In der Öffentlichkeit ist die Frage aufgeworfen worden, warum die Stadt ihre Straßenreinigungs- und -gebührensatzung noch nicht aus der Rubrik „Ortsrecht“ auf der Internetseite gelöscht habe. Gleichzeitig ist der Stadt in diesem Zusammenhang rechtswidriges oder gar strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen worden.
Die Stadt stellt hierzu klar, dass das Urteil des OVG Schleswig zwar bereits verkündet wurde, zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht rechtskräftig ist.
Rechtskraft erlangt das Urteil erst, wenn es zugestellt worden ist, die Fristen für die hiergegen gegebenen Rechtsmittel abgelaufen sind und kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt wurde.
Derzeit ist das Urteil noch nicht einmal zugestellt worden.
Darüber hinaus besteht die grundsätzliche Möglichkeit, Rechtsmittel gegen das Urteil zu prüfen und einzulegen. Die Frage, ob Rechtsmittel in Betracht kommen, kann die Stadt aber erst abschließend klären, wenn das Urteil – einschließlich seiner Begründung – zugestellt worden ist.
Handlungspflichten der Stadt ergeben sich aufgrund des Urteils erst mit seiner etwaigen künftigen Rechtskraft.
Die etwaige künftige Rechtskraft des Urteils führt zur Verpflichtung der Stadt, die Entscheidungsformel so zu veröffentlichen, wie die Stadt auch sonst ihre Satzungen veröffentlicht (vgl. § 47 Abs. 6 Satz 2 VwGO). In diesem Fall wird die Stadt die Satzung auch auf ihrer Internetseite aus der Rubrik „Ortsrecht“ löschen.
Die Stadt hat sich nach alledem bei der Umsetzung des Urteils keineswegs rechtswidrig verhalten und wird es auch im weiteren Verfahren nicht tun.
(Stadt Wedel / Pressestelle)