Lexikon für Wahlhelfer

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Hier finden Sie alle wichtigen Begriffe für die Tätigkeit als Wahlhelfer, alphabetisch sortiert. Klicken Sie einfach auf den Begriff den Sie erklärt haben möchten.

A

Regelung zur Bundestagswahl: 

Ein Abgeordneter ist ein Mitglied des Deutschen Bundestages (MdB).

Abgeordnete werden alle vier Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt, und sind als Vertreter des ganzen Volkes weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen (Freies Mandat).

Regelung zur Landtagswahl: 

Ein Abgeordneter ist ein Mitglied des Landtags (MdL).

Abgeordnete werden alle fünf Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt, und sind als Vertreter des Volkes des Landes Schleswig-Holstein weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen (Freies Mandat).

Während der Wahlhandlung, das heißt zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr, müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein, darunter der Schriftführer und der Wahlvorsteher oder deren Stellvertretungen. Durch diese Regelung ist es durchaus möglich, im Laufe des Wahltages auch Pausenzeiten für die einzelnen Wahlvorstandsmitglieder festzulegen oder ggf. eine Einteilung der Mitglieder in zwei Schichten vorzunehmen.

Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ab 18.00 Uhr sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. Dem Gesetz nach, müssen bei der Ergebnisermittlung mindestens fünf Personen, darunter ebenfalls der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertreter, anwesend sein, damit der Wahlvorstand beschlussfähig ist. 

Alle im Zusammenhang mit der Wahl stehenden Unterlagen (z. B.  Wählerverzeichnisse, Wahlbenachrichtigungen, Stimmzettel) müssen so sicher verwahrt werden, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.

Regelung zur Bundestagswahl:

Bei der Bundestagswahl dürfen Deutsche, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben nur wählen, wenn sie entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder, wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Sie können sich auf Antrag in das Wählerverzeichnis ihres letzten Wohnsitzwahlkreises eintragen lassen und gleichzeitig um Übersendung der Briefwahlunterlagen bitten.

Weitere Informationen zum Thema "Auslandsdeutsche" stellt der Bundeswahlleiter unter www.bundeswahlleiter.de zu gegebener Zeit zur Verfügung.

 

Regelungen zur Bundestagswahl, Landtagswahl und zu den Kommunalwahlen:

Eine Person ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

 

Regelung zur Europawahl:

Eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

Eine Person mit Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaates ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt oder infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung in seinem Herkunfts-Mitgliedstaat das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt.
 

Das bedeutet: Diese Person darf nicht wählen!

Alle für die Wahl relevanten Unterlagen werden den einzelnen Wahlvorständen vom Bürgermeister in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt.

Dazu zählen u. a. das Wählerverzeichnis, die Stimmzettel, Kugelschreiber, eine Wahlurne, die Wahlniederschrift und die Schnellmeldung, die Wahlbekanntmachung zum Aushang und weitere Unterlagen wie Gesetzestexte, Verpackungsmaterial, Siegel etc. bis hin zu Richtungspfeilen, um den Wählern den Weg zum Wahlraum anzuzeigen.

Eine genaue Übersicht aller erforderlichen Unterlagen ist den Unterlagen für den Wahlvorstand zur Vollständigkeitskontrolle beigefügt.

B

Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so eingerichtet werden, dass allen Wählern die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Insbesondere soll darauf geachtet werden, dass Menschen mit Behinderung oder mit Mobilitätsbeschränkung ebenfalls im Wahlraum ihres Stimmbezirks wählen können. Dies ist aufgrund architektonischer Besonderheiten jedoch nicht in allen Fällen möglich. Aus diesem Grund wird auf den Wahlbenachrichtigungskarten bereits ein entsprechender Hinweis aufgedruckt, der zu erkennen gibt, ob der Wahlraum barrierefrei ist. Sollte ein nicht barrierefreier Wahlraum angegeben sein, wird die Beantragung eines Wahlscheines - zum Aufsuchen eines anderen, barrierefreien Wahllokales oder zur Durchführung der Briefwahl - empfohlen.

Die Beisitzer sind Mitglieder im Wahlvorstand. Sie assistieren dem Schriftführer und Wahlvorsteher. Das bedeutet, sie erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben. Dazu zählen beispielsweise das gemeinsame Einrichten des Wahlraums sowie alle anfallenden Tätigkeiten rund um die Wahlhandlung und bei der Stimmenauszählung. 

Die Wahlgesetze zu den unterschiedlichen Wahlen sehen vor, dass wesentliche relevante Informationen durch eine öffentliche Bekanntmachung (in der örtlichen Tageszeitung oder im Internet der jeweiligen Kommune) veröffentlicht werden müssen. Öffentliche Bekanntmachungen sind u. a. für folgende Aspekte vorgesehen:

  • Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
  • Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge
  • Zeit und Ort der Sitzungen des Gemeindewahlausschusses
  • Wahlbekanntmachung
  • Wahlergebnis

Der Wahlvorstand ist während der Wahlhandlung (8.00 Uhr bis 18.00 Uhr) beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

Während der Feststellung und Ermittlung des Wahlergebnisses (ab 18.00 Uhr) müssen mindestens fünf Mitglieder anwesend sein.

Unter den Anwesenden müssen, sowohl während der Wahlhandlung als auch bei der Ergebnisermittlung, der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertreter sein.

