ein schriftliches Zeugnis.

Wenn Sie am Ende Ihrer Ausbildung im Handwerk die Gesellenprüfung abgelegt haben, wird Ihnen ein schriftliches Zeugnis ausgestellt.

Das endgültige Prüfungsergebnis wird durch den Prüfungsausschuss mitgeteilt.

Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Gesellenprüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.

Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.

Ausbildenden werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der Gesellenprüfung der Auszubildenden übermittelt.

An die zuständige Handwerkskammer (HWK), Kreishandwerkerschaft oder Innung.

Die Ausstellung des Prüfungszeugnisses ist gebührenfrei.
Für die englischsprachige und französischsprachige Übersetzung können Gebühren erhoben. Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Handwerkskammer.

  • § 31 Abs. 2 Handwerksordnung (HwO),
  • Berufsbildungsgesetz (BBiG).

§ 31 HwO

BBiG

Weitere Informationen zur Gesellenprüfung im Handwerk finden Sie auf den Internetseiten der Handwerkskammer Lübeck.

Gesellenprüfung

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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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