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Jugendhilfe im Strafverfahren erhalten

Wenn Sie als junger Mensch straffällig oder einer Straftat bezichtigt werden, können Sie die Jugendhilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen.

Als Jugendgerichtshilfe berät die Jugendhilfe im Strafverfahren jugendliche (14 bis 17 Jahre) und heranwachsende (18 bis 20 Jahre) Beschuldigte sowie ihre Familien. Sie begleitet das gesamte Strafverfahren von den polizeilichen Ermittlungen bis zur möglichen Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht und steht ihnen beratend und unterstützend zur Seite.

Zu den vielfältigen Aufgaben der Jugendgerichtshilfe gehören zum Beispiel die Information und Beratung über den Ablauf des Jugendgerichtsverfahrens, die möglichen Folgen der Straftat sowie Datenschutz und Vertrauensschutz. Sie unterstützt bei Problemen in Schule, Beruf, Familie oder Freizeit und vermittelt Hilfsangebote.

Kurztext

  • Als Jugendgerichtshilfe unterstützt die Jugendhilfe jugendliche (14-17 Jahre) und heranwachsende (18-20 Jahre) Beschuldigte sowie Ihre Familien während des gesamten Strafverfahrens.
  • Sie berät unter anderem zu Verfahrensabläufen, möglichen Folgen und Hilfsangeboten.

Die Jugendgerichtshilfe wird regelmäßig durch die Polizei über die Einleitung der Ermittlungen informiert und nimmt ihre Aufgaben im gesamten weiteren Verfahren wahr. Sie begleitet Sie durch folgende Schritte:

  • Grundsätzlich nimmt die Jugendgerichtshilfe mit Ihnen oder Ihren Erziehungsberechtigten Kontakt auf, sobald sie in das Verfahren einbezogen wird. Sie können sich aber auch jederzeit selbst an die Jugendgerichtshilfe wenden.
  • Sobald der Kontakt hergestellt ist, führt die Jugendgerichtshilfe ein Erstgespräch mit Ihnen, um die Umstände der Straftat sowie Ihre persönliche, familiäre und soziale Situation zu klären.
  • Falls es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, nimmt ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe teil, unterstützt Sie vor Ort und gibt Empfehlungen für mögliche Maßnahmen, die Ihrer Situation gerecht werden.
  • Im Fall Ihrer Verurteilung hilft die Jugendgerichtshilfe bei der Umsetzung der Maßnahmen, beispielsweise durch die Vermittlung sozialer Arbeitsstunden oder die Teilnahme an sozialen Trainingskursen. Erzieherische Maßnahmen können aber auch unabhängig von einer Verurteilung angeboten und durchgeführt werden.

Voraussetzungen

  • Gegen Sie wird ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs einer Straftat geführt, die Sie im Alter zwischen 14 und 20 Jahren begangen haben sollen.
  • Sie sind ein Elternteil oder eine erziehungsberechtigte Person und suchen Unterstützung im Verfahren.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Eine Betreuung findet während des gesamten Verfahrens statt.

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Ansprechpartner

Abt. VIII 3: Kinder, Jugend, Familie - Landesjugendamt -

Adolf-Westphal-Straße 4
24143 Kiel
Tel:+49 431 988-0 Fax:+49 431 988-5416 E-Mail:poststelle(at)sozmi.landsh.de Web:www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/VIII/viii_node.html

Postanschrift:

24170 Kiel


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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