Das Bedürfnis für die Stimmabgabe außerhalb der Wahl in den allgemeinen Wahlräumen wird durch die Möglichkeit der Briefwahl nicht vollends abgedeckt. Für die direkte Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, Heimen oder Justizvollzugsanstalten können daher bei entsprechendem Bedürfnis und sofern möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Eine gesetzliche Pflicht zur Einrichtung von beweglichen Wahlvorständen besteht seitens der Gemeinden nicht. Vielmehr muss an dieser Stelle von infrage kommenden Trägern der entsprechende Wunsch geäußert werden. Der bewegliche Wahlvorstand setzt sich aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Stimmbezirkes oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern zusammen. Die entsprechende Wahlvorstände werden im Vorfeld darüber informiert.

Wahlberechtigte, die am Wahltag verhindert sind oder aus sonstigem Grund ihren Wahlraum nicht aufsuchen können, haben die Möglichkeit ihre Stimme im Rahmen der Briefwahl abzugeben. Die entsprechenden Briefwahlunterlagen (Wahlschein, Wahlbriefumschlag, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Informationsblatt zur Briefwahl) werden allerdings nur auf Antrag ausgestellt. Die Ausstellung von Briefwahlunterlagen kann schriftlich (rückseitiges Antragsformular auf der Wahlbenachrichtigung, per Briefwahlantrag-Online, per Fax) oder mündlich (durch Vorsprache im Briefwahlbüro) beantragt werden. Der Antragssteller muss dabei immer seinen Familiennamen, Vornamen, sein Geburtsdatum und seine Wohnanschrift sowie falls abweichend eine Versandanschrift (z.B. Urlaubsanschrift) angeben. Eine telefonische Antragsstellung ist ausgeschlossen. Der Ablauf der Briefwahl bzw. das Verpacken der Briefwahlunterlagen kann dem ebenfalls übersandten Informationsblatt zur Briefwahl entnommen werden.

Wichtig ist, dass der Wahlbrief bis spätestens am Wahltag 18.00 Uhr beim Bürgermeister eingeht. Nur so kann er noch von den Briefwahlvorständen bei der Stimmenauszählung berücksichtigt werden. Der Rückversand des Wahlbriefes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist kostenfrei. Kurz vor dem Wahltag sind die Leerungszeiten der Post-Briefkästen sowie die Brieflaufzeiten zu beachten. Die Wahlbriefe können auch noch am Wahltag bis 18:00 Uhr in den Briefkasten des Rathauses, Rathausplatz 3 - 5 eingeworfen werden.

Für die Zulassung und Auszählung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen bildet der Bürgermeister eine bestimmte Anzahl an Briefwahlvorständen.

Der Briefwahlvorstand besteht aus dem Briefwahlvorsteher und dem Schriftführer sowie ihren Stellvertretern und weiteren drei bis sechs Beisitzern. Die Aufgaben im Rahmen der Ermittlung des Briefwahlergebnisses (ebenfalls ab 18.00 Uhr) sind dabei analog zu den Aufgaben des Wahlvorstandes. Der Unterschied zum Wahlvorstand in allgemeinen Wahlräumen besteht vielmehr bei dem Verfahren zur Zulassung der übersandten Wahlbriefe. Siehe hierzu auch Zulassung/Zurückweisung eines Wahlbriefs.

Regelung zur Bundestagswahl: 

Der Deutsche Bundestag ist das Parlament und somit gesetzgebendes Organ der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz im Reichstagsgebäude in Berlin.

Die gesetzliche Anzahl seiner Mitglieder beträgt 598. 299 Abgeordnete werden dabei über die Erststimme aus den einzelnen Wahlkreisen direkt vom Volk gewählt, die anderen Hälfte wird von den Parteien entsprechend der durch die Zweitstimmen erlangten Mehrheitsverhältnisse entsendet. Hinzu kommen unter Umständen noch Überhang- und Ausgleichsmandate, die sich bei der Verteilung der Sitze ergeben können.

Eine Legislaturperiode des Bundestags dauert grundsätzlich vier Jahre.

E

Die Tätigkeit als Wahlhelfer ist ein ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne des § 19 der Gemeindeordnung SH. Zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit ist jeder Einwohner verpflichtet. Eine Berufung zu dieser Tätigkeit kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Bei Ablehnungen ohne wichtigem Grund kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

Für die ehrenamtliche Tätigkeit wird eine Aufwandsentschädigung gewährt, die als "Erfrischungsgeld" bezeichnet wird. Sie dient der Verpflegung über den Tag sowie der Hin- und Rückfahrt des Wahlhelfers. Die Höhe des Erfrischungsgeldes ergibt sich aus den Wahlgesetzen. Die Städte und Gemeinden zahlen in der Regel - so auch Wedel - ein höheres Erfrischungsgeld an die Wahlhelfer aus.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten innerhalb des Zeitraumes vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl überprüfen. Das Wählerverzeichnis wird dabei während der allgemeinen Öffnungszeiten zur elektronischen Einsichtnahme bereitgehalten. Die Einsichtnahme ist im Wahlbüro der Stadt Wedel, Rathausplatz 3-5 möglich.

Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. 

Wer das Wählerverzeichnis nicht für richtig hält, kann innerhalb einer festgelegten Frist (20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl) schriftlich im Wahlbüro der Stadt Wedel Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen.

Siehe auch ehrenamtliche Tätigkeit.

Die Aufwandsentschädigung für Wahlhelfer wird als Erfrischungsgeld bezeichnet.

Regelung zur Bundestagswahl:

Mit der Erststimme (linke Spalte auf dem Stimmzettel) wählt man einen Wahlkreisbewerber. Der Wahlkreisbewerber, der die meisten Erststimmen auf sich vereint, erhält ein Direktmandat für den Bundestag. Durch das Prinzip der Erststimme wird sichergestellt, dass jede Region im Bundestag vertreten ist.

