Erstattung von Betreuungskosten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige
Eine gute Vereinbarkeit von Familie und politischem Ehrenamt ist wichtig, vor allem für Menschen mit kleineren Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen.
Um die Vereinbarkeit von politischem Ehrenamt und Betreuungsaufgaben in der Familie zu erleichtern, besteht Anspruch auf Erstattung von Betreuungskosten (gemäß GO § 24 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 14 EntschVO und § 1 Abs. 13 der Satzung der Stadt Wedel über die Zahlung von Entschädigungen an Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger).
Welche Kosten werden erstattet?
Es werden Kosten ausgeglichen für die Betreuung von:
- Kindern unter 14 Jahren
- pflegebedürftigen Angehörigen
Erstattet werden Beträge in ortsüblichem Rahmen und in angemessener Höhe.
Die Abrechnung erfolgt rückwirkend zum Quartalsende mit der Abrechnung der Sitzungsgelder.
Welche Anlässe erlauben die Erstattung von Kinderbetreuungskosten?
Betreuungskosten können erstattet werden für die erforderliche Teilnahme an den Sitzungen, für die laut Satzung auch Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder gezahlt werden. Die Teilnahme muss zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich sein.
Welche Nachweise sind einzureichen?
Bitte reichen Sie folgende Angaben ein:
- Übersicht über Zeit, Zweck und Kosten der Betreuung
- Unterschrift der betreuenden Person
Sie können gerne dieses Formular nutzen: Nachweis über Betreuungskosten
Die Abrechnung erfolgt durch:
Stadt Wedel
Monika Harder
Rathausplatz 3-5
22880 Wedel
sitzungsdienst(at)stadt.wedel.de
Tel. 04103 707 209