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Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum: Erlaubnis

Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden (z.B. Radrennen, Volksläufe), müssen genehmigt werden.

Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) der Erlaubnis. Insbesondere handelt es sich dabei um

  • motorsportliche Veranstaltungen,
  • Radrennen, Mannschaftsfahrten und vergleichbare Veranstaltungen,
  • Radtouren, wenn mehr als 100 Personen teilnehmen oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen (in der Regel erst ab Landesstraße) zu rechnen ist,
  • Volkswanderungen und Volksläufe, wenn mehr als 500 Personen teilnehmen oder das überörtliche Straßennetz (ab Kreisstraße) beansprucht wird,
  • Umzüge bei Volksfesten und ähnliches, es sei denn, es handelt sich um ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen,
  • Straßenfeste, Märkte.

Die Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen sowie mit Anordnungen zu verkehrsregelnden und verkehrsbeschränkenden Maßnahmen verbunden werden.

Nicht erlaubnispflichtig sind Versammlungen und Aufzüge im Sinne von § 14 des Versammlungsgesetzes.

Regionale Hinweise

Leitfaden

„Was ist bei der Durchführung einer Veranstaltung zu beachten“

Vorwort

Dieser Leitfaden dient dazu Ihnen die Organisation und Planung zu erleichtern. Er bietet einen Überblick über die verschiedenen Vorschriften und die maßgeblichen Bereiche, die für die Durchführung Ihrer Veranstaltung wichtig sind.

Veranstaltungen können gewerbe-, gaststätten-, verkehrs-, bau- und ordnungsrechtliche Vorschriften betreffen. Jede Veranstaltung muss deshalb individuell geprüft werden.

Als Veranstalter/in haben Sie eine allgemeine Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflicht, somit müssen Sie sich mit den rechtlichen Anforderungen auseinandersetzen. Das bedeutet, Sie tragen die Verantwortung für alles rund um die Veranstaltung und haften auch für alle Schäden, die im Zuge der Veranstaltung verursacht werden.

Öffentliche und private Veranstaltungen

Eine Veranstaltung ist öffentlich, wenn jede Person Zutritt erlangen kann und der Teilnehmerkreis nicht auf einen namentlich oder sonst individuell bezeichneten Personenkreis beschränkt ist. Dabei ist es unerheblich, ob bestimmte Bedingungen, wie zum Beispiel Eintrittsgeld, erfüllt werden müssen. Auch private Veranstaltungen sollten individuell geprüft werden, wenn Sie Auswirkungen auf öffentliche Bereiche haben könnten. Auch eine private Veranstaltung hat Öffentlichkeitscharakter, wenn Werbung (soziale Medien, Plakate, …) dafür gemacht wird.

In welche Kategorie fällt meine Veranstaltung?

Jede Veranstaltung muss individuell geprüft werden, da für die sicherheitstechnischen
Aspekte nicht nur die Besucherzahl oder die Größe der Veranstaltung ausschlaggebend ist. Auch ein mögliches Gefahrenpotenzial und andere Aspekte müssen berücksichtigt werden. Zur ersten Einschätzung gibt es 3 Veranstaltungskategorien.

Kategorie 1 – Veranstaltungen allgemeiner Art

Veranstaltungen mit in Regel weniger als 200 Besucherinnen und Besuchern, wie beispielsweise eine Lesung in der Stadtbücherei, sind Veranstaltung „allgemeiner Art“. Das bedeutet, dass im Normalfall keine Genehmigung eingeholt werden muss. Trotzdem können Abnahmen und Genehmigungen erforderlich sein, wenn zum Beispiel auf der Straße oder einer anderen öffentlichen Fläche gefeiert, sogenannte „fliegende Bauten“ (beispielsweise Zelte, Bühnen o. ä.) aufgestellt oder ein Feuerwerk abgebrannt werden soll. Hiervon sind auch private Veranstaltungen betroffen (z.B. Nachbarschaftsfeste, Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, etc.).

 

Kategorie 2 – Veranstaltungen besonderer Art

Hierbei handelt es sich um Veranstaltung mit einer Anzahl von über 200 bis 5.000 Besucherinnen und Besuchern, die keine Großveranstaltung sind, bei denen jedoch eine Gefährdungsanalyse oder in bestimmten Fällen sogar ein Sicherheitskonzept benötigt wird. Das kann beispielsweise aufgrund besonderer Bühneneffekte, offenem Feuer, der besonderen Beschaffenheit von Veranstaltungsräumen oder anderer potenzieller Gefahren der Fall sein, wenn die zuständigen Behörden dies in Absprache mit den Veranstaltenden für erforderlich halten.

 

 

 

Kategorie 3 – Großveranstaltungen

Bei einer Großveranstaltung handelt es sich in der Regel um eine Veranstaltung mit mehr als 5.000 Besucherinnen und Besuchern. Hier besteht ein besonderer Regelungsbedarf, weswegen in jedem Fall ein Sicherheitskonzept erforderlich ist.