Mit der Zweitstimme (rechte Spalte auf dem Stimmzettel) entscheiden sich die Wähler nicht für eine Person, sondern für die Landesliste einer Partei. Die Reihenfolge der Personen auf der Landesliste wird von den Parteien in einer Mitgliederversammlung festgelegt.

F

Fahrtkosten, die durch den Wahlhelfereinsatz entstehen, sind bereits mit der Aufwandsentschädigung (Erfrischungsgeld) abgegolten.

G

Wahlen in Deutschland müssen dem Grundgesetz nach frei, gleich, allgemein, unmittelbar und geheim sein.

"Frei" bedeutet, dass die Stimmabgabe ohne Zwang und unzulässigen Druck erfolgt. Jede/r darf wählen, wen sie/er will - niemand darf aufgrund der individuellen Wahlentscheidung benachteiligt werden.

"Gleich" meint, dass jede wahlberechtigte Person eine Stimme hat und jede Stimme genau einmal zählt. Das Gewicht der Stimme ist bspw. nicht davon abhängig ist, wie viele Steuern jemand zahlt oder welchen Geschlechts sie/er ist.

"Allgemein" bedeutet, dass alle Bürgerinnen und Bürger wahlberechtigt sind, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen (Mindestalter, Wohnsitz etc.) erfüllen.

"Unmittelbar" ist eine Wahl dann, wenn die Volksvertreter direkt vom Volk gewählt werden. Es gibt keine Zwischeninstanz zwischen Wählern und Gewählten (z. B. durch sogenannte Wahlmänner).

"Geheim" meint, dass nicht feststellbar ist, wie jemand gewählt hat. Niemand muss sein Wahlverhalten offenlegen und es müssen Strukturen geschaffen werden, wie z. B. Sichtschutz (Wahlkabinen) und verschlossene Wahlurnen, die das Wahlgeheimnis sicherstellen.

H

Bei Personen, die innerhalb Deutschlands mehrere Wohnungen haben, ist die Wohnung Hauptwohnung, in der sich die Person gewöhnlich (im Alltag) aufhält. Dies muss der jeweiligen Meldebehörde mitgeteilt werden.

Der Wähler kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Wahlurne zu werfen, kann sich jedoch der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Wer eine Hilfsperson bei der Wahl benötigt, muss dies dem Wahlvorstand vorher mitteilen. Er kann auch jemanden vom Wahlvorstand als Hilfsperson bestimmen und sich von ihr helfen lassen. Die Hilfestellung beschränkt sich auf die Ausführung der Wünsche des Wählers (bspw. Kennzeichnung des Stimmzettels in der Wahlkabine).

Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der erworbenen Kenntnisse verpflichtet.

K

Das Wahlgebiet ist sowohl räumlich als auch organisatorisch stufenartig gegliedert. Auf jeder dieser Stufen werden verschiedene Wahlorgane mit jeweils unterschiedlichem Aufgabenbereich tätig.

Die Gliederung unterscheidet sich bei der Bundestagswahl und der Europawahl. Nur bei der Bundestagswahl existieren Wahlkreise, in denen ein Wahlkreisbewerber oder eine Wahlkreisbewerberin gewählt wird. Wahlkreise können von den Landkreisgrenzen abweichen.

Bei der Europawahl bilden hingegen die kommunalen (Land-)Kreise und kreisfreien Städte eine Gliederungsebene.

Zu seinen Aufgaben gehört u. a. die Bildung und Leitung des Kreiswahlausschusses. Er ist für einen reibungslosen Ablauf der Wahl innerhalb des entsprechenden Wahlkreises verantwortlich - beispielsweise durch die Entgegennahme und Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge und der Ermittlung und Bekanntmachung des endgültigen amtlichen Wahlergebnisses im Wahlkreis.

Achtung! Hier unterscheiden sich Landes- und Bundeswahlrecht!

Regelung zur Bundestagswahl: 

Als Kreiswahlvorschläge werden die zur Wahl im jeweiligen Wahlkreis antretenden Bewerber bezeichnet. Das sind folglich die Kandidaten, die mit der Erststimme gewählt werden können.

Kreiswahlvorschläge können sowohl von Parteien sowie von Einzelbewerbern bis zum 69. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, in einer vorgeschriebenen Form beim Kreiswahlleiter eingereicht werden.

Regelung zur Landtagswahl: 

Als Kreiswahlvorschläge werden die zur Wahl im jeweiligen Wahlkreis antretenden Bewerber bezeichnet. Das sind folglich die Kandidaten, die mit der Erststimme gewählt werden können.

Kreiswahlvorschläge können sowohl von Parteien sowie von Einzelbewerbern bis zum 55. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, in einer vorgeschriebenen Form beim Kreiswahlleiter eingereicht werden.

L

Regelung zur Bundestagswahl: 

Nur Parteien können bis zum 69. Tag vor der Wahl eine sogenannte 'Landesliste' einreichen.

Sie enthält die Bewerber einer Partei in einer festgelegten Reihenfolge. Im Gegensatz zur Abstimmung über die Kandidaten der Wahlkreise, die mit der Erststimme (linke Seite des Stimmzettels) direkt gewählt werden, können die Wähler über die Kandidaten der Landesliste nur als Ganzes (d. h. man wählt die gesamte Liste) abstimmen, indem sie mit der Zweitstimme (rechte Seite des Stimmzettels) eine Partei wählen.

Je nach Sitzverteilung im Parlament gilt die entsprechende Anzahl der Kandidaten in der Reihenfolge der Liste der jeweiligen Partei als gewählt.

Regelung zur Bundestagswahl:

Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern; zudem sind zwei Richter des Oberverwaltungsgerichts des Landes zu berufen. Er entscheidet beispielsweise über die Zulassung der Landeslisten und über Beschwerden gegen die Zulassung oder Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen.

Der Landeswahlausschuss hat bei Bundestagswahlen unter anderem folgende Aufgaben:

  • Entscheidungen über die Zulassung der Landeslisten
  • Beifügung von Unterscheidungsbezeichnungen für Landeslisten, wenn die Namen von Parteien oder den Kurzbezeichnungen von Parteien zu Verwechslungen Anlass geben
  • Entscheidung über Beschwerden gegen die Zulassung oder Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen
  • Feststellung des endgültigen Stimmenergebnisses der Landeslistenwahl im Land

Regelung zur Bundestagswahl: 

Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung ernannt.

Der Landeswahlleiter ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht andere Wahlorgane zuständig sind. Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem der Vorsitz im Landeswahlausschuss sowie die Entgegennahme der Landeslisten und die Benachrichtigung der gewählten Bewerber der Landeslisten.

M

siehe unter Hilfsperson

Ö

Die Wahlhandlung und die anschließende Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

Der Öffentlichkeitsgrundsatz gilt insbesondere auch für alle Entscheidungen, die der Wahlvorstand trifft.

Aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit folgt, dass jedermann Zutritt zum Wahlraum hat, d.h. auch Nichtwahlberechtigte (z. B. Jugendliche und Ausländer) dürfen nie, auch nicht vorübergehend, ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für Parteienvertreter. Auch Sie dürfen sich im Wahlraum aufhalten, um die Wahlhandlung zu beobachten. Sie haben jedoch nicht mehr Rechte als andere Besucher und dürfen selbstverständlich nicht in die Wahlhandlung eingreifen.

Der Grundsatz der Öffentlichkeit hindert den Wahlvorstand jedoch nicht daran, bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum zu regeln und Ruhestörer - ggf. auch mit polizeilicher Hilfe - aus dem Wahlraum zu verweisen. 

P

Der Wähler darf seine Stimme nur persönlich abgeben. In Ausnahmefällen kann er jedoch auch eine Hilfsperson bestimmen und sich von ihr bei der Stimmabgabe helfen lassen. Siehe hierzu auch "Hilfsperson".

R

Regelung zur Bundestagswahl: 

Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an.

Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an.

Regelung zur Bundestagswahl:

In vom Land ausgewählten Wahlbezirken (nach Bundeswahlrecht wird der Stimmbezirk als Wahlbezirk bezeichnet) wird unter Wahrung des Wahlgeheimnisses eine Wahlstatistik bezüglich der Wahlbeteiligung nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen durchgeführt und veröffentlicht. Dazu werden Stimmzettel verwendet, die mit einem Kennbuchstaben versehen sind.

S

Sobald die Wahlzeit um 18 Uhr beendet ist, gibt der Wahlvorsteher dies bekannt. Nun dürfen nur noch die Personen wählen, die sich noch im Wahlraum befinden.

Der Zutritt zum Wahlraum wird folglich so lange gesperrt, bis diese Wähler ihre Stimmen abgegeben haben. Im Anschluss daran erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.

Die Öffentlichkeit wird nun zur anschließenden Stimmenauszählung und Ergebnisermittlung wieder hergestellt. Das bedeutet, der Zutritt zum Wahlraum wird wieder freigegeben.

Mit der Schnellmeldung gibt der Wahlvorsteher das im Wahlbezirk ermittelte Wahlergebnis an das Wahlamt weiter.

Die telefonisch zu verlesende Schnellmeldung erfolgt auf Grundlage des Schnellmeldeformulares, das den allgemeinen Wahlunterlagen beiliegt. Bereits während der telefonischen Durchgabe erfolgt eine Plausibilitätsprüfung des ermittelten Ergebnisses.

Schreibstifte für die Stimmabgabe werden in der Wahlkabine bereitgehalten. Sie sollen nicht radierfähig sein.

Im Allgemeinen werden Kugelschreiber verwendet.

Der Schriftführer ist Mitglied des Wahlvorstands.

Während der Wahlhandlung ist der Schriftführer für das Wählerverzeichnis zuständig. Das bedeutet, er überprüft, ob die vor ihm stehende Person tatsächlich im Wählerverzeichnis eingetragen ist und setzt, nach dem Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne, den entsprechenden Stimmabgabevermerk.

Bei der Ergebnisermittlung trägt der Schriftführer die ermittelten Werte in die Niederschrift ein. Einzelne allgemeine Angaben können bereits im Laufe des Tages vom Schriftführer in die Niederschrift eingetragen werden.

Der Vorgang der Stimmabgabe ist gesetzlich festgelegt. Die Aufgabe des Wahlvorstandes besteht darin, das Wahllokal so einzurichten, dass die Stimmabgabe entsprechend der gesetzlichen Grundlage durchgeführt werden kann. Die Reihenfolge der Stimmabgabe gliedert sich folgendermaßen:

  1. Der Wähler gibt seine Wahlbenachrichtigung ab, auf Verlangen des Wahlvorstandes muss er sich ausweisen. Dies gilt vor Allem, wenn er keine Wahlbenachrichtigungskarte hat.
  2. Sobald der Schriftführer die Daten des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden und die Wahlberechtigung festgestellt hat (kein Sperrvermerk "W" oder "gestrichen"), erhält er einen Stimmzettel und auch die Wahlbenachrichtigungskarte zurück.
  3. Der Wähler geht in die Wahlkabine, kennzeichnet den Stimmzettel und faltet ihn so, dass niemand sehen kann, wie er gewählt hat. 
  4. Danach tritt er erneut an den Tisch des Wahlvorstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab, woraufhin der Wahlvorsteher die Urne freigibt. Der Wähler wirft nun den Stimmzettel in die Wahlurne. 
  5. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe mit einem Haken im Wählerverzeichnis (Stimmabgabevermerk).