 

Wie gehe ich nun vor?

 

Füllen Sie bei Veranstaltungen der Kategorie 1 und 2 das Formular „Anmeldung einer Veranstaltung“, sowie das Formular „Sicherheit bei Veranstaltungen“ aus und reichen Sie diese bei der Stadt Wedel ein. Von dort aus werden alle betroffenen Stellen zentral beteiligt und es wird geprüft, welche Maßnahmen für Ihre Veranstaltung erforderlich sind. Bei Veranstaltungen der Kategorie 2 sind im Einzelfall noch weitere Angaben erforderlich. Hierzu werden Sie im Einzelfall nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung durch die Verwaltung aufgefordert.

 

Füllen Sie bei Veranstaltungen der Kategorie 3 das Formular „Anmeldung einer Veranstaltung“, sowie das Formular „Sicherheit bei Großveranstaltungen“ aus und reichen Sie diese bei der Stadt Wedel ein.

 

Fristen und Kosten

 

Durch die vielen unterschiedlichen Veranstaltungen, benötigt auch eine serviceorientierte Behörde zur Prüfung und Beteiligung der zuständigen Stellen etwas Zeit.

Aus diesem Grund bitten wir Sie Veranstaltungen allgemeiner und besonderer Art 4 Wochen und Großveranstaltungen 6 Monate vorher über das Formular „Anmeldung einer Veranstaltung“ anzuzeigen.

 

Für die unterschiedlichen Genehmigungsverfahren und Maßnahmen können Kosten entstehen. Die Höhe können Sie bei den zuständigen Sachbearbeitern erfragen.

 

An die Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung, in deren/dessen Bezirk die Veranstaltung stattfindet.

Hinweis:
Bei kreisübergreifenden Veranstaltungen ist derjenige Kreis zuständig, in dessen Bezirk die Veranstaltung beginnt.

Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu stellen, bei größeren Veranstaltungen entsprechend frühzeitiger.

Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr besteht eine Gebührenrahmen von 10,20 Euro bis 767,00 Euro beziehungsweise bei größeren Veranstaltungen von 767,00 Euro bis 2.301,00 Euro.

Neben der Gebühr für die Erteilung der verkehrsrechtlichen Erlaubnis können bei paralleler Nutzung von Wegen und Plätzen gesonderte Gebühren für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis anfallen.

Auskunft hierüber erteilt die zuständige Behörde.

  • Schriftlicher Antrag mit Angaben unter anderem über Teilnehmerzahl und Zeitplan,
  • schriftliche Bestätigung des Veranstalters, dass er Kenntnis darüber hat, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung im Sinne des Bundesfern­straßengesetzes beziehungsweise der entsprechenden Straßengesetze der Länder darstellt. In der Erklärung ist insbesondere die Kenntnis über die straßenrechtlichen Erstattungs­ansprüche zu bestätigen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen.
  • Streckenplan,
  • Versicherungsnachweise (soweit bereits vorhanden; gegebenenfalls nachzureichen entsprechend den Vorgaben des späteren Erlaubnisbescheides),
  • gegebenenfalls Verkehrszeichenplan und Umleitungsplan, falls Straßen gesperrt werden müssen.
  • §§ 29, 44 Straßenverkehrsordnung (StVO),
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)(Gebühren-Nr. 263),
  • § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG),
  • Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG),
  • § 14 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (VersammlG).

StVO

GebOSt

§ 8 FStrG

StrWG

§ 14 VersammlG

Eine Erlaubnis darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden. Der Veranstalter muss die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird.

Ansprechpartner

Gewerbeangelegenheiten

Stadt Wedel | Fachbereich 1 Bürgerservice | Ordnung und Einwohnerservice | Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Rathausplatz 3 - 5
22880 Wedel
Tel:+49 4103 707-0 Fax:+49 4103 707-300 E-Mail:gewerbeamt(at)stadt.wedel.de Web:www.wedel.de

Postanschrift:

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Rathausplatz 3-5
22871 Wedel

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Donnerstag 15.00 -19.00 Uhr

Weitere Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach Vereinbarung.

Mitarbeiter Gewerbeangelegenheiten

Herr Andreas Langbehn

Gewerbeangelegenheiten

Kontakt herunterladen Etage: EG
Zimmer: 36
Tel:+49 4103 707-242 Fax:+49 4103 70788-242 E-Mail:a.langbehn(at)stadt.wedel.de


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Ernst-Abbe-Straße 9
25337 Elmshorn
Tel:+49 4121 4502-0 E-Mail:info(at)kreis-pinneberg.de Web:www.kreis-pinneberg.de

Öffnungszeiten:

Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr

Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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Bitte beachten Sie, dass das Einwohnermeldeamt  und Services Soziales nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online) erreichbar sind.

 

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