Bei Wählern mit Wahlschein siehe "Stimmabgabe mit Wahlschein".

Regelung zur Bundestagswahl: 

Personen, die einen Wahlschein beantragt haben, können anstelle der Ausübung der Briefwahl auch unter Vorlage des Wahlscheines in einem beliebigen Wahlraum des Bundestagswahlkreises wählen, für den der Wahlschein ausgestellt wurde. Es ist daher nicht erforderlich, dass die Person in dem Wählerverzeichnis des möglichen Stimmbezirks eingetragen ist.

Bei der Stimmabgabe mit einem Wahlschein ist der Ablauf der Stimmabgabe geringfügig anders.

  1. Betritt ein Wähler mit einem Wahlschein den Wahlraum, so muss er sich zunächst ausweisen und dem Wahlvorsteher den Wahlschein übergeben.
  2. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Wahlschein für die richtige Wahl sowie für den richtigen Wahlkreis ausgestellt wurde und er nicht auf der Liste der für ungültig erklärten Wahlscheine (Negativliste) steht.
  3. Außerdem muss der Wahlschein auf den Namen des Besitzers ausgestellt sein.
  4. Bestehen keine Zweifel, erhält der Wähler einen Stimmzettel, begibt sich in die Wahlkabine und darf nach Kennzeichnung des Stimmzettels diesen in die Wahlurne werfen.
  5. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein des Wählers ein, da anderenfalls noch eine Stimmabgabe in einem weiteren Wahlraum möglich wäre.
  6. Ein Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis wird bei der Wahl mit einem Wahlschein nicht gemacht. Dafür wird in der Niederschrift die Anzahl der eingenommenen Wahlscheine eingetragen.

Bei Zweifeln hinsichtlich der Gültigkeit von Wahlscheinen kann das Wahlbüro unter 04103 - 707 370 oder 207 telefonisch kontaktiert werden.

Unmittelbar nach dem Ende der Wahlhandlung (18.00 Uhr) werden die in der Wahlurne eingeworfenen Stimmzettel in jedem Stimmbezirk/Briefwahlbezirk separat ausgezählt und das Wahlergebnis im Stimmbezirk /Briefwahlbezirk ermittelt. Dabei wird wie folgt vorgegangen:

  1. Ermittlung der Zahl der Wähler anhand der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis plus die Anzahl der eingenommenen Wahlscheine,
  2. Zählung der in der Wahlurne befindlichen Stimmzettel,
  3. Vergleich der Zahlen von Nr. 1 und Nr. 2 (muss übereinstimmen, ansonsten zählt Zahl der Stimmzettel),
  4. Stapelbildung der Stimmzettel nach bestimmten gesetzlich vorgegebenen Kategorien,
  5. Zählung der Stimmzettel mit gleich abgegebener Erst- und Zweitstimme (Stapel A)
  6. Zählung der ungültigen - also komplett leer - abgegebenen Stimmen (Stapel C)
  7. Zählung der Zweitstimmen, bei unterschiedlich abgegebener Erst- und Zweitstimme (Stapel B),
  8. Zählung der Erststimmen, bei unterschiedlich abgegebener Erst- und Zweitstimme (Stapel B),
  9. Beschlussfassung über Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gaben (Stapel D).

Die Stimmenauszählung ist öffentlich, d. h. jeder kann diese beobachten. Sollten Anwesende den Wahlvorstand bei der Auszählung behindern oder durch Äußerungen stören, können diese auch des Raumes verwiesen werden.

Auf dem Stimmzettel macht die wählende Person ihre Stimme kenntlich. Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefwahl werden amtlich hergestellt.

Wurden Stimmzettel an einer Ecke gelocht oder wurde eine Ecke abgeschnitten, so dient dies der Erleichterung der Wahl für sehbehinderte Menschen. Diese können so den Stimmzettel richtig herum in eine Schablone für sehbehinderte Menschen einlegen und kennzeichnen.

Wählerinnen und Wähler, die blind oder sehbehindert sind, können mit einer Schablone selbstständig und ohne Hilfe anderer Personen wählen. Der Blinden- und Sehbehindertenverein Schleswig-Holstein e.V. gibt Wahlschablonen für Sehbeeinträchtigte Menschen aus, damit auch diese Ihr Wahlrecht geheim und selbstständig ausüben können.

Weitere Informationen können

  • über die bundesweite Hotline unter 01805 / 666456 (14 Ct./Min. mobil höher) oder
  • bei der Geschäftsstelle des Landes Schleswig-Holstein unter der Tel.: 0451 - 408 508 0 oder unter E-Mail info@bsvsh.org.

erfragt werden.

Der Stimmzettelumschlag ist in der Farbe blau gehalten. Er beinhaltet nur den gekennzeichneten Stimmzettel des Wählers und wird anschließend verschlossen. So wird sichergestellt, dass die Stimmabgabe für Dritte nicht sichtbar ist und das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.

Anschließend die auf dem Wahlschein unten befindliche „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ mit Datum und Unterschrift versehen.

Nun den Wahlschein zusammen mit dem blauen Stimmzettelumschlag in den roten Wahlbriefumschlag stecken.

Den roten Wahlbriefumschlag zukleben und ihn innerhalb Deutschlands unfrankiert (außerhalb Deutschlands ausreichend frankiert) in die Post geben oder bei der auf dem Umschlag angegebenen Stelle direkt abgeben.

Eine Abgabe des Wahlbriefumschlages ist nur bei der auf dem Umschlag angegebenen Stelle möglich. (Rechtsgrundlage: §66 BWO)

U

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zum Gebäude, jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Ungültig sind Stimmen bei der Bundestagswahl, wenn der Stimmzettel

  1. nicht amtlich hergestellt ist,
  2. keine Kennzeichnung enthält,
  3. für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
  4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  5. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

In den ersten beiden Fällen sind beide Stimmen ungültig. Im dritten Fall ist nur die Erststimme ungültig, wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis in demselben Land gültig ist.

Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.

Bei der Briefwahl sind außerdem beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht im amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den Übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung aus diesen Gründen nicht erfolgt ist.

Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen.

Ist der Stimmzettelumschlag leer abgegeben worden, so gelten beide Stimmen als ungültig.

Bei Europawahlen gilt entsprechendes mit der Maßgabe, dass es hier keine Wahlkreise gibt.

Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen nicht erkennen lassen, welche Partei oder welchen Kandidaten sie wählen würden.

Das Tragen oder Verwenden entsprechender Symbole ist ihnen untersagt. Auch dürfen sie die Wahlhandlung in keinster Weise zum Vorteil einer Partei beeinflussen.

V

Nach  Abschluss des Wahlgeschäfts alle zur Wahl zugehörigen Unterlagen sicher verpackt und zum Wahlbüro gebracht. Dafür liegen den Wahlvorständen Kartons und Umschläge vor, die dann versiegelt werden. Eine genaue Verpackungsanleitung liegt dem Schriftführerkoffer bei.

Die Wahlhelfer werden in den Berufungsschreiben vom Bürgermeister zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Diese Verpflichtung wird im Wahlraum durch den Wahlvorsteher wiederholt.

Der Wahlvorstand muss die ihm durch das Amt bekanntgewordenen Tatsachen für sich behalten. Insbesondere gilt dies für Tatsachen, die ihm durch die Hilfe bei der Stimmabgabe bei hilfsbedürftigen Personen sowie durch Angaben im Wählerverzeichnis bekannt geworden sind.

W

Regelung zur Bundestagswahl: 

Das passive Wahlrecht ist das Recht eines jeden wahlberechtigten Bürgers sich selbst zur Wahl zu stellen und in ein öffentliches Amt gewählt zu werden.

Bei der Bundestagswahl ist grundsätzlich jeder, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat wählbar.

Nicht wählbar ist,

  • wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  • derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht durch einstweilige Anordnung bestellt ist und
  • wer sich nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychatrischen Krankenhaus befindet.

Eine Wahlbenachrichtigung ist eine schriftliche Mitteilung an alle Bürger, die spätestens am 21. Tag vor der Wahl wahlberechtigt sind.

Sie wird in Wedel in einem Briefumschlag versandt.

Regelung zur Bundestagswahl: 

Das aktive Wahlrecht meint das Recht eines jeden wahlberechtigten Bürgers bei einer Wahl seine Stimme abgeben zu können. Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten vor der Wahl eine Wohnung innerhalb der Bundesrepublik innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht und somit auch nicht wahlberechtigt, sind Personen,

  • die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen,
  • Personen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht durch einstweilige Anordnung bestellt ist sowie Personen
  • die sich nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychatrischen Krankenhaus befinden.

Regelung zur Bundestagswahl: 

Ein Wahlbezirk ist eine organisatorische Einheit bei der Bundestags- und Europawahl. Sie entspricht dem Stimmbezirk bei Kommunal- und Landtagswahlen.

Zur Durchführung der Wahl unterteilt der Bürgermeister die Bundestagswahlkreise in Wahlbezirke. Jedem Wahlbezirk ist jeweils ein Wahlraum und ein Wahlvorstand zugeordnet.

Der Wahlbrief (rot) beinhaltet den Stimmzettelumschlag (blau) samt Stimmzettel und den vom Wähler unterschriebenen Wahlschein. Er wird zur Teilnahme an der Briefwahl an den Bürgermeister zurückgeschickt und muss bis spätestens am Wahltag, 18 Uhr, eingegangen sein. Alle eingegangenen Wahlbriefe werden für die Zulassung zur Wahl und der anschließenden Stimmenauszählung auf die einzelnen Briefwahlvorstände verteilt. 

Wählerbefragungen werden von verschiedenen Meinungsforschungsinstituten am Wahltag in einigen wenigen Wahlbezirken (Bundestagswahl) durchgeführt. Die betroffenen Wahlvorstände werden entsprechend darüber informiert. Die Befragung vor dem Wahlraum und nach der Stimmabgabe ist gestattet.

Eine Befragung im Wahlraum ist nicht zulässig und muss durch den Wahlvorstand unterbunden werden.

Für jeden Stimmbezirk/Wahlbezirk wird ein Wählerverzeichnis erstellt. Darin sind alle Wahlberechtigten dieses Stimmbezirks/Wahlbezirks eingetragen. Nur Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, dürfen wählen.

Grundlage des Wählerverzeichnisses ist zunächst der Stand der Wahlberechtigten am 35. Tag vor der Wahl. Da die Wahlberechtigung auch mit dem Wohnsitz verknüpft ist und Personen zwischenzeitlich auch den Wohnsitz wechseln, wird das Wählerverzeichnis bis zum Freitag vor der Wahl noch fortgeschrieben. Es wird daher auch als ein "dynamisches" Wählerverzeichnis bezeichnet.

Das Wählerverzeichnis stellt das materielle Wahlrecht einer Person dar. Das heißt, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, darf am Wahltag seine Stimme abgeben. Ausnahmen stellen sogenannte Sperrvermerke bei einzelnen Personen dar. Hat ein Wahlberechtigter bereits die Ausstellung eines Wahlscheines beantragt, so darf er z.B. nicht ohne Vorlage dieses Wahlscheines an der Wahl in einem Stimmbezirk/Wahlbezirk teilnehmen (siehe Wahlschein).

Ein weiterer Grund für die Eintragung eines Sperrvermerkes könnte auch der Wegzug einer Person nach der ursprünglichen Aufstellung des Wählerverzeichnisses sein. Diese Personen sind nicht mehr wahlberechtigt und dürfen somit am Wahltag nicht in Ihrem Stimmbezirk/Wahlbezirk wählen.

Im Wählverzeichnis wird durch den Schriftführer ein Stimmabgabevermerk eingetragen, sobald ein Wähler tatsächlich gewählt hat.

Ohne Aufforderung durch das Wahlbüro dürfen Wahlvorstände keine Änderungen am Wählerverzeichnis vornehmen!

Die Stimmabgabe ist dem Grundgesetz nach "geheim". Das bedeutet, niemand muss seine Wahlentscheidung bekanntgeben.

Bei der Stimmabgabe muss das Wahlgeheimnis gewahrt werden. Der Stimmzettel ist durch den Wähler unbeobachtet zu kennzeichnen. Das gilt auch für die Kennzeichnung des Stimmzettels bei der Briefwahl. Im Rahmen der Wahlorganisation muss die Möglichkeit geschaffen bzw. sichergestellt werden, dass die unbeobachtete Stimmabgabe möglich ist.

Durch verschiedene Strukturen (z. B. Wahlkabine, Vermischung aller Stimmzettelumschläge bei Briefwahl etc.) wird sichergestellt, dass ein Rückschluss auf die Stimmabgabe einer einzelnen Person nicht möglich ist.

Die Wahlhandlung umfasst die gesamte Zeit des Stimmabgabeverfahrens von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr (bis zur Schließung des Wahlraums).

Die Zeit der Wahlhandlung und die für die Wahlvorstände anfallenden Tätigkeiten können Sie sich in den Schulungsfilmen ansehen.

Die Wahlkabinen sind im Wahlraum so zu positionieren, dass der Wähler seine Stimme unbeobachtet abgeben kann. Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Der Wahlvorstand muss von seinem Tisch aus aber die Wahlkabinen im Blick haben, um bspw. sicherzustellen, dass sich nur eine Person in einer Wahlkabine befindet.

Achtung! Hier unterscheiden sich Landes- und Bundeswahlrecht!

Regelung zur Bundestagswahl: 

Die Bundesrepublik Deutschland wird zur Durchführung der Bundestagswahl in insgesamt 299 Wahlkreise eingeteilt. Das Stadtgebiet Wedel liegt im Wahlkreis Pinneberg

  • Wahlkreis 7, im Gebiet Kreis Pinneberg

Die Wahlkreise sind wahlorganisatorisch von Bedeutung, weil in jedem Wahlkreis mit der Erststimme ein Abgeordneter bzw. eine Abgeordnete direkt aus den Kreiswahlvorschlägen gewählt wird.

Über die Vorgänge im Wahlraum, vom Beginn der Wahlhandlung am Morgen bis hin zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses am Abend, muss der Schriftführer eine Wahlniederschrift fertigen. Die auszufüllende Niederschrift liegt dem Wahlvorstand am Wahltag - zusammen mit den übrigen Wahlunterlagen - vor.

Ganz wichtig:

Aufgrund der voreingetragenen Werte in der Niederschrift muss immer überprüft werden, ob dem Schriftführerkoffer die richtige Niederschrift für Ihren Wahlbezirk vorliegt.

Alle Mitglieder des Wahlvorstandes müssen die Wahlniederschrift unterschreiben. Mit der Unterschrift wird die Wahlniederschrift genehmigt und damit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl bestätigt. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken.

Über die Vorgänge im Briefwahlbezirk, vom Beginn des Zulassungsverfahrens der Wahlbriefe bis hin zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses am Abend, muss der Schriftführer eine 'Niederschrift fertigen. Die Niederschrift liegt dem Briefwahlvorstand am Wahltag - zusammen mit den übrigen Briefwahlunterlagen - vor.

Ganz wichtig:

Alle Mitglieder des Briefwahlvorstandes müssen die Wahlniederschrift unterschreiben. Mit der Unterschrift wird die Wahlniederschrift genehmigt und damit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl bestätigt. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken.

Achtung! Hier unterscheiden sich Landes- und Bundeswahlrecht!

Für alle gilt jedoch: Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein!

Regelung zur Bundestagswahl: 

Wahlorgane gibt es auf unterschiedlichen Ebenen, wobei sie immer kleingliedriger werden. Sie dienen der vollkommenen Neutralität des Wahlverfahrens, sind größtenteils unabhängig sowie weisungsfrei und mit besonderen Zuständigkeiten ausgestattet.

Wahlorgane sind auf der Bundesebene der Bundeswahlleiter und Bundeswahlausschuss, auf Länderebene für jedes Land der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss.

Für jeden Wahlkreis sind dies der Kreiswahlleiter und der Kreiswahlausschuss.

Ebenso sind die Briefwahlvorstände und die Wahlvorstände, die am Wahltag in den Stimmbezirken für die Durchführung der Wahl und für Ermittlung sowie Feststellung des Wahlergebnisses zuständig sind, Wahlorgane.

Achtung! Hier unterscheiden sich Landes- und Bundeswahlrecht!

Regelung zur Bundestagswahl: 

Eine Wahlperiode (auch Legislaturperiode genannt) dauert vier Jahre, d. h. die Abgeordneten des Bundestages werden für diesen Zeitraum gewählt. Unter besonderen Umständen (vorzeitige Auflösung des Bundestages) kann sich die Wahlperiode verkürzen.

Der Wahlraum ist der Raum, in dem der Wähler seine Stimme abgibt. Wahlräume sind sehr häufig in Schulen und Gemeinderäumen, aber auch in anderen öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten wie Alten- und Senioreneinrichtungen eingerichtet. Die Einrichtung des Wahlraumes erfolgt durch den Wahlvorstand. Dieser muss auch dafür Sorge tragen, dass der Weg zum Wahlraum für den Wähler gut ausgeschildert ist. Entsprechende Hinweisschilder liegen den Wahlvorständen vor.

 

Jeder Wahlberechtigte, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag von seiner Gemeindebehörde einen Wahlschein.

Der Inhaber eines Wahlscheins hat das Recht, in jedem beliebigen Wahlraum seines Kreises oder seiner kreisfreien Stadt (bei der Europawahl) bzw. seines Wahlkreises (bei der Bundestagswahl) seine Stimme abzugeben. Der Wahlschein ist auch Voraussetzung für die Briefwahl.

Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson dem Bürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Ohne eine Unterzeichnung der Erklärung an Eides statt wird der Wahlschein einschließlich der eingereichten Briefwahlunterlagen nicht zur Wahl zugelassen.

Der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins kann durch den Wahlberechtigten wie folgt beantragt werden:

  • persönlich im Briefwahlbüro (Rathaus, Rathausplatz 3 - 5, 22880 Wedel) 
  • per Briefwahlantrag-Online
  • mit dem Antrag auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte
  • formlos per Brief oder Fax

Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.

Der Antrag muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) des Antragstellers enthalten. Wer den Antrag für jemand anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Der Antrag kann bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18 Uhr, in ganz bestimmten Ausnahmefällen (z. B. schwere Erkrankung mit Nachweis eines Attestes) auch noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden. 

Die Wahlurne muss ein verschließbarer Gegenstand sein, der mit einem - abnehmbaren - Deckel versehen ist. Im Deckel muss ein schmaler Spalt vorhanden sein, durch den der Wähler seinen Stimmzettel in die Wahlurne einwerfen kann.

Der Wahlvorsteher überprüft vor Beginn der Wahlhandlung (8.00 Uhr), ob die Wahlurne leer ist und versiegelt sie.

Die Wahlurne darf während der Wahlhandlung (8.00 bis 18.00 Uhr) nicht geöffnet werden!

Mit Wahlvorstand sind alle eingesetzen Wahlhelfer eines Stimmbezirks oder auch eines Wahlraumes gemeint.

Der Wahlvorstand ist ein eigenständiges Wahlorgan und für die Durchführung der Wahl am Wahltag wie auch für die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk zuständig. Er besteht aus dem Wahlvorsteher, dem stellvertretenden Wahlvorsteher, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer sowie den Beisitzern.

Über die Aufgaben und Tätigkeiten des Wahlvorstandes können Sie sich in den Schulungsfilmen informieren.

Der Wahlvorsteher ist Mitglied des Wahlvorstandes. Er leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes bei der Wahlhandlung und der Stimmenauszählung.

Außerdem:

  • verpflichtet er die Mitglieder des Wahlvorstandes zur Verschwiegenheit und unparteiischen Wahrnehmung des Amtes,
  • eröffnet und beendet die Wahlhandlung,
  • berichtigt nach Aufforderung des Wahlbüros das Wählerverzeichnis,  
  • gibt Entscheidungen des Wahlvorstandes bekannt und
  • gibt das Wahlergebnis im Stimmbezirk/ Wahlbezirk bekannt.

Der Wahlvorsteher hat im Wahlvorstand einen Stellvertreter, der in dessen Abwesenheit die beschriebenen Aufgaben übernimmt. Einer von beiden muss während der gesamten Wahlhandlung und der Auszählung immer anwesend sein.

Bei allen politischen Wahlen (Kommunalwahl, Landtagswahl, Bundestagswahl und Europawahl) kann man am Wahltag von 8.00 - 18.00 Uhr seine Stimme(n) abgeben.

Dieser Zeitraum wird als Wahlzeit bezeichnet.

Diesen oft verwendeten Begriff gibt es wahlrechtlich gesehen nicht.

Häufig ist damit der Stimmzettel oder der Wahlschein gemeint. Hier bestehen allerdings deutliche Unterschiede.

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Im Rahmen des Zulassungsverfahrens werden die Wahlbriefe nacheinander von den Briefwahlvorständen geöffnet. Man entnimmt ihnen den Wahlschein und kontrolliert diesen auf Richtigkeit. Bestehen keine Bedenken, wird der blaue Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne eingeworfen. Die Stimmenauszählung erfolgt erst nach Ablauf der allgemeinen Wahlzeit, d.h. nach 18.00 Uhr. Die Wahlscheine werden zunächst gesammelt.

Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, beschließt der Briefwahlvorstand über Zulassung oder Zurückweisung. Gesetzlich vorgeschriebene Fälle, in denen ein Wahlbrief zurückzuweisen ist, sind in der Niederschrift des Briefwahlvorstandes entsprechend aufgeführt. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt, ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. Die Anzahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe ist in der Niederschrift einzutragen.